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10000009 AT

Art. 11 Gerichtsorganisationsgesetz

Bundesrecht Gerichtsorganisationsgesetz
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Art. 11

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Art. IV (§ 6 GOG) ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt.

(Anm: Abs. 10 betrifft andere Rechtsvorschrift)

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