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Gemeindesanitätsgesetz 1971

83 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (83)

Statutory Text (83 Provisions)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Burgenland

LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, tritt mit LGBl. Nr. 49/2013 - vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 4 - außer Kraft.

N2197210002E

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Oberösterreich

N6199917166V

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Jede Gemeinde hat, insoweit nicht § 7 zur Anwendung kommt, zum Zwecke der fachlichen Besorgung der ihr nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben einen Arzt (Gemeindearzt) anzustellen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Die Gemeinden und die Sanitätskreise (§ 7) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen im Sinn der elektrotechnischen Bestimmungen, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die oberösterreichische Landesgrenze und die Grenze eines anderen Bundeslandes überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 1, hat als Grundsatz Beachtung zu finden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2024)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Gemeinde- und Kreisärzte sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die von einer Gemeinde oder einem Sanitätskreis auf Grund dieses Gesetzes angestellt werden.

(2) Die für Gemeindeärzte getroffenen dienstrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes sind, soferne nicht anderes bestimmt wird, auch auf Kreisärzte anzuwenden.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 11 oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. April 1982, mit dem Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden (Oö. Elektrizitätsgesetz), LGBl. Nr. 41/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/1993 außer Kraft.

(3) Auf die im Artikel II Z 1 (§ 3 Abs. 2 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 in der Fassung dieses Landesgesetzes) genannten Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestanden haben, findet dieses Landesgesetz keine Anwendung.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Zur Anstellung als Gemeindearzt ist erforderlich

(2) Von der Anstellung als Gemeindearzt sind ausgeschlossen

(3) Ärzten, die zum Zeitpunkte des Ablaufes der Bewerbungsfrist das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, kann die Nachsicht von der Überschreitung der in Abs. 2 lit. c festgesetzten Altersgrenze erteilt werden, wenn sich kein Arzt um die Anstellung bewirbt, der das 50. Lebensjahr nicht überschritten hat.

(4) Auf Gemeindeärzte des Dienststandes und auf Gemeindeärzte, die gemäß § 23 Abs. 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet Abs. 2 lit. c und Abs. 3 keine Anwendung.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(3) Sind öffentliche Interessen gemäß Abs. 2 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vertreten, so ist die Abgabe der Äußerung der Gemeinde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen; eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Der Gemeindearzt ist vor Antritt des Amtes vom Bürgermeister mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben

„Ich gelobe bei meiner Ehre, die mir als Gemeindearzt (Kreisarzt) obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, das Amtsgeheimnis treu zu wahren und stets das Beste des öffentlichen Gesundheitsdienstes in dem mit zugewiesenen Wirkungskreis anzustreben und zu fördern.“

Der Gemeindearzt antwortet unter Leistung eines Handschlages

„Ich gelobe!“

(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Ansuchen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt

(5) Mit einem elektronischen Ansuchen gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(6) Das Ansuchen gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) (Anm: Abs. 1 ist laut LGBl. Nr. 49/2013 nicht anzuwenden)

(2) In den Verordnungen ist, unter Bedachtnahme auf die kundgemachte Volkszahl nach der letzten Volkszählung und die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden, zu bestimmen, in welchen Gemeinden die Gemeindeverbände ihren Sitz haben. In der Verordnung sind auch die Berufssitze der Kreisärzte zu bestimmen.

(3) Die Gemeindeverbände sind aufzulösen oder zu ändern, wenn sie den Bedingungen ihres Bestandes (Abs. 1) nicht mehr entsprechen.

(4) Vor Bildung, Änderung oder Auflösung von Gemeindeverbänden sind die Gemeinderäte der zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließenden bzw. zusammengeschlossenen Gemeinden und, wenn hiebei eine Gemeinde einem Sanitätskreis angehört, die Gemeinderäte sämtlicher diesem Sanitätskreis angehörigen Gemeinden sowie die Ärztekammer für Burgenland zu hören.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung hat jedenfalls auch die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996. (Anm: LGBl.Nr. 20/1999)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Die Organe des Sanitätskreises sind der Sanitätsausschuß und der Obmann (Obmannstellvertreter) des Sanitätsausschusses.

