Vogler v. von Rotz: Surname Change Denied Due to Lack of Serious Disadvantage
Sintesi Legislator
Generato dall'IAA court denied a request to change a family name from "Vogler" to "von Rotz," finding that the existing name was not objectively ridiculous or offensive and was borne by many respected individuals, thus lacking the "serious disadvantage" required by law. The court also considered that the proposed new name created a complete break in continuity from the old one, unlike minor phonetic alterations that might be permissible.
Regesto Legislator
UfficialeVVGE 2011/13 Nr. 20 Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Familiennamens; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die Intere
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Generato dall'IAThe court's decision is based on the interpretation and application of this article regarding name changes.
Testo completo
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VVGE 2011/13 Nr. 20
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Änderung des Familiennamens; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Je geringer die Änderungen, desto weniger ist die Namenskontinuität verletzt.
Schreiben des Amts für Justiz vom 3. September 2013 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Sehr geehrte Frau Vogler
Mit Schreiben vom 6. März 2013 wünschen Sie eine Namensänderung. Wir haben Ihr Gesuch eingehend geprüft und geben Ihnen nun Gelegenheit, zu unseren Ergebnissen Stellung zu nehmen. (…)
Objektive Gründe führen Sie in dem Sinne an, als Sie geltend machen, der Name Vogler sei Privat, in der Gesellschaft und im Arbeitsleben als ein lächerlicher und anstössiger Name zu betrachten.
Der Name Vogler ist ein angestammtes und altes Geschlecht des Kantons Obwalden. Auch heute noch leben allein im Kanton Obwalden ungefähr 320 Personen mit dem Namen Vogler; dies entspricht fast 1% der Wohnbevölkerung. Gesamtschweizerisch können in den gängigen Telefonverzeichnissen (TwixTel und search.ch) zwischen ca. 700 – 900 Eintragungen festgestellt werden, was das Vorhandensein von zwei- bis dreimal so vielen Personen mit diesem Namen vermuten lässt. Auch in Deutschland und Österreich leben Tausende von Personen mit dem Namen Vogler.
Objektiv betrachtet kann im Kanton Obwalden der Name Vogler nicht als lächerlich, hässlich oder anstössig qualifiziert werden (vgl. aber Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 220 FN 144). Auch kann es nicht als erwiesen betrachtet werden, dass dieser Name allerorts und von jedermann immer wieder verstümmelt werden soll. Im Gegenteil – der Name Vogler ist ein bekannter und angesehener Name, der auch von kantonalen Persönlichkeiten getragen wird (z.B. Nationalrat Karl Vogler).
Insoweit bestehen aus objektiver Sicht in Bezug auf diesen Namen keine Nachteile, die eine Namensänderung rechtfertigen würden.
(…)
Hinzu kommt noch Folgendes: Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die Interessenabwägung einzubeziehen. Je minimaler die Änderungen des alten Namens zum neuen Namen sind, desto weniger scheint die Rechtsprechung eine Verletzung der Namenskontinuität anzunehmen. Beispielsweise in BGE 98 Ia 455 ff. ging es um den Namen „Amherd“, dessen Träger in der Westschweiz ansässig war, wo der Name als „ah! Merde!“ ausgesprochen wurde. Bewilligt wurde die Änderung des Namens in „Amherdt“ (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 30 N 11 und Häfliger, a.a.O., S. 221).
Die Änderung von "Vogler" zu "von Rotz" durchbricht jegliche Kontinuität. Soweit diese respektiert werden soll, bestände wohl nur die Möglichkeit, den Namen "Vogler" in "Vogel" zu ändern.
(Das Gesuch wurde in der Folge zurück gezogen)
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