Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies
Statutory Text (3 Provisions)
Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirch-
genössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale
Sitzberg vereinigten Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies wer-
den auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitz-
berg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.
Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Hö-
fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit
Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen
usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes
Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der
Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten
Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.
mungen der §§ 1 und 2 in keiner Weise berührt.
1 OS 7, 439 und GS I, 714.
2 Reichsvaluta.
1. 1. 16-91
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