(2) Der Sanitätsausschuß faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die, soferne dieser nicht anderes bestimmt, in der Sitzgemeinde des Sanitätskreises (§ 7 Abs. 2) abzuhalten sind; er tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

(3) Auf die Sitzungen und Beschlüsse des Sanitätsausschusses sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 43 und 45 Abs. 1 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, sinngemäß anzuwenden; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Sanitätsausschuß und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann des Sanitätsausschusses.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Die Mitglieder des Sanitätsausschusses werden von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendet. Der Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde hat binnen sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die in Abs. 2 festgesetzte Anzahl von Mitgliedern des Sanitätsausschusses und deren Ersatzmänner zu wählen.

(2) Die Zahl der von einem Gemeinderat zu wählenden Mitglieder des Sanitätsausschusses richtet sich nach der anläßlich der letzten Volkszählung ermittelten Volkszahl der Gemeinde und hat für Gemeinden

mit höchstens 1000 Einwohnern 2

mit 1001 bis 1500 Einwohnern 3

mit 1501 bis 2000 Einwohnern 4

mit 2001 bis 3000 Einwohnern 5

und mit mehr als 3000 Einwohnern 6

zu betragen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Sanitätsausschusses werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahl durch den Gemeinderat im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmann) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Sanitätsausschuß aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu wählen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes des Sanitätsausschusses ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern des Sanitätsausschusses gebührt aus Mitteln der Gemeinde, die sie in den Sanitätsausschuß entsendet hat, die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.

(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Die Mitglieder des Sanitätsausschusses sind zur ersten Sitzung vom Bürgermeister der Sitzgemeinde (§ 7 Abs. 2) ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(2) In seiner ersten Sitzung hat der Sanitätsausschuß aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes führt der Bürgermeister der Sitzgemeinde den Vorsitz.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Der Sanitätsausschuß hat mit der Führung der Kanzleigeschäfte des Sanitätskreises ein Gemeindeamt mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde bzw. des betroffenen Gemeindeverbandes zu betrauen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.

(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Dem Gemeindearzt obliegt die fachliche Besorgung der Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

(2) Der Kreisarzt ist, unbeschadet seiner dienstrechtlichen Stellung, Fachorgan der Gemeinden des Sanitätskreises im Sinne des Abs. 1 und wird als solches für das jeweils zuständige Gemeindeorgan tätig.

(3) Der Gemeindearzt (Kreisarzt) ist verpflichtet, jedermann in der Gemeinde bzw. im Sanitätskreis die notwendige ärztliche Hilfe zu leisten, soferne der Kranke nicht in Behandlung eines anderen Arztes steht oder der Arzt, der den Kranken bereits behandelt hat, nicht erreichbar ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist der Gemeindearzt (Kreisarzt) zur Hilfeleistung nur in dringlichen Fällen verpflichtet. Der Anspruch auf Honorar bleibt unberührt.

(4) Der Gemeindearzt ist insbesondere verpflichtet, auf Anordnung des Bürgermeisters (des Obmannes des Sanitätsausschusses) die Vertretung für einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) zu übernehmen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Die §§ 45, 46, 48, 49, 66, 67, 67a, 72, 73 und 75 Abs. 1 LBDG 1997 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Auf Antrag einer verbandsangehörigen Gemeinde oder des Kreisarztes hat der Sanitätsausschuß nach Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen außerhalb des Berufssitzes des Kreisarztes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem in Aussicht genommenen Ort bzw. Ortsteil und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Kreisarzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. Vor Erlassung einer solchen Anordnung ist die Ärztekammer für Burgenland zu hören. Zur Abgabe ihrer Stellungnahme ist dieser eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere zusammenhängende Siedlungen (Ortsverwaltungsteile), so hat der Gemeinderat die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen des Gemeindearztes außerhalb seines Berufssitzes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in der in Aussicht genommenen Siedlung und ihrem Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Gemeindearzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. In diesem Falle sind die erforderlichen Ordinationsräume beizustellen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Gemeinde, in welcher regelmäßig Ordinationen gemäß Abs. 1 abgehalten werden, hat die hiezu erforderlichen Ordinationsräume beizustellen, diese in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen, sowie den Aufwand für sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Das Recht auf Ausästung und auf Vornahme von Durchschlägen (§ 12 Abs. 1 lit. c) kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Der Gemeindearzt hat Anspruch auf ein monatliches Entgelt in der Höhe von 5 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Das monatliche Entgelt ist am Ersten eines jeden Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein von der Gemeinde (dem Sanitätskreis) zu entrichten.

