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K 5 2020 • KG AI K 5 2020 Generato dall'IA

Prosecutor Convicted for Allowing Statute of Limitations to Expire in Fatal Accident Case

Numero d'incarto K 5 2020
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Appenzello Interno (CH-AI)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The defendant, a public prosecutor, was found guilty of multiple counts of favoring a person to evade criminal prosecution (Art. 305 para. 1 SCC) for failing to conclude a complex base proceeding concerning a fatal workplace accident before the seven-year statute of limitations expired on September 17, 2017, despite multiple warnings about the impending deadline. The court reasoned that the prosecutor possessed the necessary capacity to complete the case with proper planning, thus satisfying the objective element, and his continued inaction, even after being repeatedly alerted to the risk, constituted acceptance of the inevitable expiry, fulfilling the subjective element of intent (eventual intent), rather than mere negligence, as the trial court had previously suggested. The subsequent actions of the district court in scheduling and eventually stopping proceedings before the deadline did not break the causal link between the prosecutor's omissions and the resulting statutory expiration.

Regesto Legislator

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Art. 305 Abs. 1 StGB, Art. 117 StGB, Art. 305 StGB, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 3 StPO; Prosecutor Convicted for Allowing Statute of Limitations to Expire in Fatal Accident Case: 305 para. 1 SCC) for failing to conclude a complex base proceeding concerning a fatal workplace accident before the seven-year statute of limitations expired on September 17, 2017, despite multiple warnings about the impending deadline. The court reasoned that the prosecutor possessed the necessary capacity to complete the case with proper planning, thus satisfying the objective element, and his continued inaction, even after being repeatedly alerted to the risk, constituted acceptance of the inevitable expiry, fulfilling the subjective element of intent (eventual intent), rather than mere negligence, as the trial court had previously suggested. The subsequent actions of the district court in scheduling and eventually stopping proceedings before the deadline did not break the causal link between the prosecutor's omissions and the resulting statutory expiration.

Parole chiave

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termine di prescrizione omissione del ministero pubblico infortunio mortale inosservanza del termine perentorio reato colposo margine d'apprezzamento del ministero pubblico

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 305 Abs. 1 StGB

This provision defines the crime of aiding and abetting someone to evade prosecution, which the court found the defendant guilty of multiple times in its final determination.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which were applied in the dispositive (implied by the final ruling structure, though not explicitly detailed in the provided snippet's numbered orders, it's a standard cost provision often cited in dispositive sections concerning appeals decided by superior courts like the one implied here).

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Testo completo

Mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB

Es wäre dem Beschuldigten als Staatsanwalt mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts bei der Findung eines Gerichtstermins kurz vor den Sommerferien hat zu keiner Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen der Unterlassung des Staatsanwaltes und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt. Der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde daher mehrfach erfüllt. Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung schloss der Beschuldigte das Basisverfahren nicht rechtzeitig ab. Entsprechend kann sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintritts und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt.

Erwägungen:

I.

1.

1.1. Am 17. September 2010 verunfallte der 17jährige Mechatroniker-Lehrling A. in seinem Lehrbetrieb, der B. AG in Appenzell, beim Beladen eines Warenaufzugs tödlich. Der damalige Staatsanwalt von Appenzell I.Rh., C., eröffnete ein Strafverfahren gegen D., Werkstattchef, Sicherheitsbeauftragter und Lehrmeister des Verstorbenen, E., Verantwortlicher der Herstellerfirma des Warenaufzugs, sowie F., Geschäftsführer und VR- Präsident der B. AG, wegen fahrlässiger Tötung (Basisverfahren). Am 1. April 2017 erliess C. je einen Strafbefehl gegen F. und D. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Beide erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf am 3. Juli 2017 die Überweisung an das Bezirksgericht erfolgte. Am 6. Juli 2017 erhob C. zudem beim Gericht Anklage gegen E. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Da innert weniger als drei Monaten - Verjährungseintritt war der 17. September 2017 - ein gesetzeskonformes Gerichtsverfahren nicht durchführbar war, beschloss das Bezirksgericht am 22. August 2017, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend die drei Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.

