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Aufhebung des Schlachthauszwanges

45 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (45)

Statutory Text (45 Provisions)

Landesrecht Aufhebung des Schlachthauszwanges

Aufhebung des Schlachthauszwanges

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

ANM zu § 9: Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 39/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen

(2) Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) im Amt befindlichen Beirates endet mit dem Ablauf der zu diesem Zeitpunkt laufenden Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages.

Mit Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 39/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(3) Vorschläge der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten sind erstmals längstens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) zu erstatten. Die Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die verbleibende Amtszeit des Beirates binnen einem weiteren Monat nach den Bestimmungen des § 9 zu erfolgen.

Landesrecht Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Nachdem der am 28. Mai 1926 in Stockholm unterfertigte Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. August 1926.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Bei der am heutigen Tage durchgeführten Unterzeichnung eines Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages zwischen Schweden und Österreich sind die hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten über folgende Bestimmungen übereingekommen

Solange die Bundesregierung der Republik Österreich dem Haager Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 nicht beigetreten ist, ist sie ermächtigt, falls sie an die im Artikel 17 des gegenwärtigen Vertrages zwischen Österreich und Schweden vorgesehene Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes schreitet, hiebei einen ihrer eigenen Staatsangehörigen, der in der allgemeinen Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichtshofes nicht verzeichnet ist, zu wählen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung; am 28. Mai 1926.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 1. Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Österreich und Schweden, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geschlichtet werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen, zwischen Österreich und Schweden in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.

Landesrecht Aufhebung des Schlachthauszwanges

Die Verfügung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. April 1935, Zahl III/1-75/8-1935, mit welcher für das Gebiet der Gemeinde Neusiedl am See die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wurde, wird aufgehoben.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Ziele dieses Gesetzes sind

Landesrecht Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

§ 1

Die Abfindung nach § 29 Abs. 1 und 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes ist wie folgt zu berechnen

--------------------------------------------------------------------

wenn seit dem Unfall verflossen sind

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mehr als

---------------------------

bei einem Alter des Versehrten bis zwei 2 4 6 8 10

Jahre ---------------------------

Jahre

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unter 25 Jahren ..... 7.0 9.0 11.0 13.0

von 25 bis unter 30 Jahren ..... 6.9 8.8 10.6 12.4 14.2 16.0

von 30 bis unter 35 Jahren ..... 6.8 8.5 10.1 11.7 13.4 15.0

von 35 bis unter 40 Jahren ..... 6.7 8.2 9.6 11.1 12.6 14.0

von 40 bis unter 45 Jahren ..... 6.6 7.9 9.2 10.5 11.8 13.0

von 45 bis unter 50 Jahren ..... 6.5 7.6 8.7 9.8 10.9 12.0

von 50 bis unter 55 Jahren ..... 6.3 7.2 8.0 8.9 9.7 10.5

von 55 bis unter 60 Jahren ..... 6.1 6.7 7.3 7.9 8.5 9.0

von 60 bis unter 65 Jahren ..... 5.9 6.3 6.6 6.9 7.2 7.5

von 65 und mehr Jahren ......... 5.7 5.8 5.8 5.9 5.9 6.0

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des § 1 dienen, zu fördern.

(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 2. Vor jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer Ständigen Internationalen Kommission, genannt “Ständige Vergleichskommission”, unterbreitet werden, die gemäß dem gegenwärtigen Vertrag gebildet wird.

Landesrecht Aufhebung des Schlachthauszwanges

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen

Landesrecht Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

§ 2

Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß § 29 Abs. 1 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 3. Die im Artikel 2 vorgesehene Ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die österreichische und die schwedische Regierung ernennen je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit und wählen die drei übrigen Kommissäre in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte; diese drei Kommissäre müssen verschiedener Staatsangehörigkeit sein und unter ihnen bestimmen die österreichische und die schwedische Regierung den Vorsitzenden der Kommission.

Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.

Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Verhinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über

(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.

Landesrecht Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 4. Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages gebildet.

Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu ernennenden Kommissäre nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten

(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 5. Die Ständige Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.

Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 6. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem die österreichische oder die schwedische Regierung eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.

Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.

(2) Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 7. Der Ständigen Vergleichskommission obliegt es, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten.

Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Abs. 4 folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 in anonymisierter Form für statistische Zwecke sowie für Informationen der Förderungsnehmer über Förderungsangebote der Landesregierung verarbeiten.

(3) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 8. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommission) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 9. Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung bestellt. Das Vorschlagsrecht für 15 Mitglieder haben die im Landtag vertretenen Parteien nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses. Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, der Österreichische Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Industriellenvereinigung Kärnten und die Landarbeiterkammer für Kärnten. Alle Mitglieder müssen zum Kärntner Landtag wählbar sein.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Amtszeit). Nach Ablauf der Amtszeit hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiterzuführen.

(4) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die auf Grund von Vorschlägen einer der im Landtag vertretenen Parteien vorgeschlagenen Mitglieder haben das Mitglied, für dessen Vertretung sie bestellt wurden, oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten. Die von den Kammern, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten und von der Industriellenvereinigung Kärnten jeweils vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben das jeweils von derselben Organisation vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten.

(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat der in Betracht kommende Vorschlagsberechtigte binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Bestellung erfolgt in diesem Fall für die noch verbleibende Amtszeit des Beirates.

(7) Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach Abs. 6 neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 10. Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.

Landesrecht Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.

(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(6) Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 11. Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 12. Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 13. Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern, und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 14. Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von der österreichischen und der schwedischen Regierung gemeinsam festgesetzt wird.

Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die Vergütungen der Kommissäre gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 15. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.

Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 16. Alle Fragen anderer Art als die im Artikel 1 bezeichneten, über die die österreichische Regierung und die schwedische Regierung uneinig sind, und die sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich nicht lösen können, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.

Das in den Artikeln 5 bis 14 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 17. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monates nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, wird die Streitfrage auf Verlangen der einen oder der anderen Partei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet, das vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung der Parteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 45 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 gebildet wird. Dieses Tribunal wendet nach Möglichkeit das im vierten Titel, drittes Kapitel, des genannten Übereinkommens vorgeschriebene Verfahren an. Wenn jedoch das im genannten Übereinkommen vorgesehene Kompromiß innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Tage, an dem die eine der Parteien der anderen das Begehren um Austragung des Streites auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit übermittelt hat, nicht unterzeichnet worden ist, wird es auf Verlangen einer der Parteien durch das Schiedsgericht festgestellt.

Der Gerichtshof wird nach Billigkeit entscheiden.

Der Schiedsspruch wird gegebenenfalls die Bedingungen seiner Durchführung insbesondere durch Festsetzung der Durchführungsfrist näher bezeichnen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 18. Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so kann diese Partei sich dagegen widersetzen, daß der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 19. Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, sich während des Laufes eines auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages eingeleiteten Verfahrens jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Durchführung, sei es der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, sei es auf die von der Ständigen Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung auszuüben, und im allgemeinen keine wie immer geartete Handlung vorzunehmen, die geeignet wäre, den Streitfall zu vertiefen oder auszudehnen.

In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Ständige Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen sind, und wird es Sache des gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des gegenwärtigen Vertrages mit einer Streitfrage befaßten Schiedsgerichtes sein, angemessene vorläufige Maßnahmen zu bezeichnen. Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die vom Gerichtshof oder vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahmen durchzuführen.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 20. Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis ausspricht, daß eine von einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile getroffene Entscheidung oder erlassene Verfügung sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung oder Verfügung zu beseitigen, kommen die vertragschließenden Teile überein, daß dem verletzten Vertragsteile durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen ist.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 21. Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Bundesrecht Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und zwar von seiner Majestät dem König von Schweden mit Genehmigung des Riksdag.

Der Austausch der Ratifikationen wird so bald als möglich in Stockholm erfolgen.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung, den 28. Mai 1926.

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