Legislator · Österreich — Nationale Gesetzgebung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
10000001 AT

§ 16 Höfegesetz, Tiroler

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (54 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16

(1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.

(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach § 15 zu bestimmen.

(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.

(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.

← § 15 Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland § 16 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →