Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument in Compulsory Health Insurance Premium Dispute
Sintesi Legislator
Generato dall'IAA litigant appealed a decision by a health insurance provider that upheld the lifting of a legal objection against debt collection proceedings initiated for outstanding mandatory health insurance premiums. The court determined it had both local and subject-matter jurisdiction over the appeal concerning compulsory health insurance premiums, but ultimately declined to rule on the merits because the appellant presented vague, non-substantive arguments indicative of affiliation with sovereign citizen-like movements, demonstrating no genuine interest in a review for legal error or factual inaccuracy, and therefore the appeal was not entertained, though no costs were imposed due to the general rule for social security matters, with a warning issued regarding potential liability for costs in future frivolous litigation.
Regesto Legislator
UfficialeObergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Verfügung vom 15. Dezember 2023 Verfahren Nr. ERV 23 66 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin A. Vorinstanz B. AG Gegenstand KVG-Prämien Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom 16. November 2023 Erwägungen 1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IACited in the dispositive regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the general lack of suspensive effect of the appeal.
This provision supports the decision in order 2 not to impose costs, as social security proceedings are generally free.
This provision establishes the basis for imposing costs in cases of willful litigation, although it was not ultimately applied in order 2.
Testo completo
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter
Verfügung vom 15. Dezember 2023
Verfahren Nr. ERV 23 66
Ort des Entscheids Trogen
Beschwerdeführerin A.
Vorinstanz B. AG
Gegenstand KVG-Prämien Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom
16. November 2023
Erwägungen
1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom
16. November 2023 hob die B. AG den Rechtsvorschlag auf. Mit Schreiben vom
14. Dezember 2023 wandte sich A. an das Obergericht.
2. Im vorliegenden Verfahren sind Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umstritten. Diese sind im Katalog gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht erwähnt, weshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 KVG).
3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art.
58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in C. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte ist damit gegeben.
Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 28 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).
Gemäss Art. 29 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 1'500.--. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.
4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigererund ähnlicher Bewegungen aus. Dies ist auch aus der Schreibweise des Namens (mit Komma) und der Unterschrift mit rotem Fingerabdruck zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2012 vom 23. Dezember 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat kein ernsthaftes Interesse an der Prüfung des Einspracheentscheids wegen einer Rechtsverletzung und/oder der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Verfahren in Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. auch Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG).
Für die Beschwerde hat ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich gefehlt; sie ist mithin gänzlich unnötig erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei zukünftigen vergleichbaren Fällen aufgrund allfälliger mutwilliger Prozessführung mit Kosten zu rechnen hätte.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Mitteilung an:
- A., eingeschrieben
- B. AG, eingeschrieben
Der Einzelrichter:
lic. iur. Walter Kobler
versandt am: 18. Dezember 2023