(2) Das monatliche Entgelt erhöht sich bis zur Vollendung des 35. Dienstjahres für je fünf für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre um 14 v.H. des monatlichen Entgeltes gemäß Abs. 1.

(3) Die Vorrückung gemäß Abs. 2 findet an dem auf die Vollendung des fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(4) Außer dem monatlichen Entgelt gebührt dem Gemeindearzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Entgeltes, das ihm für den Monat der Entrichtung zusteht. Steht ein Gemeindearzt während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen monatlichen Entgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Die Sonderzahlung ist für das erste Kalendervierteljahr am 1. März und für die folgenden Kalendervierteljahre am 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu entrichten.

(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(6) Der Anspruch auf das monatliche Entgelt und auf die Sonderzahlung endet mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindearzt aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Außer dem monatlichen Entgelt und der Sonderzahlung gebührt dem Gemeindearzt ein monatlicher Erhöhungsbetrag im Ausmaß der Differenz zwischen dem monatlichen Entgelt und jenem Betrag, der die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Abs. 8 um 1 Euro übersteigt. Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sind anzuwenden.

(8) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2007, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 333,16 Euro.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.

(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.

(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Die Gemeinde (der Sanitätskreis) hat dem Gemeindearzt (Kreisarzt) über Antrag eine geeignete Naturalwohnung und geeignete Ordinationsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gewährung oder der Entzug des Benützungsrechtes an der Naturalwohnung und an den Ordinationsräumen hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Überlassung dieser Räumlichkeiten an den Gemeindearzt (Kreisarzt) wird ein Bestandverhältnis nicht begründet.

(3) Der Gemeindearzt (Kreisarzt) hat die Naturalwohnung und die Ordinationsräume spätestens binnen drei Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustande zu übergeben.

(4) Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) kann die Weiterbenützung der Naturalwohnung nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Jahr bewilligt werden, wenn auf andere Weise sein Wohnungsbedürfnis nicht befriedigt werden kann und für ihn aus der Räumung der Naturalwohnung innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraumes ein unverhältnismäßig höherer Nachteil erwüchse als dem neu angestellten Gemeindearzt (Kreisarzt) aus der Nichtzurverfügungstellung der Naturalwohnung.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 können auch die Hinterbliebenen des Gemeindearztes (Kreisarztes) im Genuß der diesem zur Verfügung gestellten Naturalwohnung bis zu einem Jahr belassen werden. In diesem Falle gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Gemeindearzt (Kreisarzt) hat Anspruch auf das Wohnungsgeld von monatlich 36,40 Euro, wenn ihm die Gemeinde (der Sanitätskreis) eine geeignete Naturalwohnung und geeignete Ordinationsräume nicht zur Verfügung stellen kann oder der Gemeindearzt (Kreisarzt) auf die Überlassung dieser Räumlichkeiten verzichtet. Der Anspruch auf das Wohnungsgeld beginnt, wenn der Verzicht bei Dienstantritt erklärt worden ist, zugleich mit dem Anspruch auf das monatliche Entgelt (§ 14 Abs. 1). Wird der Verzicht erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, so entsteht der Anspruch auf das Wohnungsgeld, soferne zwischen der Gemeinde (dem Sanitätskreis) und dem Gemeindearzt (Kreisarzt) nichts anderes vereinbart wird, nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem auf die Verzichtserklärung folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf das Wohnungsgeld besteht jedenfalls solange nicht, als die Naturalwohnung und die Ordinationsräume nicht geräumt und in ordnungsgemäßem Zustände übergeben worden sind.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Wege.

