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K 3 2020 • KG AI K 3 2020 Generato dall'IA

Dismissal of Defamation Proceedings Based on Defective Criminal Complaints

Numero d'incarto K 3 2020
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Appenzello Interno (CH-AI)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato

Sintesi Legislator

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Regarding charges of defamation stemming from two letters authored by the ex-partner, the court determined there was no valid criminal complaint against him for either incident, as the initial complaint explicitly named only his mother as the perpetrator, despite the ex-partner being the signatory and sender of the April letter, and no complaint was filed at all for the May letter as it concerned a future act that was not a continuing offense. The court reasoned that a valid complaint under the relevant statute requires identifying the perpetrator with sufficient certainty, and since the complainant only focused on the ex-partner's mother—and the proceedings against her were later dropped—the basis for prosecuting the ex-partner, even as an accomplice, was absent for the past act, and no complaint existed for the subsequent letter, thus mandating the dismissal of the defamation proceedings against him.

Regesto Legislator

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Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 30 StGB, Art. 180 StGB, Art. 126 StGB, Art. 173 StGB, Art. 174 StGB; Dismissal of Defamation Proceedings Based on Defective Criminal Complaints: The court reasoned that a valid complaint under the relevant statute requires identifying the perpetrator with sufficient certainty, and since the complainant only focused on the ex-partner's mother—and the proceedings against her were later dropped—the basis for prosecuting the ex-partner, even as an accomplice, was absent for the past act, and no complaint existed for the subsequent letter, thus mandating the dismissal of the defamation proceedings against him.

Parole chiave

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procedura per diffamazione denuncia penale abbandono del procedimento per truffa disdetta per rappresaglia violazione del bando causa civile

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 173 Ziff. 1 StGB

The appeal was rejected in part, maintaining the dismissal of the proceedings concerning the accusation of defamation based on this article.

Art. 30 StGB

The court confirmed that no valid criminal complaint existed concerning B. for the first letter, which is a prerequisite for prosecution under this article.

Art. 32 StGB

The lack of a valid complaint against the mother (F.) implied that B. could not be prosecuted as an accomplice or co-perpetrator under this article.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

The court referenced the consequence of lacking a valid criminal complaint, which should lead to non-entry or dismissal under this provision.

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

The court referenced the consequence of lacking a valid criminal complaint, which should lead to dismissal under this provision.

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Testo completo

Gültigkeit des Strafantrags

Enthält ein möglicherweise den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllender Brief den Absender sowie die Unterschrift des Ex-Partners der Strafantragstellerin und nennt diese im Strafantrag namentlich einzig dessen Mutter, gegen die das Verfahren in der Folge eingestellt wird, so fehlt es bezüglich des Ex-Partners an einem gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB. Bezüglich künftiger Straftaten kann, abgesehen von Dauerdelikten, kein gültiger Strafantrag gestellt werden.

Erwägungen:

I.

1. A. und B. sind die Eltern von C. 2013 beendeten die Eltern ihre Beziehung. C. lebt seither mit ihrer Mutter A. in D., B. in E. Ebenfalls in E. wohnt F., die Mutter von B. bzw. die Grossmutter von C. Zwischen A. und B. kam es zu Streitigkeiten über das Besuchsrecht von B. und in der Folge zu verschiedenen Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde.

B. verschickte am 28. April 2017, versehen mit seinem Absender und seiner Unterschrift, einen Brief.

Das Schreiben ging in Kopie an A. und 11 weitere Personen:

A. stellte am 8. Mai 2017 Strafantrag gegen F. und gegen weitere, bislang Unbekannte, wegen Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB).

Ein zweiter Brief von B., datiert mit 25. Mai 2017, von ihm unterschrieben und wiederum mit seinem Absender versehen, ging wiederum an denselben Adressatenkreis wie derjenige vom 28. April 2017.

(…)

3. Mit Strafbefehl Proz. Nr. ST.2018.40 vom 27. Juni 2019 wurde B. wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Die Verfahrenskosten von Fr. 295.30 wurden B.

auferlegt.

(…)

5. Am 8. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht. (…)

6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 25. August 2020 folgendes Urteil:

1-5 «1.

1.1. Das Verfahren gegen B. betreffend der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Briefe vom 28.04.2017 und 25.05.2017) wird eingestellt, da kein Strafantrag vorliegt.