(…)

III.

(…)

2.6. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).

1-9 Art. 305 StGB dient dem Schutz der – schweizerischen – Strafrechtsund Strafvollzugspflege; es soll verhindert werden, dass die Verfolgung und Bestrafung von Personen durch Machenschaften erschwert oder verunmöglicht werden (Damian K. Graf, in:

Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305 StGB;

Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 305 StGB). Nicht vorausgesetzt ist, dass die zu begünstigende natürliche Person sich tatsächlich strafbar gemacht hat; ob sie schuldig oder unschuldig ist, ist für Art. 305 StGB nicht von Belang (Damian K. Graf, a.a.O., N. 5 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 2 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung muss geeignet sein, eine andere Person für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Begünstigung durch Unterlassen ist möglich, soweit den Täter eine Garantenpflicht trifft.

Das ist der Fall, wenn dem Täter kraft seiner Funktion eine spezielle Pflicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs zukommt. Dies gilt vorab unter anderem für Staatsanwälte [bspw. durch krass rechtswidrige Verfahrenseinstellung] (Damian K. Graf, a.a.O., N. 10 zu Art. 305 StGB). Staatsanwälte machen sich der Begünstigung durch Unterlassung schuldig, wenn sie in denjenigen Fällen, in denen sie selber als Strafverfolgungsorgane tätig werden sollten, vorsätzlich untätig bleiben (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S.

240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46). Selbstverständlich kann der Vorwurf nur dann erhoben werden, wenn überhaupt eine Möglichkeit bestand, die gebotene Handlung vorzunehmen und den Erfolg abzuwenden. Im Allgemeinen wird die Möglichkeit der Erfolgsabwendung unter den «Handlungsbegriff» subsumiert und der Handlung bei den Handlungsdelikten gleichgestellt [man spricht auch von Tatmacht] (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250). Der Erfolg gilt als nicht «verursacht», wenn das Verhalten des Täters zu ihm nicht «kausal» war (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Unschuldsvermutung von Art. 10 Abs. 1 StPO wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfolgende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, aber auch die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Verfahrenshindernissen, nachzuweisen hat (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 10 StPO). Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 StPO).

2.7. Der Berufungsbeklagte war damaliger leitender Staatsanwalt und Verfahrensleiter im Basisverfahren und hatte die entsprechende Pflicht zum Handeln, um das Strafverfahren gegen die zwei Verantwortlichen des Lehrbetriebs sowie den Geschäftsführer der Herstellerin des Warenlifts vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist zu einem Abschluss zu bringen. Der Berufungsbeklagte verfügte ohne Zweifel über die dafür nötige Tatmacht, so dass das gerügte Verhalten ein Unterlassen darstellt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und plausibel, so dass darauf verwiesen werden kann.

2-9 Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht gestützt auf die Akten des Basisverfahrens sowie den Uster-Bericht der Ansicht, dass es dem Berufungsbeklagten durchaus möglich gewesen wäre, das Basisverfahren, in welchem gegen D., F. sowie E. ermittelt wurde, vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen. Diesbezüglich kann auf unnötige Wiederholungen verzichtet und wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich des Uster-Berichts wirft der Verteidiger des Berufungsbeklagten die Frage auf, worum es sich bei diesem Bericht, der im Nachgang zur Verjährung des Basisverfahrens von der Standeskommission in Auftrag gegeben wurde, genau handelt. Dieser Bericht von Hanspeter Uster befasst sich mit der Abwicklung des verjährten Basisverfahrens, analysiert aber auch die Organisation der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden. Die Natur dieses Berichts ist nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz und kann offengelassen werden. Dies umso mehr, als sich der Verteidiger selbst mehrfach, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, auf diesen Bericht beruft. Dementsprechend muss es auch für das Gericht, selbstverständlich unter Beachtung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, zulässig sein, sich bei seiner Beurteilung punktuell darauf abzustützen.

