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Prüfungsgebührengesetz

13 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

Landesrecht Prüfungsgebührengesetz

Prüfungsgebührengesetz

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

(Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von sämtlichen Mächten, die es unterzeichnet haben, ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Korea, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Honduras, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, die Schweiz, Uruguay und Venezuela beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien;

in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,

von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den immer steigenden Forderungen der Zivilisation zu dienen,

in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

beseelt von diesen Absichten, welche heute wie vor 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz vom Jahre 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt werden;

haben in diesem Geiste eine große Anzahl von Bestimmungen angenommen, welche zum Zwecke haben, die Gebräuche des Landkrieges zu bestimmen und zu regeln.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern; soweit es die militärischen Anforderungen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Wirklichkeit vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermanglung einer schriftlichen Abmachung der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht inbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechtes bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein Übereinkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten die in guter und gehöriger Form befunden wurden über folgende Bestimmungen übereingekommen sind

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

(Anm.: Die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges wurde als Anlage zu RGBl. Nr. 174/1913 und als Anlage zu RGBl. Nr. 180/1913 kundgemacht. Sie wurde als eigene RV - II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) - unter RGBl. Nr. 174/1913 dokumentiert.)

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die hohen vertragschließenden Teile werden ihren Landstreitkräften Weisungen erteilen, welche der diesem Übereinkommen angeschlossenen Ordnung, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.

Landesrecht Prüfungsgebührengesetz

§ 1

(1) Personen, die sich einer Prüfung vor einer Prüfungskommission unterziehen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet ist, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, die dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen ist.

(2) Zum Aufwand gemäß Abs. 1 gehört neben den Kosten für den Sachbedarf insbesondere das Prüfungsentgelt, das den Mitgliedern der Kommission in angemessener Höhe zu gewähren ist.

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Diese Bestimmungen hören auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.

Landesrecht Prüfungsgebührengesetz

§ 2

(1) Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.

(2) Die Prüfungsgebühr kann zurückerstattet werden, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder eines anderen wichtigen unabweislichen Grundes unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt von der Prüfung der Prüfungskommission so zeitig mitgeteilt wurde, daß ein Aufwand noch nicht entstanden ist.

(3) Die Prüfungsgebühr ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Leistungspflichtigen und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. In begründeten Ausnahmsfällen kann Ratenzahlung oder Stundung der Prüfungsgebühr gewährt werden, soweit dem Prüfungswerber als außerordentliche Härte nicht zumutbar ist, sie bar oder sofort zu erlegen.

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

Landesrecht Prüfungsgebührengesetz

§ 3

In einzelnen Verwaltungssachen, die eine Prüfungsgebühr betreffen, entscheidet jene Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist; ist hierüber nichts bestimmt, entscheidet die Landesregierung.

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Landesrecht Prüfungsgebührengesetz

§ 4

Die Landesregierung hat für jede Prüfungskommission durch Verordnung zu bestimmen

Bundesrecht II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag am neunzehnten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubtigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

Landesrecht Prüfungsgebührengesetz

§ 5

Bestehende gesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nur soweit berührt, wie sie den Grundsätzen der §§ 1 und 2 widersprechen.

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