(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Für Reisen, die zur Durchführung der dem Gemeindearzt (Kreisarzt) obliegenden Aufgaben erforderlich sind (Dienstreisen), gebührt dem Gemeindearzt (Kreisarzt) eine Reisekostenvergütung, wenn deren Ziel (Dienstverrichtungsstelle) mehr als zwei Kilometer von seiner Ordination entfernt ist.

(2) Die Höhe der Reisekostenvergütung bestimmt sich, sofern die Dienstreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, nach § 62 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67. Wird die Dienstreise nicht mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, so gebührt der Ersatz des Fahrpreises des billigsten jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels.

(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung ist für jedes Kalenderhalbjahr binnen eines Monates nach seinem Ablauf mittels Reiserechnung geltend zu machen.

(4) Die Reisekosten des Kreisarztes sind von der Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet die Dienstverrichtung vorgenommen wurde. Werden im Zuge einer Dienstreise in mehreren Gemeinden Dienstverrichtungen ausgeführt, so sind die Reisekosten auf diese im Verhältnis ihrer Entfernung, vom Berufssitz aufzuteilen.

(5) Mit Einverständnis des Gemeindearztes (Kreisarztes) kann der Gemeinderat (Sanitätsausschuß) an Stelle der Vergütung gemäß Abs. 1 ein Reisepauschale festzusetzen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Der Gemeindearzt hat in jedem Kalenderjahr ohne Schmälerung seines Monatsentgeltes Anspruch auf einen Erholungsurlaub in der Dauer von 32 Werktagen.(2) Ein Erholungsurlaub, der bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird, verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung; der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn die Dienstbehörde festgestellt hat, daß der Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht bis zum 30. April in Anspruch genommen werden kann. Eine Ablöse des Urlaubes in Geld findet nicht statt.

(3) Zusätzlich kann, soweit es der Dienst zuläßt, aus besonderen Anlässen (z. B. zu Studienzwecken) über schriftliches Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub (Sonderurlaub) im Ausmaße von zwei Wochen im Jahr vom Bürgermeister gewährt werden.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach den §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, hat die Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Ist die Weiterführung der der Gemeinde gemäß § 1 obliegenden Aufgaben nicht durch einen anderen Gemeindearzt (Kreisarzt) gewährleistet, so hat der Bürgermeister bei jeder länger als 48 Stunden dauernden Abwesenheit des Gemeindearztes (Kreisarztes) einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen.

(2) Für die Dauer des Erholungsurlaubes (§ 17 Abs. 1), einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles hat der Bürgermeister einen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten praktischen Arzt, in erster Linie einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) mit der Vertretung zu betrauen und hievon der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) steht bezüglich der Person des Vertreters ein Vorschlagsrecht zu.

(3) In allen anderen Fällen hat der Gemeindearzt (Kreisarzt) einen den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechenden Vertreter dem Bürgermeister namhaft zu machen. Die vom Bürgermeister erfolgte Betrauung mit der Vertretung ist der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.

(4) Kommt der Gemeindearzt (Kreisarzt) seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 zur Namhaftmachung eines Vertreters nicht nach, so hat der Bürgermeister unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen. Der letzte Satz des Abs. 2 ist hiebei nicht anzuwenden.

(5) Für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit gebührt dem bestellten Vertreter (Abs. 2 bis 4) eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung im Ausmaße eines Monatsbezuges gemäß § 14 Abs. 1 und für jeden angefangenen Monat pro Tag ein Dreißigstel der monatlichen Vergütung.

(6) Dem Vertreter (Abs. 2 bis 4) gebührt eine Reisekostenvergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum Berufssitz des vertretenen Gemeindearztes (Kreisarztes), sowie gegebenenfalls eine Reisekostenvergütung im Sinne des § 16 Abs. 1. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Vertretungskosten des gemäß Abs. 3 und 4 bestellten Vertreters hat der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.

(8) Durch die Betrauung eines Arztes mit der Vertretung eines Gemeindearztes (Kreisarztes) im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 wird ein Dienstverhältnis nicht begründet.

