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10000009 AT

§ 2a Landeskulturfonds, Gesetz

Landesrecht Landeskulturfonds, Gesetz
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§ 2a

Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über

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