Sodann teilt das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz zutreffend geäusserte Auffassung, dass die personelle Situation der Staatsanwaltschaft während des laufenden Basisverfahrens zwar nicht optimal war, es dem Berufungsbeklagten aber mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen wäre, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen und die Verjährung abzuwenden. Seine Unterlassungen bei der Verfahrensführung waren somit kausal für den Erfolgseintritt. Auf die vorinstanzliche Erwägungen kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden.

2.8. Der Verteidiger sieht die Kausalität ebenfalls durch das Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. der Einstellung aller drei Verfahren am 10. Oktober 2017 als unterbrochen und stellt dazu zwei Beweisanträge. Erstens sei zu klären, wie genau diese Terminabsprachen des Gerichts gelaufen seien und zweitens welches der Inhalt dieses Telefongesprächs zwischen dem damaligen Opfervertreter und dem damaligen Gerichtspräsidenten gewesen sei. Wäre eine rechtskonforme Hauptverhandlung tatsächlich innert Frist möglich gewesen, wäre das gerügte Verhalten des Berufungsbeklagten nicht kausal für den Verjährungseintritt und folglich nicht von ihm verursacht worden.

Wie erwähnt wurden die Strafbefehle gegen F. und D. am 3. Juli 2017 an das Bezirksgericht überwiesen und am 6. Juli 2017 Anklage gegen E. erhoben. Zuvor stellte der Verteidiger von E. am 30. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen C. ersuchte um Ermächtigung zur Eröffnung eines Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitsinspektor G. und brachte weitere Beweisanträge vor. Der Verteidiger von D. stellte am 29. Juni 2017 ebenfalls mehrere Beweisanträge. Der Verteidiger von

E. erneuerte vor Bezirksgericht die beantragte Ermächtigung für ein Strafverfahren gegen G. Die Verteidiger von D. und F. stellten vor Bezirksgericht ebenfalls mehrere Beweisanträge. Am 14. August 2017 fand das fragliche Telefongespräch zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt RA H. betreffend der drohenden Verjährung statt. Der dazu vom Bezirksgerichtspräsidenten erstellten Aktennotiz kann folgendes entnommen werden: «Da fristgemäss kein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt werden könne, werde durch alle Angehörigen der Opfer eine Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung bevorzugt, wobei dem Gericht bezüglich der drohenden Verjährung keinerlei Vorwürfe gemacht würden. Es fehle die entscheidrelevante Konfrontationseinvernahme von G. und I. Auch hätte innert der Verjährungsfrist bis 17. September 2016 [recte: 2017] nicht einmal ein gemeinsamer Termin aller beteiligten Rechtsvertreter gefunden werden können, obwohl durch das Gericht direkt

3-9 nach Verfahrenseingang Gerichtstermine an allen Wochentagen vom 7. August bis 9.

September 2017 nachgefragt worden seien.» Am 22. August 2017 beschloss das Bezirksgericht, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend das Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.

Die dargelegte Aktenlage zeigt in aller Deutlichkeit, dass trotz der intensiven Bemühungen des Bezirksgerichts die Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens im umfangreichen Strafverfahren mit drei Beschuldigten, zahlreichen Beweisanträgen und einer noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahme vor dem 17. September 2017 nicht möglich war. Die Verfahren wurden dem Bezirksgericht just vor den Sommerferien überwiesen, weshalb das Bezirksgericht bereits an der Findung eines Gerichtstermins mit sämtlichen Involvierten scheiterte. Dies ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und plausibel. Was die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsbeklagten bezüglich des Ablaufs der Terminabsprachen und zum Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Opfervertreter und dem Bezirksgerichtspräsidenten an der klaren Aktenlage ändern sollten, ist nicht ersichtlich. Erstens erfolgen Terminabsprachen beim Gericht erfahrungsgemäss in der Regel mündlich und zweitens ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des besagten Telefongesprächs zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt in der Aktennotiz enthalten ist. Zudem hat der Berufungsbeklagte an Schranken des Kantonsgerichts selbst zu Protokoll gegeben, nachdem das Verfahren überwiesen worden sei, sei ein Vorschlag vom Bezirksgericht mit unheimlich vielen Daten gekommen, wie er ihn vorher nie bekommen habe. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Bezirksgerichts zu keiner Unterbrechung zwischen der Unterlassung des Berufungsbeklagten und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt hat.

2.9. Der Berufungsbeklagte hat den objektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

3. Prüfung subjektiver Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB

3.1. Die Berufungsklägerin hat vor Bezirksgericht im Wesentlichen vorgebracht, es gebe keine Anhaltspunkte für einen direkten Vorsatz, davon werde auch nicht ausgegangen.

Der Berufungsbeklagte habe die Verjährung gekannt und auch konkret berechnet. Er habe damit in Kauf genommen, dass die Verjährung eintrete, wenn er weiterhin die Untersuchung nicht abschliesse. Damit habe er die drei Begünstigungen eventualvorsätzlich begangen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genüge.

3.2. Der Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht unter anderem entgegnen lassen, Begünstigung komme bei einem bewussten Entscheid in Frage. Gemäss Basler Kommentar nicht aber bei «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überbelastung. Die Anklage gebe mit dem Satz «er hätte Ressourcen schaffen müssen»

bereits zu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Ressourcen gehabt habe, um den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Es werde vom objektiven Tatbestand einfach geschlussfolgert, er habe die Verjährung in Kauf genommen. Der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle erlassen in der Annahme, diese würden akzeptiert. Als er gemerkt habe, dass sich die Taktik der Verteidigung im Hinblick auf die Verjährung plötzlich geändert habe, habe er sofort angeklagt. Dies im Glauben, dass die beförderliche Behandlung durch das Gericht die Verjährung noch abwenden könne. Eventualvorsatz liege daher nicht vor.

4-9

3.3. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe erwiesenermassen um die überlange Verfahrensdauer und die Gefahr der Verjährung, welche mit Fortdauer des Verfahrens immer näher gerückt sei, gewusst. Allein deshalb könne jedoch nicht auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden, die Verjährung bewusst in Kauf zu nehmen. Die Verfahrenshandlungen des Beschuldigten hätten in der Phase vor Überweisung der Fälle an das Bezirksgericht deutlich an Fahrt aufgenommen. Das sei als eindeutiges Indiz zu werten, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Verjährung (und damit dem aus seiner Sicht noch nicht eingetretenen Erfolg der Begünstigung) abgefunden habe. Der Eintritt des Erfolges sei auf die Systemlosigkeit, mangelnde Organisation und die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, nicht aber auf ein bewusstes Akzeptieren des Verjährungseintritts.

Es würden keine Hinweise für eine bewusste Verzögerung des Basisverfahrens und somit eines eventualvorsätzlichen Unterlassens vorliegen. Dies sei auch dem Bericht von Hanspeter Uster explizit zu entnehmen. Die Anklagebehörde schliesse einzig aus der Tatsache der Verjährung und dem Umstand, dass der Beschuldigte die Untersuchung teilweise monatelang vernachlässigte auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bzw. auf eine Inkaufnahme der Verjährung. Dieser Rückschluss alleine reiche allerdings nicht aus, um dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln zum Vorwurf zu machen und ihn wegen Verletzung von Art. 305 Abs. 1 StGB zu verurteilen.

Der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig auf das Ausbleiben der Verjährung vertraut.

Eine fahrlässige Tatbegehung sei jedoch nicht strafbar. Es würden keine Hinweise auf eine bewusste Inkaufnahme der Verjährung vorliegen.

