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Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

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Statutory Text (3 Provisions)

Landesrecht Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Landesrecht Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte des Klausenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage der Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

Landesrecht Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Dieses Verfassungsgesetz tritt - unbeschadet des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.

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