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Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

23 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

ANM: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 3 wird verzichtet.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Bundesrecht Verhältnis zwischen Österreich und Italien

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Kurztitel

Verhältnis zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1921

Inkrafttretensdatum

15.01.1921

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres und für Justiz und den übrigen beteiligten Bundesministerien vom 20. April 1921, betreffend die Geltung gewisser zwischen dem Kaisertum Österreich oder der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Italien abgeschlossenen Staatsverträge für das Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien.

StF: BGBl. Nr. 289/1921

Bundesrecht Verhältnis zwischen Österreich und Italien

Die königlich italienische Regierung hat auf Grund des Artikels 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie gegenüber der Republik Österreich folgende von dem Kaisertum Österreich oder der österreichisch-ungarischen Monarchie mit dem Königreiche Italien abgeschlossenen Staatsverträge anzuwenden wünscht

1. Erklärung der österreichisch-ungarischen Regierung an die italienische Regierung vom 28. März 1871 über die kostenlose Beförderung der Schüblinge bis zur Grenze; italienische Gegenerklärung vom 5. April 1871 (Erlaß des Ministeriums des Innern an alle Landeschefs vom 23. Mai 1871, Z 6095).

2. Note der österreichisch-ungarischen Regierung vom 6. März 1872 an die italienische Regierung über die gegenseitige Mitteilung strafgerichtlicher Entscheidungen; entsprechende italienische Note vom 4. April 1872.

3. Österreichisch-ungarische Ministerialerklärung vom 7. Februar 1874 an die italienische Regierung über die Beglaubigung von Urkunden; italienische Gegenerklärung vom 21. März 1874.

4. Österreichisch-ungarische Ministerialerklärung vom 2. August 1874 an die italienische Regierung, betreffend die gegenseitige Übernahme der heimatlos gewordenen früheren Staatsangehörigen; italienische Gegenerklärung vom 6. August 1874 (R. G. Bl. Nr. 117 ex 1874).

5. Italienische Ministerialerklärung vom 30. März 1875 an die österreichisch-ungarische Regierung über die Vergütung der Zeugen- und Expertengebühren; österreichisch-ungarische Gegenerklärung vom 19. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 71 ex 1875).

6. Österreichisch-ungarische Ministerialerklärung vom 24. März 1877 an die italienische Regierung über den Durchschub der einem dritten Staate angehörigen Personen durch das Gebiet der vertragschließenden Staaten; italienische Gegenerklärung vom 28. März 1877, (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. Juni 1877, Nr. 5041, enthalten im Landesgesetzblatte für Tirol Nr. 31 ex 1877).

7. Konsularvertrag vom 15. Mai 1874 und erläuternde Erklärung zum Artikel 11, Absatz 2, dieses Vertrages, bezüglich der Zivilstandesakten (R. G. Bl. Nr. 96 ex 1875).

8. Italienische Ministerialerklärung vom 24. Jänner 1877 an die österreichisch-ungarische Regierung über die gegenseitige Zulassung von Versicherungsgesellschaften jeder Art zum Geschäftsbetrieb; österreichisch-ungarische Gegenerklärung vom 3. Februar 1877 (R. G. Bl. Nr. 13 ex 1877).

9. Österreichisch-ungarische Zusatzerklärung vom 31. Juli 1878 zum Beglaubigungsübereinkommen vom Jahre 1874; italienische Gegenerklärung vom 12. August 1878 (R. G. Bl. Nr. 114 ex 1878).

10. Antrag der italienischen Regierung vom August 1880 an die österreichisch-ungarische Regierung auf Austausch der Gesetzespublikationen; österreichisch-ungarische Annahme vom 1. März 1883.

11. Italienische Ministerialerklärung vom 23. April 1879 an die österreichisch-ungarische Regierung über die gegenseitige Übergabe aus dem österreichischen oder italienischen Gebiete ausgewiesener Personen; österreichisch-ungarische Gegenerklärung vom 30. April 1879 (Erlaß des Ministeriums des Innern an die Statthalterei in Innsbruck vom 4. Mai 1879, Z 6705).

12. Staatsvertrag vom 9. Februar 1883 über die gegenseitige Gewährung des Armenrechtes (R. G. Bl. Nr. 113 ex 1883), soweit es sich um Strafsachen handelt.

13. Staatsvertrag vom 8. Juli 1890 über den Schutz der Urheber, von Werken der Literatur oder Kunst und der Rechtsnachfolger der Urheber (R. G. Bl. Nr. 4 ex 1891).

14. Staatsvertrag vom 11. Februar 1906 über den Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Gut (R. G. Bl. Nr. 46 ex 1906).

15. Italienische Ministerialerklärung vom 29. September 1883 an die österreichisch-ungarische Regierung über die Mitteilung der Geburts-, Trauungs- und Totenscheine, dann der Naturalisationsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen; österreichisch-ungarische Gegenerklärung vom 15. Oktober 1883 (R. G. Bl. Nr. 191 ex 1883).

16. Gemeinsame Erklärung der österreichisch-ungarischen und der italienischen Regierung vom 10. November 1893 über den Handel mit Vegetabilien in den Grenzbezirken (Landesgesetz- und Verordnungsblätter für Tirol vom 24. Dezember 1893, XV. Stück, Nr. 39, und für Kärnten vom 23. Dezember 1893, XXII. Stück, Nr. 37).

