Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten
Table of Provisions (26)
Statutory Text (26 Provisions)
Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten
Kärnten
N4197211208Q
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Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Fristen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1921
Inkrafttretensdatum
17.09.1921
Langtitel
Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom 24. August 1921 über die Fristen in Anwendung des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain und des mit der französischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommens im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen.
StF: BGBl. Nr. 512/1921
(6) §§ 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Abs. 1 und Abs. 3, 32, 40, 42, 43, 45 Abs. 3, 46, Anlage I Z 1 lit. b, Anlage II Z 3, Anlage V Abs. 1 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und §§ 2 Abs. 4, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck „Darlehen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck „Kredit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.
(1) Es treten in Kraft
(2)Die Bestimmungen des Art. II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die in Art. II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt zu erlassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 14 Z 1 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(1) Im Einvernehmen mit der französischen Regierung wird kundgemacht, daß sämtliche Fristen des Übereinkommens vom 3. August 1920, B. G. Bl. Nr. 334 ex 1921, auch auf die im Übereinkommen vom 7. Februar 1921, B. G. Bl. Nr. 189, geregelten, Elsaß-Lothringen betreffenden Rechtsverhältnisse Anwendung finden, und zwar derart, daß diese Fristen am 2. März 1921, dem Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens, betreffend Elsaß-Lothringen, zu laufen beginnen. Etwaige Verlängerungen dieser Fristen sowie die Fristen des dritten bis siebenten Abschnittes des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain werden, wenn sie für die Rechtsverhältnisse zwischen Österreichern und Franzosen gewährt werden, auch im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen Geltung haben.
(2) Demnach läuft im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen die Frist zum Abschlusse gütlicher Vergleiche bis 31. Mai 1922 und die Frist zur Verwendung der österreichischen sequestrierten Aktiven zur Schuldentilgung bis 31. Juli 1922.
Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.
§ 1
Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds
(1) Zur Förderung des Wohnungsbaues wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, führt den Namen "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds wird durch die Landesregierung verwaltet und nach außen von dem mit den Angelegenheiten des Wohnungswesens betrauten Mitglied der Landesregierung vertreten. Dieses Mitglied der Landesregierung darf nur einen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung oder nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Betracht kommenden Vertreter bevollmächtigen.
(3) Urkunden, die privatrechtliche Verpflichtungserklärungen des Fonds enthalten, sind von dem im Abs 2 genannten Mitglied der Landesregierung oder von dem von ihm Bevollmächtigten zu fertigen. Der Fertigung ist das Fondssiegel, beinhaltend die Fondsbezeichnung "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten", beizufügen.
Ziele dieses Gesetzes sind die Förderung der Planung und Entwicklung von Wohnräumen und die Förderung von Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung von Wohnräumen zur Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften. Bauliche Maßnahmen werden nach diesem Gesetz nicht gefördert.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
(1) Der Fonds darf nach Maßgabe dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Maßnahmen fördern im Rahmen
(1a) Förderungen dürfen nur auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Eine Förderung darf nur österreichischen Staatsbürgern, Ausländern, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, und juristischen Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie juristischen Personen mit Sitz im Inland, gewährt werden.
(3) Österreichichen Staatsbürgern gleichgestellt sind
(4) Die Förderung kann bestehen
(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
Die Mittel des Fonds sind
Die Landesregierung darf Richtlinien erlassen, in denen die Anforderungen für Förderungen nach diesem Gesetz unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
§ 9
Fondsgebarung
Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen. Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Kärntner Landesregierung alljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
§ 10
Kosten der Fondsverwaltung
Die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenen Kosten sind aus Mitteln des Landes zu bestreiten.
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
§ 13
Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung
der Fondshilfe
In der Zusicherung ist auszubedingen, daß über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden darf.
Abweichend von §§ 1 bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten
§ 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz LGBl Nr 29/1969 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 10 und 11 letzter Satz des Gesetzes LGBl Nr 29/1969 gelten jedoch weiterhin für die Abwicklung der durch die Übernahme von Bürgschaften geleisteten Förderungen.