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Landwirtschaftliches Bringungsrecht

65 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (65)

Statutory Text (65 Provisions)

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Landesrecht Heilvorkommen Leogang

Salzburg

N1193812781A

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von Belgien, Dänemark, Frankreich, Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam (mit Vorbehalt), Schweden und der Schweiz ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem die Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), China (mit Vorbehalt) und Nikaragua beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Deutschland

Mit Vorbehalt zu den Artikel 11, 12, 13 und 20.

Dominikanische Republik

Mit Vorbehalt zum Artikel 12.

Großbritannien

Mit Vorbehalt zu den Artikeln 19 und 23.

Japan

Mit Vorbehalt zu den Artikel 19 und 23.

Persien

Mit Vorbehalt zu den Artikel 12, 19 und 21.

Siam

Mit Vorbehalt zu den Artikel 12, 19 und 21.

Türkei: Vorbehaltlich der in der 8. Plenarsitzung der Konferenz vom 9. Oktober 1907 zu Protokoll gegebenen Erklärung bezüglich des Artikels 10.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Absicht, die Meinungsverschiedenheiten zu vermindern, die über die Beziehungen zwischen den neutralen und den kriegführenden Mächten im Falle eines Seekrieges noch bestehen, und den Schwierigkeiten vorzubeugen, zu denen diese Meinungsverschiedenheiten etwa Anlaß geben könnten,

in der Erwägung, daß wenngleich gegenwärtig Vertragsabreden, die sich auf alle in der Wirklichkeit möglicherweise vorkommenden Fälle erstrecken, nicht getroffen werden können, es nichtsdestoweniger von unbestreitbarem Nutzen ist, soweit wie möglich gemeinsame Regeln für den Fall, daß unglücklicherweise ein Krieg ausbrechen sollte, aufzustellen,

in der Erwägung, daß in den in diesem Übereinkommen nicht vorgesehenen Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes zu berücksichtigen sind,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, wenn die Mächte genaue Vorschriften erlassen, um die Rechtsfolgen der von ihnen eingenommenen Neutralitätsstellung zu regeln,

in der Erwägung, daß es eine anerkannte Pflicht der neutralen Mächte ist, die von ihnen angenommenen Regeln auf die einzelnen Kriegführenden unparteiisch anzuwenden,

in der Erwägung, daß von diesem Grundgedanken aus solche Regeln im Laufe des Krieges von einer neutralen Macht grundsätzlich nicht geändert werden sollten, es sei denn, daß die Erfahrungen eine Änderung als notwendig zur Wahrung der eigenen Rechte erweisen würden,

sind übereingekommen, die nachstehenden gemeinsamen Regeln zu beobachten, von denen übrigens die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Verträge nicht berührt werden sollen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 11 von 1949, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht, wird das Gesetz, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht, LGBl. Nr. 17 von 1935, neu verlautbart.

Landesrecht Heilvorkommen Leogang

Bescheid

Die auf der GP. Nr. 459 KG Sonnberg, Gemeinde Leogang, entspringende und das mit dem h.a. Bescheide vom 11. Juni 1938, Zl. 3497/II genehmigte Badhaus Leogang speisende Quelle wird als Heilquelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1930, LGBl. Nr. 59/1930, erklärt.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kriegführenden sind verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen Mächte zu achten und sich in neutralem Gebiete und neutralen Gewässern jeder Handlung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Auf Grund des Art. I des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, über Grundsätze, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz), werden bezüglich des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes folgende Ausführungsbestimmungen getroffen

(1) Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.

(2) Eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgende Bewirtschaftung von Waldgrundstücken ist als zum landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gehörig anzusehen und es sind in einem solchen Falle die dort gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse den landwirtschaftlichen gleichzuhalten.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Das wiederverlautbarte Gesetz wird als landwirtschaftliches Bringungsrecht 1949 bezeichnet.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit Einschluß der Wegnahme und der Ausübung des Durchsuchungsrechtes, stellen eine Neutralitätsverletzung dar und sind unbedingt untersagt.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem im § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteig, Saumpfade, Fahrwege u. dgl.) anzulegen, schon bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege zu benützen.

(2) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht umfaßt außer den im Absatz 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güterweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge und die Lagerung auf eigenen Grundstücken nicht oder nur unter Erschwerungen erfolgen kann.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch in ihrem Hoheitsbereich befindet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.

Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereiches der neutralen Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein landwirtschaftlicher Güterweg errichtet wird, sowie die Eigentümer der an diese Liegenschaften angrenzenden Grundstücke haben über Verlangen des Berechtigten diesem gegen angemessene Entschädigung Baustoffe, namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz in einem zur Erbauung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Güterweges notwendigen Ausmaße zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Diese Verpflichtung hat ferner zur Voraussetzung, daß solche Baustoffe auf den belasteten oder angrenzenden Liegenschaften vorhanden oder leicht gewinnbar sind, endlich, daß sie der Verfügung des Eigentümers (Fruchtnießers, Pächters) unterliegen und zur Führung seiner Wirtschaft entbehrlich sind. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Agrarbehörde mit gesondertem Bescheid.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Von einem Kriegführenden darf auf neutralem Gebiete oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet werden.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§§ 1 und 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Sollen öffentliche Straßen oder öffentliche Wege oder Grundstücke in Anspruch genommen werden, die Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehres oder des Bergbaues dienen oder auf denen eine Elektrizitäts- oder Telegrafenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- oder Pflegeanstalt besteht, so hat die Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung die Zustimmung jener Behörde einzuholen, der die Verwaltung oder das unmittelbare Aufsichtsrecht über diese Grundstücke und Anlagen zusteht. Wird auf Waldgrundstücken eine Schlägerung durch die Zuerkennung von Rechten nach §§ 1, 2 oder 3 erforderlich, so ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die Forstbehörde zu hören.

(2) Ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer bestimmt.

(3) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.

(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der notleidenden Liegenschaft und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften in möglichst geringem Maße im Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Den Kriegführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre Gegner zu machen, insbesondere dort funkentelegraphische Stationen oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 a.b.G.B.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.

(2) Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, u.zw. nur dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.

(3) Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann als persönliches Recht dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgend welchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes etwa verbundene Wertverminderung dieses Gutes.

(2) Wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

(3) Bei Ermittlung der nach den Absätzen 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allem, was einer Armee oder einer Flotte von Nutzen sein kann, zu verhindern.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Soll ein Weg angelegt werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, daß der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, welche der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Regierung ist verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um in ihrem Hoheitsbereiche die Ausrüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes zu verhindern, bei dem sie triftige Gründe für die Annahme hat, daß es zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine Macht, mit der sie im Frieden lebt, bestimmt ist. Sie ist ferner verpflichtet, dieselbe Überwachung auszuüben, um zu verhindern, daß aus ihrem Hoheitsbereiche irgend ein zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen Unternehmungen bestimmtes Schiff ausläuft, das innerhalb ihres Hoheitsbereiches ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauche hergerichet worden ist.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Der Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsrechte aufrechtzuerhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden.

Doch kann eine neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann der Bringungsberechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Abänderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangen. In einem solchen Falle kann die Agrarbehörde eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.

(2) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der gemäß § 6 Abs. 1, geleisteten Entschädigung für die mit der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung des dienenden Gutes anordnen. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Rückersatz stattzufinden hat, ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufenen Wertverminderung tatsächlich hervorgerufenen Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wieder hergestellt wird.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer nicht beeinträchtigt.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann auch mehrere Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beigetragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, das durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der Kriegführenden sich ihrer bestallten Lotsen bedienen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Wenn es die zahl der Liegenschaften, zu deren Gunsten ein Güterweg geschaffen werden soll, erfordert, sind die Eigentümer der bedürftigen Liegenschaften von der Agrarbehörde zu einer Genossenschaft zusammenzufassen, wenn sie sich nicht freiwillig zu einer solchen zusammenschließen.

(2) Jede solche Genossenschaft muß eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung und Erhaltung des Güterweges auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben und den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich. Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Amtsbezirke bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.

(3) Über Streitigkeiten, die zwischen einer landwirtschaftlichen Güterwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnisse entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(4) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.

(5) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des landwirtschaftlichen Güterweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde.

(6) Wenn die Voraussetzungen zutreffen, können auch nachträglich Grundstücke in den genossenschaftlichen Verband, und zwar durch freie Übereinkunft oder durch Verfügung der Agrarbehörde einbezogen werden. Wenn dies durch freie Übereinkunft geschieht, ist hiezu die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Kriegführenden, abgesehen von den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstengewässer einer solchen Macht länger als vierundzwanzig Stunden aufzuhalten.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Für Wege, die als öffentliche Wege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benachrichtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie diesem Schiffe bekanntzugeben, daß es binnen vierundzwanzig Stunden oder in der durch das Ortsgesetz vorgeschriebenen Frist auszulaufen habe.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Kann dem Bedürfnisse nach Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§ 1) durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen leicht Rechnung getragen werden, oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, daß im Zusammenhange damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarbehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiete vorgegriffen wird.

