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Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

32 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (32)

Statutory Text (32 Provisions)

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Burgenland

03.05.2012

Landesrecht Seen-Naturschutzgebieteverordnung

Anmerkung

Durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 wurde diese Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 unverändert neu erlassen. Die neu erlassene Verordnung ist mit 29. April 2000 in Kraft getreten.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Nachdem das am 28. Jänner 1924 in Konstantinopel unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Juli 1924.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Im Augenblicke der Unterzeichnung des zwischen Österreich und der Türkei abgeschlossenen Niederlassungsübereinkommens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Erläuterungen übereingekommen

1. Unter dem Ausdrucke “Zwangsanleihe”, enthalten im Artikel 6, ist jede Auflage in Geld verstanden, die unter der Bedingung späterer Rückzahlung eingehoben wird.

2. Die Bezeichnung “Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften”, enthalten im Artikel 7, umfaßt auch die Finanz- und Versicherungsgesellschaften.

3. Die unbeweglichen Güter, die die Gesellschaften jedes der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 7, Absatz 4, auf dem Gebiete des anderen Teiles erwerben können, dürfen nicht der nach Artikel 5, Absatz 1, ausgenommenen Kategorie angehören.

4. Die im besagten Artikel 5, Absatz 1, vorgesehene Ausnahme läßt die vor Abschluß des obigen Übereinkommens von den Staatsangehörigen der Vertragschließenden Teile gesetzlich erworbenen Eigentumsrechte unberührt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 1. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden berechtigt sein, auf dem Gebiete des Anderen sich niederzulassen und Aufenthalt zu nehmen und werden mithin frei ein-, aus- und umherreisen können, wobei sie die im Lande geltenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten haben.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstigen wesentlichen in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

(2) Abgabenschuldner ist, wem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder für den die Amtshandlung vorgenommen wurde, für die eine Verwaltungsabgabe vorgesehen ist.

(3) Landesverwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeindeverwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.

(4) Die Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Landesrecht Seen-Naturschutzgebieteverordnung

Die nachfolgend angeführten Seen sind Naturschutzgebiete im Sinne des § 2 des Gesetzes

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, da sie die Frage der Einwanderung nicht zum Gegenstande haben, dem Rechte eines jeden der Vertragschließenden Teile, die Einwanderung in sein Gebiet beliebig zu gestatten oder zu verbieten, keinen Eintrag tun.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

(1) Für Amtshandlungen in den Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens, des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Agrarverfahrens und des Dienstrechtsverfahrens sowie für solche der Abgabenverwaltung sind keine Verwaltungsabgaben einzuheben.

(2) Für die Verleihung einer Berechtigung oder die Vornahme einer Amtshandlung ist keine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit der Behörde zur Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Aufgaben in Anspruch genommen wird.

(3) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(4) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und in diesem Zusammenhang stehende Amtshandlungen), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Seen-Naturschutzgebieteverordnung

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die 1. Naturschutzgebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 23/1959, außer Kraft.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 3. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen gleich den Einheimischen berechtigt sein, jede Art von Industrie und Handel auszuüben und welches Gewerbe oder Beruf immer anzutreten, ausgenommen jene, die kraft der betreffenden Gesetze und Vorschriften und, in der Türkei, außerdem kraft langjähriger Übung (Auslader, Küstenschiffer usw.) ausschließlich den Einheimischen vorbehalten sind.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden für den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Gebiete des Anderen ebenso wie für die Ausübung aller Art von Handel, Industrie, Gewerbe oder Beruf auf diesem Gebiete keine anderen oder höheren Steuern, Gebühren oder Abgaben welcher Art immer zu zahlen haben als jene, die von den Einheimischen eingehoben werden.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in Ansehung ihrer Person, ihrer Güter, Rechte und Interessen und bezüglich des Gewerbes, Besitzes und der Innehabung der genannten Güter, sowie bezüglich ihrer Übertragung durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen sein als jenen, die den Einheimischen auferlegt werden.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist ein durch Verordnung der Landesregierung zu erlassender Tarif maßgebend, in dem die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro, in Angelegenheiten des Glücksspiels bis zu 20 000 Euro festzusetzen sind.

