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Oö. Gebrauchsabgabengesetz

17 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (17)

Statutory Text (17 Provisions)

Landesrecht Oö. Gebrauchsabgabengesetz

Oö. Gebrauchsabgabengesetz

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 14. Februar 1925 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens, das also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. März 1925.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 1. Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.

Landesrecht Oö. Gebrauchsabgabengesetz

§ 1

Abgabenberechtigung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteiles des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 3 v.H. der Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.

(3) Gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 2. Hinsichtlich der für Verhandlung und Entscheidung der Fälle anzuwendenden Sprache finden die Vorschriften der Prozeßordnung des Österreichisch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes Anwendung.

Landesrecht Oö. Gebrauchsabgabengesetz

§ 2

Abgabenpflicht und Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe ist die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.

(2) Sind an einem Gebrauch mehrere gemeindeeigene Unternehmungen beteiligt, so sind sie zur ungeteilten Hand abgabenpflichtig.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 3. Auch für den Ort der Sitzungen finden die Vorschriften der genannten Prozeßordnung Anwendung.

Landesrecht Oö. Gebrauchsabgabengesetz

§ 3

Fälligkeit der Gebrauchsabgabe

Die Gebrauchsabgabe wird für das laufende Jahr mit 31. Jänner des folgenden Jahres fällig. Über Aufforderung der Gemeinde ist jedoch für das laufende Jahr gegen nachträgliche Abrechnung eine Vorauszahlung auf die Gebrauchsabgabe zu leisten; die Vorauszahlung ist auf Grund der voraussichtlich zu erwartenden Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet zu bemessen. Die Vorauszahlung kann in vier gleichhohen Raten, die bis 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu leisten sind, entrichtet werden.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 4. Der Schiedsrichter hat seine Diensträume in Rom in den Räumen der Gemischten Schiedsgerichtshöfe und bedient sich des Sekretariatspersonals dieser Schiedsgerichtshöfe, unbeschadet etwaiger vom Schiedsrichter zu bestimmender Ergänzungen.

Landesrecht Oö. Gebrauchsabgabengesetz

§ 4

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 5. Die Entscheidungen des Schiedsrichters bedürfen keiner Formalität zu ihrer Vollstreckbarkeit außer jener der Zustellung nach den vom Schiedsrichter zu erlassenden Vorschriften, und gegen sie ist vor keiner Instanz und aus keinerlei Grund Beschwerde zulässig.

Landesrecht Oö. Gebrauchsabgabengesetz

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 6. Die Vollstreckung der Entscheidungen vollzieht sich, wie folgt

Die Österreichische Bundesregierung schreibt sowohl den dem Kläger zuerkannten Betrag wie die Nebengebühren auf dem einheitlichen Konto gut, das zwischen den beiden Prüfungs- und Ausgleichsämtern gemäß dem am 13. Dezember 1924 zwischen der Österreichischen und Italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommen errichtet wurde.

Die Zahlung der Summen selbst erfolgt aus dem Erlös der Liquidation der ehemals feindlichen Güter nach den von der Italienischen Regierung zu erlassenden Vorschriften.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 7. Das Verfahren vor dem Schiedsrichter wird vom Schiedsrichter selbst durch eine eigene Verfahrensordnung geregelt.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 8. Das Honorar des Schiedsrichters und die allgemeinen Kosten fallen den beteiligten Staaten zur Last und verteilen sich unter ihnen nach dem für das Honorar des Präsidenten des Schiedsgerichtshofes vereinbarten Verhältnis.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 9. Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Artikel 10. Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten das vorstehende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter deutscher und doppelter italienischer Urschrift.

Rom, am 14. Februar 1925.

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