1.2. B. wird vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 24.12.2018) freigesprochen.

2.

Die Genuguungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3.

3.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr.

1‘600.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 495.30, insgesamt Fr. 2‘095.30, gehen zu Lasten des Staates.

3.2. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 800.00 festgesetzt.

4.

Der Staat hat den Beschuldigten mit Fr. 5'436.70 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu entschädigen.»

Gegen dieses Urteil, am 26. August 2020 an die Parteien versandt, meldete die Staatsanwaltschaft am 2. September 2020 rechtzeitig die Berufung an.

(…)

III.

1. Vorliegend ist strittig, ob bezüglich der beiden Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017, welche beide den Absender und die Unterschrift von B. tragen, ein gültiger Strafantrag vorliegt.

(…)

3. Auf Antrag wird mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB).

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Der Strafantrag ist eine unbedingte Willenserklärung, durch welche der Antragsberechtigte um die Einleitung der Strafverfolgung gegen den

2-5

– bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhaltes ersucht (Konopatsch/Uhrmeister, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 30 StGB). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E.

3.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 19 290, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2020 E. 3.2). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt gestellt werden; eine Erneuerung des Strafantrages nach Bekanntwerden des Täters ist nicht erforderlich. Ist dem Antragsteller allerdings die Identität des Täters bekannt, ist diese anzuführen; andernfalls liegt kein gültiger Strafantrag vor (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O.,

N. 9 zu Art. 30 StGB unter Hinweis auf BGE 97 IV 153 E. 3c; Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 30 StGB). Der Strafantrag gilt gegenüber allen Beteiligten als gestellt, unabhängig davon, ob sie vom Antragsberechtigten genannt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 3 zu Art. 32 StGB). Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB (aArt. 30 StGB) sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Der Strafantrag kann grundsätzlich nur hinsichtlich bereits begangener Straftaten wirksam gestellt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen und vom Staat zu beweisen (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 25 zu Art. 30 StGB).

4. Dem Polizeirapport vom 1. Februar 2018 kann entnommen werden, A. habe am Samstag, 29. April 2017, bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Meldung erstattet, wonach sie von F., der Mutter ihres Ex-Partners B., seit längerer Zeit belästigt und verfolgt werde. Am Freitag, 5. Mai 2017, habe A. dann Strafanzeige gegen F. gestellt und sie sei anlässlich der Anzeigeerstattung unterschriftlich zum Sachverhalt einvernommen worden. Unter anderem werden im fraglichen Polizeirapport die beiden Briefe vom

28. April 2017 und 25. Mai 2017 erwähnt. So habe sich B. mit Schreiben vom Freitag,

28. April 2017, unterzeichnet von ihm, bei A. und 11 weiteren Personen darüber beklagt, dass C. angeblich einen «Kindesentfremdungsprozess» durchmache, welcher durch das feindselige Verhalten von A. initiiert worden sei. Ferner habe B. das Schreiben vom Donnerstag, 25. Mai 2017, wiederum insgesamt 11 Personen aus dem Familienund Bekanntenkreis von A. zukommen lassen.

In der formellen Befragung von A. vom 8. Mai 2017 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson sagte sie aus, seit dem Zeitpunkt der Trennung belästige sie die Mutter von B., F.. Das Ganze habe damit angefangen, dass ihr F. SMS und Briefe habe zukommen lassen. F. habe über sie auch eine gerichtliche Anordnung zur psychologischen Überprüfung erwirken wollen. Unterschrieben habe diese Briefe dann jeweils ihr Sohn, B. An der Schreibweise merke man jedoch, dass die Briefe von F. formuliert worden seien. Weiter sei ihr von F. indirekt eine «Kindsentfremdung» vorgeworfen worden. Dies habe B. ihr so schriftlich mitgeteilt. Im Hintergrund stehe aber ihrer Meinung nach wieder F. als Fadenzieherin. Sie kenne B. gut genug. Er selbst wäre nicht in der Verfassung, derartige Schreiben selbst aufzusetzen. Auch die in den Schreiben verwendeten Ausdrücke und der Stil würden nicht dem Wortschatz und Wortlaut von B.

entsprechen. G. habe B. im Sommer 2015 oder 2016 mit den Schreiben konfrontiert. B.

sei total ausgerastet und habe behauptet, dass er die Briefe selbst geschrieben habe.

B. stelle seinen Namen für seine Mutter zur Verfügung. Sie setze B. als ihr Werkzeug

3-5 ein.

Gleichentags stellte A. Strafantrag gegen F. und gegen weitere, bislang Unbekannte, unter anderem wegen Ehrverletzung und Verleumdung.

5. Bezüglich des zweiten Schreibens vom 25. Mai 2017 fehlt es gänzlich an einem Strafantrag. Ein Strafantrag kann nicht für zukünftige Taten gestellt werden. Die Ausnahme sind Dauerdelikte (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB), etwa bei einer dauerhaften Verletzung der Unterhaltspflicht nach Art. 217 StGB (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl.

2020, N. 3 zu Art. 31 StGB). Ein Dauerdelikt liegt vorliegend zweifellos nicht vor, so dass es bezüglich des Briefes vom 25. Mai 2017 an einem gültigen Strafantrag fehlt.

6. Bezüglich des Schreibens vom 28. April 2017 ist zu prüfen, ob gestützt auf die Akten oder aus dem Strafantragsformular vom 8. Mai 2017 hinsichtlich B. ein gültiger Strafantrag bejaht werden kann. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist mit dem Bezirksgericht aus folgenden Gründen zu verneinen: Obwohl der fragliche Brief den Absender von B. und dessen Unterschrift trägt, verdächtigte und nannte die Strafantragstellerin, wohl unter dem noch frischen Eindruck der einige Tage zurückliegenden Geschehnisse mit F., einzig F. als Täterin. Hingegen kam für sie B., obwohl er Absender und Unterzeichner des Briefes vom 28. April 2017 war, in jenem Zeitpunkt nicht als möglicher Täter in Frage, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen. Im Strafantrag wurde einzig dessen Mutter F. aufgeführt. Selbst wenn F., wie A. bei Stellung des Strafantrages vermutete, aufgrund des Schreibstils und des Wortschatzes den Brief verfasst hätte, wäre B. als Unterzeichner des Briefes in jenem Zeitpunkt als Mittäter oder zumindest als Gehilfe in Frage gekommen. Das Verfahren gegen F. wurde bezüglich dieses Briefes in der Folge eingestellt, so dass sie nicht als an der Tat Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB sein kann und demzufolge B.

auch nicht Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Somit ist auch gestützt auf 32 StGB eine Strafverfolgung gegen B. nicht möglich.

Hinsichtlich B. liegt mit dem Formular vom 8. Mai 2017 kein gültiger Strafantrag vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Polizeirapport vom 1. Februar 2018. Dieser zeigt im Gegenteil klar, dass A. im Zeitpunkt des Erhaltes der Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017 davon überzeugt war, die Mutter ihres Ex-Partners habe diese verfasst und B. habe sie lediglich unterschrieben.

Auch in den gesamten restlichen Akten findet sich kein Hinweis auf eine Willenskundgebung von A. innert der dreimonatigen Frist, sei es in einem Begleitbrief oder E-Mail, worin sie die Bestrafung von B. verlangt hätte. Soweit die Berufungsklägerin etwas anderes behauptet, findet dies keinerlei Niederschlag in den Akten, so dass auf eine Befragung von H. von der Kantonspolizei sowie der Privatklägerin zu verzichten ist.

7. Der Strafantrag stellt keine Strafbarkeitsbedingung, sondern eine Prozessvoraussetzung dar (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 4 zu Art. 30 StGB). Richtigerweise muss das Fehlen oder Wegfalls eines Strafantrags zu einer Nichtanhandnahme oder Einstellung führen (Art. 310 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und nicht etwa zu ei-

4-5 nem Freispruch (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 30 StGB).

Da für die fraglichen beiden Briefe keine gültigen Strafanträge vorliegen, hat das Bezirksgericht das Strafverfahren gegen B. korrekterweise eingestellt.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin nicht eingetreten werden kann, soweit darin die Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 25. August 2020 beantragt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Verfahren gegen B. betreffend des Vorwurfs der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB eingestellt.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivilund Strafabteilung, Entscheid K 3-2020 vom 30. März 2021

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