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Waldhammer, Festsetzung der Marken

26 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (26)

Statutory Text (26 Provisions)

Landesrecht Waldhammer, Festsetzung der Marken

Anlage nicht darstellbar

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

Hebammengebührenverordnung

Landesrecht Waldhammer, Festsetzung der Marken

Waldhammer, Festsetzung der Marken

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

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Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1922

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Langtitel

Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.

StF: BGBl. Nr. 148/1922

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist am 14. Februar 1922 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch

Johann Schober,

die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, vertreten durch

Miecislaw Bronski-Warszawski

und die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, vertreten durch

Michail Lewizkij,

sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Die vertragschließenden Regierungen übernehmen die Verpflichtung, die Heimbeförderung der noch nicht heimgeschafften Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mit größter Beschleunigung durchzuführen.

Eine Zurückhaltung von Kriegsgefangenen oder Zivilinternierten auf Grund von Untersuchungen oder Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Disziplin und wegen strafbarer Handlungen jeglicher Art, die vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens begangen sind, ist nur im Einvernehmen mit der Regierung des Staates, dem der Zurückgehaltene angehört, zulässig. Gegen seinen Willen darf jedoch kein Zurückgehaltener seinem Heimatstaate übergeben werden.

Die Behörden des einen Vertragsteiles sind im Falle der Festhaltung eines Kriegsgefangenen oder Zivilinternierten des anderen Vertragsteiles verpflichtet, hievon sofort an die zuständige Vertretung dieses Teiles die Anzeige zu erstatten, in welcher neben den genauen Personaldaten des Festgehaltenen auch die Gründe für diese Maßnahme genau angegeben sind.

Die Heimbeförderung darf nicht dadurch verzögert werden, daß der dazu Berechtigte sich in einem Dienstverhältnis befindet oder sonstige privatrechtliche Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles noch zu erfüllen hat.

Die russische und die ukrainische Regierung verpflichten sich, Vorsorge zu treffen, daß gewaltsame Auswaggonierungen der auf dem Heimtransporte befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten auf ihren Hoheitsgebieten nicht vorkommen, es wäre denn, daß für eine solche Maßnahme gewichtige Gründe vorlägen. In jedem solchen Falle müssen diese Gründe sowie die Namen und die Personaldaten der Auswaggonierten der betreffenden Vertretung ohne Verzug zur Kenntnis gebracht werden. Ebenso erscheint die Zurückhaltung der auf dem Heimtransport befindlichen ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten zum Zweck einer öffentlichen Arbeitsleistung unzulässig.

Solche ehemalige Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wieder in den Hoheitsbereich des Staates, in welchem sie gefangen waren, freiwillig zurückgekehrt sind, kommen für den Heimtransport als Kriegsgefangene oder Zivilinternierte nicht mehr in Betracht.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

Den Hebammen stehen für die berufsmäßigen Leistungen Gebühren nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen zu, wenn nicht andere Vorschriften, insbesondere von den Krankenkassen zu leistende Gebühren in Frage kommen.

Landesrecht Waldhammer, Festsetzung der Marken

§ 1

Für den bei der behördlichen Auszeige der zur Fällung bestimmten Bestände oder Stämme zu verwendenden Waldhammer werden Marken der in der Anlage abgebildeten Form und Größe festgesetzt

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Jeder der Vertragsteile verpflichtet sich

1. Allen in seiner Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten des anderen Teiles, bis zur Übergabe an den Heimatstaat oder dessen Beauftragten ausreichenden Unterhalt oder die Möglichkeit entsprechenden Verdienstes zu gewähren.

2. Die Personen, denen das Recht auf Heimbeförderung zusteht, hievon unverzüglich durch amtliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und die Namenslisten der in Rede stehenden, noch nicht heimbeförderten Personen der Regierung des anderen Vertragsteiles zu übermitteln.

3. Keine Einteilung in Gruppen oder Kategorien in der Absicht, die ehemaligen Kriegsgefangenen, beziehungsweise Zivilinternierten dadurch in schlechtere Existenzbedingungen zu bringen, vorzunehmen.

4. In jenen Fällen, in welchen dies praktisch durchführbar ist, wird die Trennung der Kriegsgefangenen österreichischer Bundesangehörigkeit von jenen anderer Nationalitäten und ihre gesonderte Unterbringung zum Zwecke einer geregelten Fürsorgetätigkeit der Vertretung zugestanden.