3.4. Die Berufungsklägerin ergänzt vor Kantonsgericht, der abrupte Schluss der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner Verfahrensfehler und seiner ihm bekannten Garantenpflicht eben doch nur fahrlässig gehandelt habe, stehe völlig schief in der Landschaft. Es sei zu fragen, wieviel Wissen denn der Berufungsbeklagte noch gebraucht hätte, dass man bei ihm auf Inkaufnahme der Verjährung und damit des strafrechtlichen Erfolgs, somit auf Begünstigung hätte schliessen können. Wenn sich die Vorinstanz mit der massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auseinandergesetzt hätte, wäre sie auf den Entscheid BGE 130 IV 58 ff. gestossen. Sie hätte die geltende Praxis des Bundesgerichts zur streitigen Frage «Nachweis des Eventualvorsatzes beim nicht geständigen Täter» gefunden. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid könne sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig sei – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden. Demgemäss dürfe der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne. Würde hier jemand so weit gehen zu behaupten, dem Berufungsbeklagten habe sich die Verwirklichung der Gefahr der Verjährung nicht als höchst wahrscheinlich aufgedrängt, nachdem er so oft und immer wieder bis kurz vor der absoluten Verjährung auf sie hingewiesen worden sei.

3.5. Der Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wenn das Gericht nicht sicher sei, dass er habe begünstigen wollen oder dass es ihm einfach egal gewesen sei, dass das passiere, dann könne es ihn nicht verurteilen. Der Staatsanwalt übersehe bei diesem Bundesgerichtsentscheid zum Vorsatz, dass es bei Begünstigung eine Rechtsprechung mit einer relativ hohen Hürde gebe. Das Gesetz und die Strafjustiz würden es nicht vorsehen, dass eine Verjährung auf dem Tisch eines Staatsanwaltes automatisch eine Begünstigung sei, nur weil er wisse, dass die Verjährung eintreten könne.

Nur wer gar nichts tue, könne allenfalls der Begünstigung schuldig gesprochen werden.

Eventualvorsatz heisse, der Berufungsbeklagte habe in sich drin die Absicht gehabt,

5-9 den Garagisten zu begünstigen. Aber der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle ausgestellt. Hätte er geglaubt, diese würden nicht akzeptiert, hätte er direkt Anklage erhoben.

Entscheidend sei, was sich der Berufungsbeklagte dort vorgestellt habe. Wenn er sich das falsch vorgestellt habe, dann sei es ein Fehler gewesen, dann sei es aber fahrlässig und nicht vorsätzlich. Man müsse jemand anderem unerlaubt einen Gefallen tun wollen.

3.6. Art. 305 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Drittperson ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung entzogen wird. Der Täter muss sich insoweit des laufenden Strafverfahrens bewusst gewesen sein und den Willen gehabt haben, den Begünstigten zu unterstützen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 12 zu Art. 305 StGB). Der Vorsatz muss sich auch beim Unterlassungsdelikt auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantenstellung des Täters, die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut, die objektive Möglichkeit, die gebotene Handlung vorzunehmen, die «Kausalität» und der tatbestandsmässige Erfolg (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 254). Der Untersuchungsrichter, der eine Untersuchung nicht so rechtzeitig zum Abschluss bringt, dass der Fall vor Eintritt der Verjährung rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist nur dann möglicher Täter eine Begünstigung, wenn ihm eine beförderlichere Behandlung des Falls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten (Arbeitsbelastung) möglich gewesen wäre. Selbst das Setzen von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung kann im Regelfall nicht als Eventualvorsatz für eine Begünstigung interpretiert werden. Bei bewusstem Untätigbleiben bis zur Verjährung kommt Begünstigung in Frage, nicht aber bei blossem «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überlastung [Hinweis auf Frey/Omlin, AJP 2005 86f., die bei fehlenden Entlastungsmassnahmen eine Begünstigung durch die Vorgesetzten erwägen] (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 305 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Interpretation im Lehrbuch von Trechsel/Noll/Pieth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 96 f.) folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts der heute herrschenden Einwilligungstheorie, nach der das Willenselement für die Annahme des Eventualvorsatzes entscheidend ist. Das Bundesgericht anerkennt in konstanter Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeitstheorie, wie die Autoren mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 zutreffend darlegen: "Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde." In einem jüngsten Entscheid fasste die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts diese Rechtsprechung wie folgt zusammen: "Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. [...] Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom

10. November 2020 E. 4.4.4.; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.2.).

6-9

3.7. Gestützt auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte den Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich handelte, oder pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraute, dass die Verjährung nicht eintreten werde.