(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.

(3) Eine nach allgemeinen Merkmalen vorgesehene Abgabe ist nur dann einzuheben, wenn für die betreffende Amtshandlung nicht eine solche nach besonderen Merkmalen bestimmt ist.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 4. Für den Fall, daß einer der Vertragschließenden Teile, sei es zufolge rechtskräftigen Urteiles, sei es gemäß den Gesetzen und Vorschriften über die Sittenpolizei, die Gesundheitspolizei oder das Bettelwesen, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, durch individuelle Maßnahmen Staatsangehörige des anderen Vertragschließenden Teiles ausweisen sollte, verpflichtet sich dieser Letztere, sie in Empfang zu nehmen. Die Beförderung des Ausgewiesenen bis zur Grenze wird zu Lasten des ausweisenden Teiles gehen.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Mit der Verwaltung der Verwaltungsabgaben sind die Behörden des Landes (ausgenommen der Landeshauptmann), der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die im Sinne der Art. 97 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zur Mitwirkung an der Vollziehung von Landesgesetzen berufenen Bundesbehörden betraut (Abgabenbehörden).

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 5. Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf dem Gebiete des Anderen berechtigt sein, jede Art von beweglichen und unbeweglichen Gütern, ausgenommen ländliche Güter, zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, wobei sie die Gesetze und Vorschriften des Landes zu beobachten haben. Sie werden darüber durch Kauf, Tausch, Schenkung, Testament oder andere Rechtsgeschäfte welcher Art immer verfügen sowie im Wege der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes oder zufolge Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen in ihren Besitz gelangen können.

In keinem der obenerwähnten Fälle werden sie anderen oder höheren Abgaben, Gebühren oder Steuern unter was immer für einer Bezeichnung unterworfen sein als jenen, die für die Einheimischen festgesetzt sind oder werden.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der zur Verwaltung der Verwaltungsabgaben bestimmten Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich als Verwaltungsbehörden und nach den Verwaltungsvorschriften.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 6. Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.

Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen unbeschadet der im Finanzverfassungsgesetz 1948 geltenden Bestimmungen über die Verteilung der Abgabenerträge der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(2) Der Ertrag der von einer im § 4 genannten Bundesbehörde vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe ist dem Bund als Verwaltungskostenersatz für die Mitwirkung an der Vollziehung von Landesgesetzen zu überlassen.

(3) Der Ertrag der von der Behörde eines Gemeindeverbandes vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe ist dem Gemeindeverband als Verwaltungskostenersatz für die Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben zu überlassen.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 7. Die Aktiengesellschaften und anderen kommerziellen und industriellen Gesellschaften, die ihren Sitz im Gebiete eines der Vertragschließenden Teile haben und dort gemäß den betreffenden Gesetzen errichtet sind, werden, sofern sie sich den Gesetzen und Verordnungen des anderen Landes unterwerfen, vor Gericht, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, erscheinen können.

Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels oder ihrer Industrie auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles bleibt den in diesem Gebiete gegenwärtig oder künftig geltenden Gesetzen und Vorschriften vorbehalten.

Die genannten, gemäß obigen Absatz 2 zugelassenen Gesellschaften werden für die Ausübung von Handels- und Industriegeschäften auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren zu entrichten haben, als die einheimischen Gesellschaften.

Diese letzteren Gesellschaften werden, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und sofern sie sich den Landesgesetzen unterwerfen, alle Arten von beweglichen sowie jene unbeweglichen Güter erwerben können, die zum Betriebe der Gesellschaft notwendig sind, vorausgesetzt, daß in diesem Falle die Erwerbung nicht der Zweck der Gesellschaft ist.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Soweit die im § 4 genannten Behörden nach den den Abgabetatbeständen zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften für die Ausübung der Aufsicht sachlich als Oberbehörde in Betracht kommen, sind sie für die im § 300 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vorgesehenen Aufgaben auch Oberbehörden auf dem Gebiete der Verwaltungsabgaben.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 8. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen ihrer Güter nicht enteignet, noch wird ihnen – auch nicht vorübergehend – der Genuß ihrer Güter entzogen werden können, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist und gegen eine gerechte, im voraus zu entrichtende Entschädigung. Keine Enteignung wird ohne vorherige öffentliche Ankündigung Platz greifen können.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Die im § 4 genannten Abgabenbehörden sind, soweit sie zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 9. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in allem, was den gesetzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter anlangt, dieselbe Behandlung wie die Einheimischen erfahren.