17. Österreichisch-ungarischer Antrag vom 12. Dezember 1896 an die italienische Regierung über die Heimbeförderung Mittelloser; italienische Annahme vom 17. Dezember 1896.

18. Regierungsübereinkommen vom 10. Dezember 1895 auf Grundlage des internationalen Sanitätsvertrages vom 15. April 1893 über die Anwendung besonderer sanitärer Maßnahmen für den Verkehr in den Grenzgebieten (R. G. Bl. Nr. 73 ex 1896), soweit es nicht durch die nachfolgende Pariser internationale Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903 (R. G. Bl. Nr. 81 ex 1911) ersetzt worden ist.

19. Viehseuchenübereinkommen vom 11. Februar 1906 (R. G. Bl. Nr. 45 ex 1906 und Nr. 35 ex 1910).

20. Notenaustausch vom 23. Dezember 1908 zwischen Österreich-Ungarn und Italien über die Zulassung pharmazeutischer Produkte (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. März 1909, Z 8903, Verordnungsblatt dieses Ministeriums vom Jahre 1909, Seite 100).

21. Staatsvertrag vom 25. Juni 1896 über die unentgeltliche Unterstützung mittelloser Kranker (R. G. Bl. Nr. 102 ex 1899).

22. Italienischer Antrag vom 16. Mai 1891 an die österreichisch-ungarische Regierung auf Austausch von Volkszählungsmaterial; österreichisch-ungarische Annahme vom 7. Juli 1891.

23. Staatsvertrag vom 13. Februar 1889 über die wechselseitige Unterstützung hilfsbedürftiger Seeleute (R. G. Bl. Nr. 101 ex 1889).

24. Österreichisch-ungarische Ministerialerklärung vom 30. Mai 1872 an die italienische Regierung über die Vereinfachung der gegenseitigen Korrespondenz der Gerichtsbehörden; italienische Gegenerklärung vom 22. Juli 1872 (R. G. Bl. Nr. 131 ex 1872).

Die vorstehenden Vertragsverhältnisse sind auf Grund des Artikels 241, Absatz 2, des Staatsvertrages von St. Germain im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien am 15. Jänner 1921 in Kraft getreten.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen.

(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies

(2a) Der Beschluss des Landtages gemäß Abs. 2 lit. a hat die Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 und das Abstimmungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 zu enthalten und ist vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(2b) Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein Verlangen gemäß Abs. 2 lit. b unterstützen. Das Verlangen hat die Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 und das Abstimmungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 zu enthalten und ist von allen Mitgliedern des Landtages, die es unterstützen, eigenhändig zu unterschreiben. Wird kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der an erster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.

(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.

(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.

(5) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung durchgeführt worden ist.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 2

Anordnung der Volksbefragung

(1) Die Verordnung, mit der die Volksbefragung angeordnet wird, hat zu enthalten

(2) Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu formulieren, daß eine Beantwortung entweder mit "Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.

(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonntag oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Volksbefragung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.

(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.

(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksbefragungen angeordnet werden.

(6) Die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksbefragung ist außer im Landesgesetzblatt auch vom Bürgermeister spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Die Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung nach § 1 Abs. 2 lit. c ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf eine Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 beziehen.

(2) Der Antrag muss von mindestens 7.500 stimmberechtigten Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 4) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten

(4) Dem Antrag sind mindestens 7.500 Unterstützungserklärungen (§4) anzuschließen. Der Antrag kann einen Vorschlag über das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs. 4) enthalten.

(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Wer einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen.

(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.

(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung nach Anhören der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Überreichung des Antrages zu entscheiden.

(2) Die Landeswahlbehörde hat in der Entscheidung festzustellen, ob sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und ob die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sind.

(3) Entspricht nur die Formulierung der Frage nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 2, so hat die Landeswahlbehörde gegenüber dem Bevollmächtigten unter gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden Vorschlages anzuregen, die Formulierung der Frage zu ändern; durch die neue Formulierung darf der Gehalt der Frage nicht verändert werden.

(4) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Stellt die Landeswahlbehörde fest, daß sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und daß die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Volksbefragung anzuordnen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

3. Abschnitt

§ 6

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Gebiet, das in der Verordnung der Landesregierung (§ 2 Abs 1) als Abstimmungsgebiet festgelegt wurde.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 7

Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 9) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.

(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.

(3) Die §§ 22 Abs. 2, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf deren Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, so sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 11

Stimmzettel

(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden.

(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 141/2 bis 151/2cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten

(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 12

Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er je nach der Art der Fragestellung die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 13

Ungültigkeit der Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln, außer zur Bezeichnung eines Kreises angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 14

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die gültigen Stimmzettel,

(3) Die Wahlbehörde hat zu ermitteln

(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.

(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.

(7) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Stimm- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.

(8) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

(9) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 15

Niederschrift

(1) Die Niederschrift (§ 14 Abs 6) hat zu enthalten

(a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes sowie den Abstimmungstag,

(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 16

Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sind der Landesregierung über ihr Verlangen zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 17

Kundmachung des Ergebnisses

Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

§ 18

Kosten

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung einer Volksbefragung in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

Zur Vollziehung der §§ 3, 4 und 9 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.

Landesrecht Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

(1) Es treten in Kraft

(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

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