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AGVE 2015 5 • VSG AG AGVE 2015 5 Generato dall'IA

Fraudulent Insurance Claim and Contract Law vs. Unjust Enrichment

Numero d'incarto AGVE 2015 5
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The court considered whether to apply contract law or unjust enrichment principles to the repayment of excessive insurance benefits paid due to a fraudulent claim. The court reasoned that a fraudulent claim, as defined by Article 40 of the VVG, constitutes a defect in contract performance rather than a defect in contract formation. Therefore, contractual rules, not unjust enrichment principles, should govern the repayment of benefits.

Regesto Legislator

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Art. 40 VVG, Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 Satz; Fraudulent Insurance Claim and Contract Law vs. Unjust Enrichment: The court reasoned that a fraudulent claim, as defined by Article 40 of the VVG, constitutes a defect in contract performance rather than a defect in contract formation. Therefore, contractual rules, not unjust enrichment principles, should govern the repayment of benefits.

Parole chiave

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frode nelle giustificazioni del contratto di assicurazione indebito arricchimento contratto di assicurazione risarcimento contrattuale del danno diritto alle prestazioni assicurative violazione negligente dei doveri

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 40 VVG

Cited as the legal basis for treating fraudulent claims as contractual performance defects, thus applying contractual rules for unwinding the contract.

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Testo completo

52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 durchführen würde, wird weder behauptet noch ergibt sich ein solches aus den Akten.

5.3.

Da der Beschwerdeführer zusammenfassend ab dem 1. März 2014 hauptsächlich die gleiche Arbeit weiterführt wie bisher (ergänzt um den vom Vertragspartner gewollten Wissenstransfer) ist für die Beurteilung dieser Periode auf das zur früheren Tätigkeit für den gleichen Vertragspartner zwischen dem 19. August 2013 und dem

28. Februar 2014 Gesagte zu verweisen und auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen. Gleiches gilt auch, soweit eine bereits angefangene Arbeit noch beendet wurde (vgl. ZAK 1953 S. 417).

5 Art. 40 VVG Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, weshalb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereicherungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22).

Aus den Erwägungen

3.

Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungsproblematik einzugehen.

3.1.

Die allgemeinen Vertragsbedingungen (…) enthalten keine Bestimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeldleistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten 2015 Sozialversicherungsrecht 53

Bereicherung (Art. 62 ff. OR) abzuwickeln ist oder aber Vertragsrecht zur Anwendung gelangt. Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Praxis einen Bereicherungsanspruch aus (BGE 126 III 119 E. 3a; 114 II 152 E. 2c und 2d).

3.2.

Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass auf die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen im Falle eines Rücktritts wegen betrügerischer Anspruchsbegründung (Art. 40 VVG) das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar sei (BGE 42 II 674 E. 2a; 126 III 119 E. 3e; 127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche vermehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132 III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40 VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess es indes diese Frage offen.

In einem neuen Entscheid hielt das Bundesgerichts nun fest, dass eine Rückabwicklung nach Bereicherungsund Vindikationsrecht lediglich noch in den Fällen vorzunehmen ist, in welchen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht wurden, der wegen Mängeln bei der Vertragsentstehung (Willensmängel, Formmängel) nicht gültig zustande gekommen ist. Wenn dagegen ein zunächst gültig zustande gekommener Vertrag aus nachträglich eingetretenen Gründen scheitert, kommt eine Rückabwicklung nach vertraglichen Grundsätzen in Betracht. Von seinem solchen vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis geht das Bundesgericht denn auch bei einem Dahinfallen des Vertrags infolge eines Rücktritts wegen Erfüllungsmängeln aus (BGE 137 III 243 E. 4.4.7). Bei der hier strittigen betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinn von Art. 40 VVG handelt es sich nun nicht um einen Mangel der Vertragsentstehung sondern der Fehltatbestand steht vielmehr im

54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015

Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu haben.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche Regeln anzuwenden.

3.3. - 3.4 (…)

6 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVG Zufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeit reine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalb die betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. August 2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). (…)

2.2.

Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die betroffene Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be-