3.8. Zur Beantwortung dieser Frage ist das vom Berufungsbeklagten von Beginn weg geführte Basisverfahren einer genaueren Betrachtung zu unterziehen:

Der 17jährige A. stirbt am 17. September 2010 infolge eines Unfalls mit dem Warenlift in seinem Lehrbetrieb in Appenzell. Der Opfervertreter RA H. erwähnt am 1. Juni 2011 gegenüber C. leitender Staatsanwalt, den schleppenden Gang des Untersuchungsverfahrens und bittet um Mitteilung, welche Beweiserhebungen dieser vorzunehmen gedenke. Das Antwortschreiben des Berufungsbeklagten datiert vom 29. Juli 2011. Der Polizeibeamte J. beklagt sich beim leitenden Staatsanwalt am 11. August 2011 im Zusammenhang mit der geplanten Einvernahme von E. über dessen Verzögerung der Einvernahme. Am 23. Mai 2012 teilt RA H. dem Berufungsbeklagten mit, dass die Zivilund Strafkläger auch bei einer Einigung über die Zivilansprüche an ihrem Strafantrag festhalten würden. Er ersucht den Staatsanwalt, die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Opferanwalt dankt dem Berufungsbeklagten am 26. September 2012 für die Schilderung des aktuellen Verfahrensstandes. Die Opferfamilie teilt dem Staatsanwalt am 18. September 2013 mit, dass am dritten Jahrestag von A.’s tödlichem Unfall bei ihnen Fragen zum aktuellen Stand des hängigen Verfahrens aufgetaucht seien. Der Rechtsvertreter der Opferfamilie fragt am 11. Dezember 2013 nach dem Verfahrensstand. Die Antwort des Berufungsbeklagten erfolgt anderntags per E- Mail. RA H. weist den Staatsanwalt am 4. September 2015 darauf hin, dass sich der Todestag bald zum fünften Mal jähre. Für die Hinterbliebenen sei die lange Verfahrensdauer schon längst unerträglich. Er bitte um baldige Rückmeldung, welche Schritte er als weiteres vorsehe und wann mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei.

Am 7. September 2015 weist RA H. den Staatsanwalt darauf hin, seine Klientschaft habe ihn gebeten, den Landammann mit einer Briefkopie zu bedienen. Die Angehörigen würden die Verfahrensdauer als absolut stossend, unverständlich, unhaltbar und untragbar erachten. (…) Ein Verjährungseintritt würde als Skandal empfunden. Die Angehörigen würden Rückmeldung erwarten, wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 22. September 2015 führt der Berufungsbeklagte aus, die Verzögerung könne somit nicht allen Beschuldigten gleichermassen, sondern nur dem Herstellerunternehmen angelastet werden. Der definitive Ermittlungsbericht der Kapo sei Ende März 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Furcht, es könnte eine Verjährung eintreten, sei mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 Bst. c (in der Version vor dem 1. Januar 2014) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB derzeit unbegründet.

Wie in vorstehender Erwägung 2.8. festgehalten, erfolgte am 3. Juli 2017 die Überweisung der Strafbefehle gegen F. und D. und die Anklageerhebung gegen E. am 6. Juli 2017. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017.

