10000009 AT Art. 16 Gerichtsorganisationsgesetz Bundesrecht Gerichtsorganisationsgesetz Originalquelle öffnen ↗ Full Act (175 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md) Art. 16 Durch dieses Bundesgesetz werden ← § 15c K Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich § 16 → Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist? Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI. Fall in Legislator öffnen →