(9) Unterläßt es der Bürgermeister, die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde (§ 40) die erforderlichen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde (des Sanitätskreises) selbst treffen. Die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Gemeinde (der Sanitätskreis), im Falle der Abs. 3 und 4 der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Enteignung kann umfassen

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Für die Vorrückung in höhere Bezüge ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; er wird dadurch ermittelt, daß dem Tage der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt werden

(2) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung ist möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Gemeindearztes vorzunehmen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden

(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Landesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearztes ist zunächst provisorisch und wird nach einem Jahr, soferne es nicht vorher gekündigt wird, definitiv.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens am letzten Tag des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird.

(3) Bei Anstellung eines im Dienst einer anderen Gemeinde bzw. eines anderen Sanitätskreises stehenden Gemeindearztes, dessen Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist, findet Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearztes erlischt

(1a) Beim Gemeindearzt des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

(2) Die Austrittserklärung gemäß § 1 Ziff. 2 ist spätestens drei Monate vor dem Austrittstag schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.

(3) Durch das Erlöschen des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 verliert der Gemeindearzt alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

(2) Der Leitungsberechtigte (§ 11) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Scheidet ein definitiver Gemeindearzt aus dem im § 21 Abs. 1 Z 7 angeführten Grund ohne Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand aus, gebührt ihm eine Abfertigung in der sich aus § 40 Abs. 1 Z 2 lit. a LBBG 2001 ergebenden Höhe. Als Monatsbezug im Sinne dieser Bestimmung gilt der jeweilige Anfangsgehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann im Einzelfall die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird in diesen Fällen im Namen der Landesregierung tätig.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Durch das Ausscheiden von Gemeinden aus dem Sanitätskreis oder durch die Einbeziehung weiterer Gemeinden in den Sanitätskreis wird das Dienstverhältnis der Kreisärzte nicht berührt.

(2) Gemeinde- oder Kreisärzte, deren Dienstposten durch Änderung der Kreiseinteilung (§ 7) aufgelassen werden, sind, sofern sie einen Anspruch auf Ruhegenuß besitzen, in den Ruhestand zu versetzen; ansonsten sind sie zu entlassen.

(3) Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als durch die Änderung der Kreiseinteilung neue Dienstposten von Gemeinde- oder Kreisärzten geschaffen werden. In diesem Falle sind die Gemeinde- bzw. Kreisärzte, deren Dienstposten aufgelassen wurden, von der Gemeinde bzw. dem Sanitätskreise, bei welchem sie sich um die Verleihung des neugeschaffenen Dienstpostens bewerben, nach Maßgabe freier Dienstposten anzustellen, wobei der Gemeinderat (Sanitätsausschuß) unter mehreren Bewerbern die Wahl hat. Eine solche Bewerbung ist binnen vier Wochen nach Verlautbarung der Verordnung, mit welcher die Änderung der Kreiseinteilung verfügt wurde, einzubringen. Die betroffenen Gemeinde- bzw. Kreisärzte sind auf die Möglichkeit der Bewerbung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachweislich aufmerksam zu machen. Die Unterlassung der fristgemäßen Bewerbung gilt als Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 2 mit Ablauf der Bewerbungsfrist.

(4) Auf die Anstellung eines Gemeinde- oder Kreisarztes gemäß Abs. 3 finden die §§ 4 Abs. 2 lit. c und 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 keine Anwendung.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, ändert oder erweitert oder wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung betreibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)

(2) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 4, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013, 36/2022)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Hinsichtlich des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse) und hinsichtlich der Verjährung des Anspruches auf rückständige Leistungen und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 14 und 15 LBBG 2001 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Unabhängig von einer Bestrafung oder einer Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, mit Ausnahme des 3. Hauptstückes, sowie die §§ 14, 15 Abs. 1 bis 3 und 17 LBDG 1997 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 100 LBPG 2002 ist nur soweit anzuwenden, als sie sich auf den besonderen Pensionsbeitrag bezieht.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß, wenn die in einem Dienstverhältnis zu einer oder mehreren Gemeinden bzw. Sanitätskreisen verbrachten Zeiten im Zeitpunkte des Ausscheidens aus dem Dienststand weniger als volle fünf Jahre betragen.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß §§ 7, 97 und 101 bis 103 LBPG 2002 ist die Gemeindeärztin (Kreisärztin) oder der Gemeindearzt (Kreisarzt) einer Landesbeamtin oder einem Landesbeamten gleichzuhalten,

(2) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung der Witwe und der Waise gemäß § 30 Abs. 4 LBPG 2002 bildet der jeweilige Anfangsgehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A.

