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AGVE 2008 12 • VSG AG AGVE 2008 12 Generato dall'IA

Willful Violation of Duty to Cooperate and Reimbursement of Legal Expenses

Numero d'incarto AGVE 2008 12
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

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A party's passive behavior during both divorce proceedings and subsequent insurance court proceedings, failing to provide necessary information or make requests despite court orders, constitutes willful violation of their duty to cooperate. This conduct warrants imposing court costs and obligating the party to reimburse half of the opposing party's legal expenses due to their demonstrative presentation of both parties' pension situations, which incurred significant effort.

Regesto Legislator

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Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO; Willful Violation of Duty to Cooperate and Reimbursement of Legal Expenses: This conduct warrants imposing court costs and obligating the party to reimburse half of the opposing party's legal expenses due to their demonstrative presentation of both parties' pension situations, which incurred significant effort.

Parole chiave

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procedura di divorzio assicurazione di protezione giuridica rimborso delle spese violazione dell'obbligo di collaborare dovere di assistenza mezza rendita

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 25 FZG

Cited as the legal basis for the possibility of imposing court costs in exceptional cases of frivolous litigation.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited as the legal basis for the possibility of imposing court costs in exceptional cases of frivolous litigation.

§ 112 ZPO

Referred to regarding the determination of party costs, specifically concerning the concept of a party not being considered 'victorious' in the sense of the provision.

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Testo completo

AGVE 2008 12 S.52

2008 Versicherungsgericht 52

[...]

12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden kann.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom

18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C.

*Aus den Erwägungen*

5. 5.1. Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE

128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vorgängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess überhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-

2008 Versicherungsgericht 53

fahren passiv. Die Klägerin betrieb einen grossen Aufwand, um dem Versicherungsgericht die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre. Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, Angaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu machen, Anträge zu stellen und Einwendungen zu erheben, nicht. Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt (ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106). In § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei als obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor) ausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich daher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der anwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur ihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte und damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden Aufwand betrieb.