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Art. 70b Landesordnung 1989, Tiroler

Landesrecht Landesordnung 1989, Tiroler
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Art. 70b

(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Landesverwaltungsrichter). Die Landesverwaltungsrichter müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(3) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Durch Landesgesetz können weitere Organe des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere zum Zweck der kollegialen Besorgung von Justizverwaltungssachen, eingerichtet werden.

(4) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode an. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im ersten Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

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