Heilvorkommen Salzburg-Leopoldskron
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
Salzburg
N1196112785A
Nachdem das am 26. November 1924 in Washington unterfertigte Abkommen zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Ungarn, betreffend Regelung der Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. August 1925.
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 29. März 1961, Zl. III-5308/1961, das auf den Grundparzellen Nr. 1151/1 und 1152/1 sowie auf einem Teil der Grundparzelle Nr. 1156 der KG Leopoldskron in der Stadtgemeinde Salzburg (Eigentümer Josef Haslauer in Salzburg, Moosstraße 136) gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.
Artikel I. Die drei Regierungen werden sich über die Wahl eines Kommissärs einigen, der über alle Ansprüche aus Verlusten, Schäden oder Unbilden, die die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen erlitten haben und die unter die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich oder des Vertrages vom 29. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Ungarn, beziehungsweise der Verträge von Saint-Germain-en-Laye und Trianon fallen, entscheiden und die Beträge festsetzen soll, die von Österreich und von Ungarn zur Befriedigung aller solchen Ansprüche (mit Ausschluß jener nach Absatz 5, 6 und 7 des Anhanges I zu Abschnitt I des VIII. Teiles der Verträge von Saint-Germain-en-Laye und von Trianon) einschließlich folgender Kategorien zu zahlen sind
(1) Ansprüche amerikanischer Bürger, die seit dem 31. Juli 1914 durch Schädigung oder Beschlagnahme ihres Eigentums, ihrer Rechte und Interessen, einschließlich aller Beteiligungen an Gesellschaften oder Vereinigungen in den Gebieten des früheren Kaisertums Österreich oder des früheren Königreiches Ungarn, wie sie am 1. August 1914 bestanden haben, entstanden sind.
(2) Andere Ansprüche wegen Verlustes oder Schadens, den die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges durch Schädigung oder Tod von Personen oder in bezug auf Eigentum, Rechte und Interessen einschließlich aller Beteiligungen amerikanischer Staatsbürger an Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben.
(3) Schulden der österreichischen, beziehungsweise der ungarischen Regierung oder ihrer Staatsangehörigen an amerikanische Bürger.
Artikel II. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.
Artikel III. Der Kommissär hat für die Führung eines sorgfältigen Verzeichnisses der vorgelegten Fragen und Fälle und genauer Verhandlungsprotokolle zu sorgen. Zu diesem Zwecke kann jede der Regierungen einen Sekretär bestellen. Die Sekretäre werden zusammen als gemeinsame Sekretäre fungieren und der Leitung des Kommissärs unterstehen.
Artikel IV. Die drei Regierungen sind berechtigt, Vertreter und Rechtsbeiräte zu ernennen, die dem Kommissär nach Maßgabe der von ihm erlassenen Vorschriften mündliche oder schriftliche Ausführungen unterbreiten können.
Der Kommissär wird alle schriftlichen Darlegungen und Dokumente entgegennehmen und prüfen, die ihm gemäß den von ihm vorgeschriebenen Regeln von den betreffenden Regierungen oder in ihrem Namen zur Unterstützung oder zur Bestreitung eines Anspruches vorgelegt werden.
Die österreichische und die ungarische Regierung werden von allen bei dem Kommissär eingebrachten Ansprüchen benachrichtigt werden und für die Beantwortung jedes eingebrachten Anspruches eine durch den Kommissär festzusetzende Frist erhalten.
Die Entscheidungen des Kommissärs sind endgültig und für die drei Regierungen verbindlich.
Artikel V. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.
Artikel VI. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.
Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und diesem ihr Siegel beigedruckt.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundzwanzig.