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§ 25 Assistenzhundeverordnung

Assistenzhundeverordnung
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§ 25

(1) Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere 1.des Alters,2.der Lebensumstände,3.der Assistenzhundeart,4.der Rasseprädispositionen und des Geschlechts sowie5.eventuell vorhandener Vorerkrankungen.

des Alters,

der Lebensumstände,

der Assistenzhundeart,

der Rasseprädispositionen und des Geschlechts sowie

eventuell vorhandener Vorerkrankungen.

(2) Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchungen durchzuführen. Ergibt eine Untersuchung, dass der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. Über das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifizierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu informieren. Für den Widerruf der Anerkennung gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11.

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