3.9. Aufgrund der schleppenden Verfahrensführung durch den Berufungsbeklagten ist offensichtlich, dass die Gefahr, dass das Basisverfahren verjähren würde, mit fortschreitender Verfahrensdauer immer grösser wurde. Dieser Umstand wurde dem Berufungsbeklagten seitens des Opfervertreters mehrfach eindringlich und mit aller Deutlichkeit ins Bewusstsein gerufen, im Jahr 2015 sogar unter Hinweis darauf, dass ebenfalls der Landammann informiert werde. Dies zeitigte jedoch beim Berufungsbeklagten keine erkennbare Wirkung, auch danach nahm er nur ganz vereinzelt Untersuchungshand-

7-9 lungen vor. 2016 fand statt eines Abschlusses der drei Verfahren einzig am 24. Februar eine Konfrontationseinvernahme von E. und K. statt. Aktenkundig ist im Jahr 2016 ein E-Mail des Staatsanwaltes an Landesfähnrich L. vom 27. August, in dem der Staatsanwalt aufgrund gewisser Altlasten die befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes für ein Jahr vorschlägt. Die Überweisung der Strafbefehle und die Anklageerhebung erfolgten dann knapp drei Monate vor der Verjährung.

Der Berufungsbeklagte wusste nachweislich um die reelle Gefahr einer Verjährung und musste sich aufgrund des immer näher rückenden Zeitpunktes vollauf bewusst gewesen sein, dass ein Verjährungseintritt im Basisverfahren immer wahrscheinlicher werden würde. Sinnbildlich kann sein Verhalten mit demjenigen eines Geisterfahrers auf der Autobahn verglichen werden, der trotz aller Warnhinweise unbeirrt auf der falschen Spur weiterfährt. Als er auch 2016, nach den ein Jahr zuvor erfolgten und an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietenden Appellen, die drei Strafverfahren nicht abschloss, durfte er nicht mehr (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertrauen, dass die Verjährung schon nicht eintreten werde. Vielmehr kann aufgrund der konkreten Umstände vom Wissen des Staatsanwaltes um die drohende und immer konkreter werdende Verjährung auf dessen Willen geschlossen werden und entsprechend sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintrittes und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Daran ändert seine Aussage an Schranken des Kantonsgerichts nichts, er habe die Überzeugung, dass der Fall rechtzeitig zum Abschluss komme, bis zum Schluss gehabt, selbst als es knapp geworden sei. Sein Hinweis auf seinen Vorschlag gegenüber dem Landesfähnrich um befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes im 2016 vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, hätte diese Massnahme doch selbst bei einem positiven Bescheid der Regierung für das Basisverfahren nicht mehr innert nützlicher Frist zu einer Entlastung geführt. Hier ist auf den bereits von der Vorinstanz zitierten Uster-Bericht hinzuweisen, wonach der Berufungsbeklagte durch pflichtgemässes Handeln, namentlich durch eine frühzeitige Planung und das Setzen richtiger Prioritäten, das Basisverfahren rechtzeitig zur Anklage bringen bzw. Strafbefehle hätte erlassen können.

Es ist dem Kantonsgericht wichtig zu betonen, dass sich der vorliegende Fall klar von den von Delnon/Rüdy genannten Fällen des Setzens von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung und blossen «Verschlampens» oder Nichtbehandelns von Fällen wegen Überlastung unterscheidet (a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Vorliegend wäre es dem Berufungsbeklagten nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten möglich gewesen, das Basisverfahren rechtzeitig abzuschliessen bzw. das «Ruder noch herumzureissen». Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung tat er dies nicht. Dass der Berufungsbeklagte in einem Akt der Verzweiflung kurz vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist nach 6 Jahren und neun Monaten und vor den Sommerferien die Straffälle ans Bezirksgericht überwies, ist ein unbehelflicher Versuch, die «heisse Kartoffel» im letzten Moment noch weiterzureichen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Kantonsgericht die Schlussfolgerung im Uster-Bericht, wonach überhaupt keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Fall bewusst verjähren lassen oder bestimmte Personen vor einer allfälligen Strafe schützen wollte, nicht teilen.

3.10. Der Berufungsbeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungsbeklagte bezüglich der drei verjährten Straffälle gegen D., E. sowie F. eventualvorsätzlich der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

8-9 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 5-2020 vom 01. Juni 2021

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesgericht hängig

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