Die Kranken sind, wenn es möglich ist, in einem Spitale zu vereinigen, wenn nicht wegen des besonderen Krankheitsfalles ein bestimmtes hiefür speziell eingerichtetes Krankenhaus gewählt werden muß.

Bei ohne Wissen der Vertretung in Spitälern abgegebenen Kranken besteht die gegenseitige Verpflichtung, die Vertretung nach Ihrer Einlieferung zu verständigen.

5. Als Zubußen für Kriegsgefangene und Zivilinternierte bestimmte Lebensmittel können nach vorherigen jeweiligen Übereinkommen der Vertretung mit der betreffenden Regierung zollfrei eingeführt oder im Lande beschafft werden und stehen zur ausschließlichen Verfügung der Vertretung.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

Für nachstehend bezeichnete Leistungen gelangen folgende Gebühren zur Anwendung

Landesrecht Waldhammer, Festsetzung der Marken

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

Anlage

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Die beiderseitigen Vertretungen sind befugt, Nachforschungen nach Vermißten und Verstorbenen anzustellen sowie Todesurkunden und Mitteilungen über Grabstätten zu beschaffen.

Zu diesem Zwecke haben sie sich mit den in Betracht kommenden Zentralbehörden des anderen Teiles ins Einvernehmen zu setzen. Diese sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Behelfe zu beschaffen, die notwendig sind, Aufschluß über den Verbleib von Vermißten zu geben.

Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, die in ihren Händen befindlichen Nachlässe der verstorbenen Kriegsteilnehmer nebst einer Nachweisung in dreifacher Ausfertigung, von denen die eine mit Empfangsbestätigung zurückzugeben ist, mit möglichster Beschleunigung auszutauschen.

Die Instandhaltung der Grabstätten übernimmt die Regierung des betreffenden Staates für ihr Hoheitsgebiet.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

Soferne die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen Höchst- und Mindestsätzen vorsieht, richten sich die zu bemessenden Gebühren nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, wobei insbesondere die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen ist.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kriegsgefangene im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind Angehörige der ehemaligen russischen, beziehungsweise österreichisch-ungarischen Armee, einschließlich der Mitglieder der früheren humanitären Missionen, die sich seit ihrer Gefangennahme ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von den Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

Zivilinternierte im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind diejenigen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile, die sich seit ihrer Internierung ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von dessen Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

In zweifelhaften Fällen wird eine Entscheidung zwischen der beteiligten Vertretung und der Regierung des Aufenthaltsstaates getroffen.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

(1) Die Mindestsätze sind anzuwenden

(2) In den angeführten Fällen ist die Berechnung höherer Sätze nur dann gestattet, wenn die besondere Schwierigkeit der Leistungen oder das Maß des Zeitaufwandes dies im einzelnen Falle rechtfertigt.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Vorbehaltlich einer grundsätzlichen Regelung der Eigentumsrechte der Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile wird Nachstehendes über das persönliche, dem eigenen Bedarf dienende, auch den Hausrat umfassende Privateigentum (weiter nur Eigentum genannt) vorläufig vereinbart

Um die Rechtsansprüche der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten hinsichtlich des Eigentums sicherzustellen und die Regelung dieser Ansprüche herbeizuführen, wird eine aus Mitgliedern der bevollmächtigten österreichischen Vertretungen in Moskau und Charkow und aus russischen, beziehungsweise ukrainischen Funktionären bestehende gemischte Kommission am Sitze der erwähnten Vertretungen errichtet, die spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Ergänzungsabkommens ihre Tätigkeit aufzunehmen hat. Die vertragschließenden Regierungen melden bei dieser Kommission die urkundlich belegten Ansprüche ihrer Staatsangehörigen an. Der Aufgabenkreis der Kommission und der Geschäftsgang werden durch eine Geschäftsordnung näher bestimmt. Es herrscht darüber Einverständnis, daß für diese Regelung der Ansprüche der österreichischen Staatsangehörigen durch die Kommissionen lediglich die einschlägigen Dekrete des Rats der Volkskommissare, für die Regelung der Ansprüche der russischen und der ukrainischen Staatsangehörigen die österreichischen Gesetze maßgebend sind.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, in den übrigen Monaten die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Das Eigentum darf, insofern es, ohne Einbeziehung des Handgepäckes, das Gewicht von 8 Pnd (131 Kilogramm) nicht übersteigt, unter Beobachtung der Ausfuhrbestimmungen sofort zoll- und abgabefrei ausgeführt werden.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

(1) Über Beschwerden hinsichtlich der Gebührenvorschreibungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (Stadtsenat), gegen deren Entscheidung die Berufung an die Landesregierung zulässig ist. Das Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950).

