10000103
AT
Art. 36 Landesordnung 1989, Tiroler
Landesrecht Landesordnung 1989, Tiroler
Art. 36
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit eines Gesetzes die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens nicht zuläßt.
(2) Im Begutachtungsverfahren über einen Gesetzentwurf sind jedenfalls
(3) Das Unterbleiben eines Begutachtungsverfahrens und der Anhörung der im Abs. 2 genannten Stellen hindert das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes nicht.