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F-9503/2025 • BVGer F-9503/2025 Generato dall'IA

Asylum seeker removal to France upheld.

Numero d'incarto F-9503/2025
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale amministrativo federale (TAF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

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An asylum seeker's application was rejected and they were ordered to be removed to France, as France was determined to be the responsible state under the Dublin III Regulation because the applicant had previously held a residence permit there. The court upheld this decision, finding no systemic deficiencies in the French asylum system and no specific grounds to believe the applicant would not receive adequate protection there, even in light of claims of domestic violence, thus dismissing the appeal.

Regesto Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst, Art. 29 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum seeker removal to France upheld: The court upheld this decision, finding no systemic deficiencies in the French asylum system and no specific grounds to believe the applicant would not receive adequate protection there, even in light of claims of domestic violence, thus dismissing the appeal.

Parole chiave

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allontanamento motivo d'asilo permessi di dimora revoca della qualità di rifugiato protezione dello Stato principio di non respingimento

Disposizioni normative citate

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 29 AsylG
September 2025 eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durch.
Art. 105 AsylG
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to dismiss the appeal against the decision to not enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to France.

Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

This provision establishes that France is competent to process the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the application was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9503/2025

Urteil vom 19. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…) 1999, Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / N (…).

F-9503/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Da sie in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) nicht verzeichnet ist, führte die Vorinstanz am 26. September 2025 eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durch. Im Rahmen dieser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (unter anderem eine französische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum

15. Mai 2022 sowie zwei Bestätigungen der Anträge auf eine Aufenthaltsbewilligung [in welchen die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert worden ist]), aus welchen hervorgeht, dass sie in Frankreich bis zum 13. Mai 2024 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Im Rahmen der Anhörung vom 26. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf einen möglichen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch sowie eine Wegweisung nach Frankreich.

B. Am 29. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. November 2025 gut.

C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 3. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Sie ersuchte

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weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. Am 10. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlende Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, die häusliche Gewalt durch ihren Exmann sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigener Aussage leide sie unter Stress) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwen-

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dung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von häuslicher Gewalt betroffen gewesen sei und ein Strafverfahren gegen ihren Exmann hängig sei, ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – gemäss Aussage der Beschwerdeführerin – in Frankreich ein Strafverfahren gegen ihren Exmann hängig sein soll. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die französische Polizei der Beschwerdeführerin – bei Bedarf – den erforderlichen Schutz verweigern würde.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand: