10000103
AT
Art. 77a Landesordnung 1989, Tiroler
Landesrecht Landesordnung 1989, Tiroler
Art. 77a
(1) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass Gemeinden untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen können. Dabei sind jedenfalls die Kundmachung derartiger Vereinbarungen und die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten aus solchen Vereinbarungen näher zu regeln.
(2) Für Vereinbarungen mit Gemeinden anderer Länder gilt Art. 77 Abs. 4 sinngemäß.