(2) Übertretungen werden, soferne nicht anderweitig eine strafbare Handlung oder Unterlassung vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel VII, EGVG. 1950 geahndet.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Das von den Kommissionen als österreichisches Eigentum anerkannte, 8 Pud übersteigende und das zur Ausfuhr nicht zugelassene Gut der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten ist bis zur endgültigen Entscheidung über den Abtransport von der russischen, beziehungsweise ukrainischen Regierung auf Antrag der österreichischen bevollmächtigten Vertretungen diesen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die russische und die ukrainische Regierung stellen zu diesem Zwecke die erforderlichen Lagerräume und Eisenbahntransportmittel zur Verfügung.

Landesrecht Hebammengebührenverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1958 über die Festsetzung der Gebühren der Hebammen (Hebammengebührenordnung), LGBl. Nr. 23, aufgehoben.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Soweit ein den Kommissionen vorgelegter Antrag sich auf greifbares Eigentum bezieht, sind die Zentralbehörden für Auswärtige Angelegenheiten der vertragschließenden Teile auf Antrag der bevollmächtigten Vertretungen verpflichtet, bis zur Beschaffung der den Kommissionen vorzulegenden urkundlichen Unterlagen den provisorischen Schutz über das Eigentum auszuüben. Die urkundlichen Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die bevollmächtigten Vertretungen den Antrag gestellt haben, beigebracht werden.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Die Zusammenstellung der Transportlisten der Heimkehrer bewerkstelligen die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates.

Anregungen der bevollmächtigten Vertretungen hinsichtlich Einteilung bestimmter auf freiem Fuße befindlicher Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen in bestimmte Transporte müssen nach Maßgabe der Transportmittel berücksichtigt werden. Um dies den Vertretungen zu ermöglichen, müssen ihnen die Transportlisten rechtzeitig zur Vidierung vorgelegt werden.

Die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten besitzen innerhalb der bestehenden allgemeinen Vorschriften das Recht zum uneingeschränkten Verkehr mit ihren bevollmächtigten Vertretungen und können sich hiezu aller Verkehrsmittel nach den allgemeinen staatlichen Grundsätzen bedienen.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Den auf Grund des Kopenhagener Vertrages heimkehrenden Personen steht das Recht zu, gleichzeitig ihre Familie mitzunehmen, das sind: die Frau, wenn sie in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Manne lebt, und die Kinder.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Zum Zwecke der Fürsorge für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, der Nachforschungen nach Vermißten, beziehungsweise Erhebungen nach Verstorbenen ist die Entsendung von Vertretungsorganen oder Bevollmächtigten, sowie die Mitnahme von Fürsorgezwecken dienenden Material durch diese nach vorher gepflogenem Einvernehmen mit der kompetenten Regierungsstelle gestattet. Werden bei dieser Gelegenheit eigene Staatsangehörige aufgefunden, so können diese Delegierten deren Heimtransport durch die zuständigen staatlichen Stellen veranlassen.

Zur Erleichterung der Aufgabe der Vertretungen verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die nötigen Grundlagen, Aufklärungen und Behelfe zu liefern und ihren Mitgliedern oder den bevollmächtigten Personen den Besuch von Spitälern, Gefängnissen, Kriegsgefangenenlagern und anderen Aufenthaltsorten der Personen, welche der Repatriierung unterliegen, unter Einhaltung der für diese Anstalten vorgeschriebenen Besuchsordnung zu gestatten.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Die Rückschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten geschieht auf den derzeit bestehenden, beziehungsweise etwa neu zu eröffnenden See- und Landwegen.

Die in der Nähe der polnischen Grenze befindlichen österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind den polnischen Übernahmstationen für Kriegsgefangene zu übergeben. Zwischen der polnischen und der österreichischen Regierung bestehen Abmachungen wegen deren Übernahme.

Bundesrecht Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, am 7. Dezember 1921.

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