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10000009 AT

Art. 40 Gerichtsorganisationsgesetz

Bundesrecht Gerichtsorganisationsgesetz
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Art. 40

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.

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