Sie werden daher freien und unbehinderten Zutritt zu den Gerichten haben und vor Gericht unter denselben Bedingungen wie die Einheimischen erscheinen können, vorbehaltlich der Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und über das Armenrecht, in Ansehung welcher bis zur Regelung dieser Fragen durch ein besonderes zwischen den Vertragsteilen abzuschließendes Übereinkommen die Landesgesetze maßgebend bleiben.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

(1) Verwaltungsabgaben sind tunlichst im Spruch des Bescheides, der nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 im Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, ergeht, von der Instanz festzusetzen, die durch ihren Bescheid die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bewirkt.

(2) Wurde die Entrichtung der Verwaltungsabgabe nicht in dem im Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe aufzuerlegen ist, ergehenden Bescheid auferlegt, oder ergeht über die Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt werden kann, kein Bescheid und wird die hiefür vorgesehene Verwaltungsabgabe nicht ohneweiters entrichtet, ist sie durch gesonderten Bescheid derselben Behörde nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 festzusetzen.

(3) Verwaltungsabgabenbescheide können auch mündlich erlassen werden. Für mündlich verkündete Bescheide gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 10. In allen Angelegenheiten des Personenstandes, das ist in allen Fragen, betreffend die Ehe, die eheliche Gemeinschaft, die Trennung, die Scheidung, die Mitgift, die Vaterschaft, die Abstammung, die Annahme an Kindes Statt, die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen, die Großjährigkeit, die Vormundschaft, die Pflegschaft, die Entmündigung; weiters, hinsichtlich des beweglichen Vermögens, das Recht zur testamentarischen oder Intestaterbfolge, Erbteilungen und Abhandlungen; und, im allgemeinen, in allen Fragen des Familienrechtes der Staatsangehörigen der Vertragschließenden Teile werden ausschließlich die nationalen Gerichte oder anderen nationalen Behörden des Heimatstaates zuständig sein.

Durch die gegenwärtige Bestimmung werden die besonderen Befugnisse, die den Konsuln in Angelegenheiten des Zivilstandes nach Völkerrecht oder auf Grund in Hinkunft etwa abzuschließender Abkommen zustehen, nicht berührt, ebensowenig wie die Befugnis der Gerichte der beiden Staaten, Beweise über solche Fragen aufzutragen oder aufzunehmen, die im vorstehenden als in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte oder anderen Behörden der Streitteile fallend anerkannt wurden.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Verwaltungsabgaben werden mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides fällig, mit dem sie festgesetzt wurden.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 11. Die beiden Vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Berufsfunktionäre (Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln) in den Handelsplätzen ihrer Länder zu ernennen, wo gleiche Funktionäre anderer Staaten zugelassen sind.

In den beiderseitigen Staatsgebieten werden die oben aufgezählten Konsularfunktionäre unter der Bedingung völliger Reziprozität die durch Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Abgabenschuldners oder der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Bundesrecht Niederlassungsvertrag (Türkei)

Artikel 12. Das gegenwärtige Übereinkommen wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und ein Jahr in Geltung bleiben. Wenn das Übereinkommen nicht von dem einen oder dem anderen der Hohen Vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf der genannten einjährigen Frist gekündigt wird, wird es bis zur Kündigung in Kraft bleiben, wobei die Kündigung erst nach Ablauf von sechs Monaten wirksam wird.

Es wird ratifiziert und die Ratifikationen werden in Angora sobald als möglich ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Die Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

Das Gesetz vom 3. Juli 1929, betreffend die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabengesetz), LGBl. Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1947, LGBl. Nr. 8, wird aufgehoben.

Landesrecht Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Änderung des § 7, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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