(2) Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen ihren Aufenthalt in einem neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlaß von Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie müssen auslaufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist.

Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthalts innerhalb neutraler Häfen, Reeden und Gewässer gelten nicht für Kriegsschiffe, die ausschließlich religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben dienen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann auch in dem Rechte bestehen, zu dem im § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Seilwege anzulegen und zu benützen.

(2) Als landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluß der Beförderung von Personen der Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, dürfen sich höchstens drei Kriegsschiffe eines Kriegführenden zu gleicher Zeit innerhalb eines ihrer Häfen oder einer ihrer Reeden befinden.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Wer auf Grund eines Erkenntnisses der Agrarbehörde berechtigt ist, einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6, Abs. 1, Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.

(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Absatzes 1 gründet, ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Befinden sich innerhalb eines neutralen Hafens oder einer neutralen Reede gleichzeitig Kriegsschiffe beider Kriegführenden, so müssen zwischen dem Auslaufen von Schiffen des einen und des anderen Kriegführenden mindestens vierundzwanzig Stunden verflossen sein.

Die Reihenfolge des Auslaufens bestimmt sich nach der Reihenfolge der Ankunft, es sei denn, daß sich das zuerst angekommene Schiff in einer Lage befindet, wo die Verlängerung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zugelassen ist.

Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen einen neutralen Hafen oder eine neutrale Reede nicht früher als vierundzwanzig Stunden nach dem Auslaufen eines die Flagge ihres Gegners führenden Handelsschiffes verlassen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines landwirtschaftlichen Seilweges, der in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes errichtet wird, ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesonders Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.

(2) Bei der Anlage und dem Betriebe solcher landwirtschaftlicher Seilwege sind die allgemeinen und besonderen Sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen landwirtschaftlichen Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Innerhalb neutraler Häfen und Reeden dürfen die Kriegsschiffe von Kriegführenden ihre Schäden nur in dem für die Sicherheit ihrer Schiffahrt unerläßlichen Maße ausbessern, nicht aber in irgendwelcher Weise ihre militärische Kraft erhöhen. Die neutrale Behörde hat die Art der vorzunehmenden Ausbesserungen festzustellen, die so schnell wie möglich auszuführen sind.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Die Bestimmungen der §§ 1 - 5, § 6, Abs. 1 und 3, und §§ 8 - 13 finden auf landwirtschaftliche Seilwege, die Bestimmungen des § 7 bei der Errichtung von Baulichkeiten für landwirtschaftliche Seilwege sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässer nicht benützen, um ihre militärischen Vorräte oder ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu ergänzen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Gemäß Artikel III, § 1, des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, findet auf landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes mit Ausnahme jener, die eine der eisenbahnbehördlichen Bewilligung unterliegende Bahn in irgendeiner Weise kreuzen oder berühren oder auf den Grund einer solchen Eisenbahn ausmünden, das Eisenbahnkonzessionsgesetz, BGBl. Nr. 2 aus 1929, keine Anwendung.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen innerhalb neutraler Häfen und Reeden nur so viel Lebensmittel einnehmen, um ihren Vorrat auf den regelmäßigen Friedensbestand zu ergänzen.

Ebenso dürfen diese Schiffe nur so viel Feuerungsmaterial einnehmen, um den nächsten Hafen ihres Heimatlandes zu erreichen. Sie können übrigens das zur vollständigen Füllung ihrer eigentlichen Kohlendepots erforderliche Feuerungsmaterial einnehmen, wenn sie sich in neutralen Ländern befinden, die diese Art der Bemessung des zu liefernden Feuerungsmaterials angenommen haben.

Wenn die Schiffe nach den Gesetzen der neutralen Macht erst vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft Kohlen erhalten, so verlängert sich für sie die gesetzliche Aufenthaltsdauer um vierundzwanzig Stunden.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kriegsschiffe von Kriegführenden, die in dem Hafen einer neutralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten erneuern.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon von vornherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(2) Erweist sich ein solcher Antrag nicht schon von vornherein als unzulässig, so ist eine mündliche Verhandlung, erforderlichen Falles an Ort und Stelle, abzuhalten und auf Grund dieser mit einem vorläufigen Bescheide auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die etwa geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte fallen. Trifft dies zu und ist eine Bringungsanlage geplant, so ist in diesem vorläufigen Bescheide auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

(3) Der endgiltige Bescheid, mit dem ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wird, hat gegebenenfalls insbesondere Bestimmungen über die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 7, über Bestellung einer Sicherheit gemäß § 23, Abs. 4, über Erhaltung und Beaufsichtigung des Güterweges sowie bei gemeinschaftlichen Güterwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.