Landesrecht Oö. Starkstromwegegesetz 1970

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Bestimmungen des § 25

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Zeiten, während der der Gemeindearzt mit den Aufgaben eines Gemeinde- bzw. Kreisarztes anläßlich der Erledigung der Gemeindearztstelle bis zu deren Wiederbesetzung betraut war, sind in vollem Ausmaße als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen.

(2) Zeiten der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auf Antrag ganz oder teilweise als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden. Die Zeit einer selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist zumindest zur Hälfte als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der des 8. Abschnittes des 2. Hauptstückes des LBPG 2002.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Der Gemeindearzt hat einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 50 v.H. seines monatlichen Entgeltes und der Sonderzahlungen zu entrichten.

(1a) Der Gemeindearzt hat einen weiteren Pensionsbeitrag in der Höhe von 100 % des monatlichen Erhöhungsbetrages (§ 14 Abs. 7) und der darauf entfallenden Sonderzahlung (§ 14 Abs. 4) zu entrichten.

(2) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(3) Die Gemeinde (der Sanitätskreis) hat 50 v.H. der ihr (ihm) gemäß Abs. 1 zufließenden Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages ist der Anfangsgehalt, auf welchen ein Landesbeamter der Verwendungsgruppe A im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Gemeindearztes Anspruch hatte.

(2) Die Gemeinde hat die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihr als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (§§ 308, 311 Abs. 2, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.

(3) Das Land hat der Gemeinde die bei Ausscheiden eines Gemeindearztes aus dem Dienstverhältnis zu leistenden Überweisungsbeträge (§ 311 ASVG) zu ersetzen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Im Falle einer neuerlichen Anstellung als Gemeinde- bzw. Kreisarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes endet das Ruhestandsverhältnis.

(2) Scheidet ein im Sinne des Abs. 1 neuerlich angestellter Gemeindearzt aus dem Dienststand aus, so sind ihm die im Ruhestand verbrachten Zeiten auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten voll anzurechnen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des LBPG 2002 unberührt.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Auf das Disziplinarverfahren gegen Gemeindeärzte finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des 1. Hauptstückes des LBDG 1997 sinngemäße Anwendung.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Das Disziplinarverfahren kann nur auf Grund eines Antrages (Disziplinaranzeige) des Gemeinderates (Sanitätsausschusses) oder der Aufsichtsbehörde (§ 40) eingeleitet werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden, mit Ausnahme des unter § 33 Ziff. 2 angeführten Mitgliedes, von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter § 33 Ziff. 2 bis 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmänner zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten zu entnehmen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Die dem Stande der Gemeinde- und Kreisärzte angehörenden Mitglieder der Disziplinarkommission sind auf Grund eines Vorschlages der Ärztekammer für Burgenland zu bestellen. Die Ärztekammer für Burgenland ist zur Einbringung eines Vorschlages unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Kommt die Ärztekammer für Burgenland dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, hat die Landesregierung die Bestellung vorzunehmen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Der Landeshauptmann hat aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten für die Disziplinarkommission einen Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der §§ 22, 25, 26, 27 und 30 auf die Gemeinde- bzw. Kreisärzte erwächst. Die Gemeinden und Sanitätskreise haben dem Land einen Beitrag zu leisten; dieser ist mit dem Betrag zu bemessen, der sich durch die Aufteilung der Hälfte des gesamten Pensionsaufwands auf die einzelnen Gemeinden und Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl ergibt. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.

(2) Der Pensionsaufwand gemäß Abs. 1 vermindert sich um die im § 29 Abs. 2 angeführten Einnahmen und erhöht sich um die im § 29 Abs. 3 angeführten Ausgaben des Landes.

