10000103
AT
Art. 41 Landesordnung 1989, Tiroler
Landesrecht Landesordnung 1989, Tiroler
Art. 41
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze in ihrer durch spätere Vorschriften geänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit verbindlicher Wirkung wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können
(3) Der wiederverlautbarte Gesetzestext ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt anzuwenden, soweit in dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.