(4) Soferne es sich um einen Antrag auf Einräumung des Rechtes zur Beförderung von Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage oder zur Benützung schon bestehender Verbindungen handelt, kann an Stelle des vorläufigen Bescheides sogleich über die Rechtseinräumung selbst entschieden werden.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine Prise darf nur wegen Seeuntüchigkeit, wegen ungünstiger See sowie wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten in einen neutralen Hafen gebracht werden.

Sie muß wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weggefallen ist. Tut sie dies nicht, so muß ihr die neutrale Macht eine Aufforderung zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht nachkommen, so muß die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen sowie um die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Agrarbehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.

(2) Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 9 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Grundbuchsgesetzes) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die neutrale Macht muß ebenso die Befreiung solcher Prisen herbeiführen, die bei ihr eingebracht worden sind, ohne daß die im Artikel 21 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

In den Fällen des § 13 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht kann Prisen, sei es mit, sei es ohne Begleitung, den Zutritt zu ihren Häfen und Reeden gestatten, wenn sie dorthin gebracht werden, um bis zur Entscheidung des Prisengerichts mit Beschlag belegt zu werden. Sie kann die Prise in einen anderen ihrer Häfen führen lassen.

Wenn die Prise von einem Kriegsschiffe begleitet wird, so sind die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegten Offiziere und Mannschaften befugt, sich auf das begleitende Schiff zu begeben.

Fährt die Prise allein, so ist die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung in Freiheit zu lassen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Im Falle der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6, Abs. 1, gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.

(2) Bestehen an der mit einem landwirtschaftlichen Bringungsrechte zu belastenden Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung - gleichviel ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgerichte in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.

(3) Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages bei einem ordentlichen Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaft die dem § 1374 a.b.G.B entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.

(4) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Wenn Kriegsschiffe von Kriegführenden einen Hafen, wo sie zu bleiben nicht berechtigt sind, trotz der Aufforderung der neutralen Behörde nicht verlassen, so hat die neutrale Macht das Recht, die ihr erforderlich scheinenden Maßnahmen zu treffen, um ein solches Schiff unfähig zu machen, während der Dauer des Krieges in See zu gehen; der Befehlshaber des Schiffes soll die Ausführung dieser Maßnahmen erleichtern.

Werden Kriegsschiffe von Kriegführenden durch eine neutrale Macht festgehalten, so werden die Offiziere und die Mannschaft gleichfalls festgehalten.

Die so festgehaltenen Offiziere und Mannschaften können auf dem Schiffe gelassen oder auf einem anderen Schiffe oder an Land untergebracht werden; sie können beschränkenden Maßregeln, deren Auferlegung nötig erscheint, unterworfen werden. Doch sind auf dem Schiffe immer die zu seiner Instandhaltung notwendigen Leute zu belassen.

Die Offiziere können freigelassen werden, wenn sie sich durch Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen wird, insoferne nicht der Tatbestand einer strafgerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen oder im Falle der Wiederholung an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

(2) Der im Absatz 1 bezeichneten Strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 20, Abs. 2, angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt.

(3) Im Straferkenntnisse ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57, VStG.)

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um innerhalb ihrer Häfen, Reeden und Gewässer jede Verletzung der vorstehenden Bestimmungen zu verhindern.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Gemäß Artikel III, § 2, des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, sind alle zur Durchführung eines in diesem Landesgesetze vorgesehenen Verfahrens erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Ausübung der in diesem Übereinkommen festgestellten Rechte durch eine neutrale Macht darf niemals von dem einen oder dem anderen Kriegführenden, der die in Betracht kommenden Artikel angenommen hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Landesrecht Landwirtschaftliches Bringungsrecht

(1) § 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vertragsmächte werden einander zu gegebener Zeit alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsschiffe von Kriegführenden in ihren Häfen und ihren Gewässern mitteilen, und zwar mittels einer an die Regierung der Niederlande gerichteten Benachrichtigung, die von dieser unverzüglich allen anderen Vertragsmächten übermittelt wird.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden geschehen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifiktionsurkunde beizufügen ist.

Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatze erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden werden durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigten Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Bundesrecht XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 29, Absatz 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 30, Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 32, Absatz 1) eingegangen sind.

Jede Vertragsmacht hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

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