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AGVE 2001 35 • VSG AG AGVE 2001 35 Generato dall'IA

Wife's Standing to Appeal in Child Allowance Dispute

Numero d'incarto AGVE 2001 35
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The court recognized the wife's standing to appeal in a case concerning child allowances, finding a sufficient connection to the claim for benefits awarded to both spouses for the same period and from the same employer. The court affirmed that entitlement to child allowances is restricted to employees whose employers are subject to the law, with the definition of "employee" determined by social security regulations. The court also clarified that individuals are considered self-employed for social security purposes in the context of partnerships and other unincorporated entities pursuing profit.

Regesto Legislator

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Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 20 Abs. 3 AHVV, § 32 KZG, § 4 Abs. 2 KZG; Wife's Standing to Appeal in Child Allowance Dispute: The court affirmed that entitlement to child allowances is restricted to employees whose employers are subject to the law, with the definition of "employee" determined by social security regulations. The court also clarified that individuals are considered self-employed for social security purposes in the context of partnerships and other unincorporated entities pursuing profit.

Parole chiave

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legittimazione a ricorrere assegno per i figli diritto alle prestazioni diritto all'utile diritti dello stato di famiglia attività lucrativa del coniuge

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 32 KZG

This provision is cited as the legal basis for the appeal to the court. The court states that appeals against decisions under the KZG can be filed with the Obergericht within 30 days.

Art. 84 Abs. 1 AHVG

This provision is cited in conjunction with § 32 KZG to establish the legitimacy of the appeal for blood relatives. The court notes that persons affected by a decision and blood relatives in ascending and descending lines (and siblings of the claimant) are legitimate to appeal.

§ 4 Abs. 2 KZG

This provision defines who is entitled to child benefits, stating that employees whose employers have a registered office or branch in the canton of Aargau are entitled. The court uses this to explain that only employees are eligible for child benefits under the Aargau KZG.

Art. 5 Abs. 2 AHVG

This provision is cited as the definition of an employee for the purpose of the Aargau KZG, stating that one must earn a relevant wage within the meaning of the AHV legislation. The court refers to this to support the interpretation that only those earning a decisive wage according to AHV legislation can claim benefits.

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Testo completo

110 Versicherungsgericht 2001

35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVG Beschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1)

§ 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG

- Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Arbeitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitnehmerbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw.

2a und c).

- Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Personengesamtheiten (Erw. 2b).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen I. und B.M. gegen Sozialversicherungsanstalt

Aus den Erwägungen

1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 und § 35 des aargauischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 AHVG sind die von einer Verfügung Betroffenen sowie Blutsverwandte in aufund absteigender Linie (und Geschwister des Rentenansprechers) zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 576).

b) Weil grundsätzlich ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den für beide Ehegatten verlangten Kinderzulagen (für den gleichen Zeitraum) besteht, in casu Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber reklamiert werden und die Ehefrau auch unter dem Aspekt der Vertretungsbefugnis zur Beschwerde legitimiert wäre, wird die Beschwerdelegitimation beider Ehegatten angenommen. Auf die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Ehefrau einzutreten.

2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KZG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Kanton Aargau einen Wohnoder Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, Anspruch auf Kinderzulagen. 2001 Kinderzulagen 111

Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 5 Abs. 1 KZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 150.-- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 und 3 KZG). Kinderzulagen sind durch Einreichen einer Anmeldung bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Nicht bezogene Zulagen können für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs nachgefordert werden (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KZG).

Gegen die aufgrund des KZG erlassenen Verfügungen der Familienausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 32 KZG). Zuständig ist das Versicherungsgericht (§§ 52 und 42 Abs. 3 GOD).

b) Gemäss § 35 KZG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV beurteilt sich der Status selbständigerwerbender Personen nach den ahvrechtlichen Regelungen. Nach diesen sind für die Altersund Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig: Eigentümer, Nutzniesser und Pächter gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV sowie die Teilhaber von Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Während bei Kollektivund Kommanditgesellschaften ein wirtschaftlicher Zweck vermutet wird, somit alle Teilhaber unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen Mitarbeit und Mitverantwortung beitragspflichtig sind, gelten Teilhaber anderer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit nur soweit als beitragspflichtig, als diese einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. zum Ganzen: Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 7.5 mit Hinweisen).

c) In den kantonalen Zulagenordnungen wird nur die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als Familienlast anerkannt. Diese gibt in allen Kantonen Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Eltern Arbeitnehmer/-innen sind; bei selbständigerwerbenden Eltern in nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird - meist mit Einkommensgrenzen bei den Eltern - die Unterhaltspflicht als anspruchsauslösender Tatbestand nur in neun Kantonen anerkannt (Luzern, Uri,

112 Versicherungsgericht 2001

Schwyz, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Genf). Schliesslich wird in drei Kantonen (Freiburg, Wallis und Jura) unter bestimmten Voraussetzungen auch bei nichterwerbstätigen Eltern die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern berücksichtigt. Die Arten und Ansätze dieser kantonalrechtlichen Familienzulagen werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) regelmässig veröffentlicht, letztmals mit Stand vom 1. Januar 2001 in AHI 2001/1, insbes. S. 6 (vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl.,

S. 100; Gertrud Bollier, Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung, 1997, S. 169 ff.).

Der Kanton Aargau hat - wie oben in Ziff. 2a festgehalten - in § 4 Abs. 2 KZG nur die Arbeitnehmer (der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber) als kinderzulagenberechtigt erklärt. Für den vom Gesetz selber nicht definierten Arbeitnehmerbegriff wird zwar nicht ausdrücklich auf das AHVG verwiesen, doch wird in § 35 KZG - wie schon mehrfach erwähnt - das AHVG für alle Fragen sinngemäss als anwendbar erklärt, für die das KZG keine Regelung enthält. Es ist daher auch beim aargauischen KZG für den Arbeitnehmerbegriff auf denjenigen des AHVG abzustellen. Auch nach aargauischem KZG kann daher nur anspruchsberechtigt sein, wer massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielt (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts i.S. N.C. vom 18. August 1998 [BE.98.00101], Erw. 2d). Auf welche Gründe sich schliesslich der aargauische Gesetzgeber bezüglich der Beschränkung des Kinderzulagenanspruchs auf Arbeitnehmer gestützt hat, ist den Materialien zum KZG nicht zu entnehmen (Sitzungsprotokoll der Grossratssitzung vom 19. Februar und 30. April 1963); doch ist die Regelung in jedem Fall klar und kommt der Einbezug von Selbständigerwerbenden nicht in Frage, da eben gerade keine gesetzliche Grundlage vorliegt.

Anzumerken ist, dass nach dem aargauischen KZG auch keine freiwillige Unterstellung der Selbständigerwerbenden mit entsprechender Beitragszahlungspflicht besteht.