(3) Das Amt der Landesregierung hat die Beiträge zum Pensionsaufwand (Abs. 1) den Gemeinden und Sanitätskreisen halbjährlich im nachhinein vorzuschreiben. Nach Ablauf eines Monates nach erfolgter Vorschreibung nicht entrichtete Beiträge (Rückstände) können im Verwaltungswege nach dem VVG eingebracht werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Neben dem nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Sanitätskreise) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.

(2) Vom Gesamtaufwand der Sanitätskreise (einschließlich des Beitrages zum Pensionsaufwand), der sich um die in den §§ 28 und 46 angeführten Einnahmen vermindert, haben die Hälfte vorweg die Gemeinden zu tragen, in welchen sich die Berufssitze der Kreisärzte befinden. Die andere Hälfte tragen alle Gemeinden der Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl. Der Aufwand für Kreisärzte, deren Berufssitz außerhalb des Sanitätskreises liegt, ist ausschließlich nach Maßgabe der Volkszahl auf die Gemeinden aufzuteilen. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung maßgebend. Für die Berechnung der Volkszahl und den Ausgleich der Jahresabrechnungen gilt § 37 Abs. 1.

(3) Die Obmänner der Sanitätsausschüsse haben den nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 von den Sanitätskreisen zu tragenden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden unmittelbar nach erfolgter Vorschreibung durch das Amt der Landesregierung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen vorzuschreiben. Der übrige zur Erfüllung der Aufgaben der Sanitätskreise voraussichtlich erforderliche Aufwand ist den verbandsangehörigen Gemeinden halbjährlich zur Zahlung innerhalb eines Monates vorzuschreiben. Rückstände können im Verwaltungswege nach dem VVG eingebracht werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Dienstbehörde I. Instanz ist der Bürgermeister; Dienstbehörde II. Instanz ist der Gemeinderat. Dieser entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters.

(2) Dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 5. Abschnittes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten des Gemeindearztes, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.

(3) Über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat der Gemeinderat zu beschließen

(4) Hinsichtlich der Kreisärzte übt die dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten der Obmann des Sanitätsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Sanitätsausschuß aus.

(5) Die Erlassung folgender Verordnungen obliegt der Landesregierung

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

In Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeinde- und Kreisärzte ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Die in den Angelegenheiten des § 39 Abs. 3 Ziff. 2, 6 und 7 gefaßten Beschlüssen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 40). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Beschlüsse gesetzliche Vorschriften verletzen.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Sanitätsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 2) geht an den Sanitätsausschuß. Der Sanitätsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Auf die Städte Eisenstadt und Rust finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Ausnahmen und Änderungen Anwendung

(2) Der im Dienste einer Stadt mit eigenem Statut stehende Gemeindearzt oder im Dienste eines Sanitätskreises, dem die Stadt mit eigenem Statut angehört, stehende Kreisarzt kann auch zur fachlichen Besorgung von Aufgaben der Bezirksverwaltung verwendet werden, wenn er über die für den amtsärztlichen Dienst vorgeschriebene fachliche Ausbildung verfügt.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) (Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 36/2005)

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes 1955 bestellten Gemeinde- und Kreisärzte des Dienststandes öffentlich-rechtlicher Bedienstete der Gemeinden bzw. der Sanitätskreise, für die sie bestellt worden sind. Auf sie finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(3) bis (6) (Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 36/2005)

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gemeindesanitätsgesetz 1955, LGBl. Nr. 17, in der Fassung der Gesetze, LGBl. Nr. 16/1956, LGBl. Nr. 4/1961 und LGBl. Nr. 24/1965, aufgehoben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird § 3 Abs. 2 des Gemeindesanitätsgesetzes 1955, LGBl. Nr. 17, aufgehoben.

(3) Die Änderungen von § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 zweiter, dritter und letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(4) § 35, § 37 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 34 und 43.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2015 treten in Kraft

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 treten in Kraft

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, gelten sie auch für Personen des jeweils anderen Geschlechts. Sie können, soweit dies sprachlich möglich ist, von Frauen in weiblicher Form geführt werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsgesetz 1971

Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden

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