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10000036 adelsaufhebungsgesetz AT

Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern (adelsaufhebungsgesetz)

9 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

Landesrecht Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern

Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

Adelsaufhebungsgesetz

Landesrecht Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern

Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbeständen stammen.

Ausnahmen von diesem Bestimmungen (Erleichterungen) können in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des zuständigen Bezirkshauptmannes vom Landeshauptmann gewährt werden.

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Uebertretungen dieser Verordnung wurden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des eingangs zitierten Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet.

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt.

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

Bundesrecht Adelsaufhebungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.

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