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181.25 CH-ZH

Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

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Table of Provisions (24)

Statutory Text (24 Provisions)

: Entschädigungsverordnung

Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauf- Entschädi-

tragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine gungen

Abweichungen enthält

a.11 Sitzungen

für eine Ganztagessitzung

Fr. 320

für eine Sitzung bis 6 Stunden

Fr. 240

für eine Sitzung bis 4 Stunden / Halbtagessitzung

Fr. 160

für eine Sitzung bis 2 Stunden

Fr. 110

b. spezielle Funktionen

für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behörden-

mitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht An-

gestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind,

pro Protokoll

doppeltes Sitzungsgeld

für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit

(nicht bei Subkommissionen)

pro Sitzung

doppeltes Sitzungsgeld

с.

Spesen

für Übernachtung mit Frühstück

Fr. 125

als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benüt-

zung öffentlicher Verkehrsmittel

1. 1. 24-123

1

181.25

Entschädigungsverordnung

Abrechnungen

a. Grundsatz

b. Kirchen-

synode

Synode-

mitglieder

Präsidium

Vizepräsidium

Sekretariat

: Entschädigungsverordnung

1 Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich,

halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die

Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.

2 Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen,

in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende

Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.

: Entschädigungsverordnung

1 Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder,

Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste)

besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom

Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.

2 Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halb-

jährlich. Letzere sind per Ende September zu überweisen.

: Entschädigungsverordnung

10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Ent-

schädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine

jährliche Pauschale von Fr. 500.

2. Kirchensynode und Fraktionen

: Entschädigungsverordnung

11 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält

neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale

für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen

zusätzlich für Bürospesen

Fr. 10 000

Fr. 2000

: Entschädigungsverordnung

11 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-

synode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen

sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c

eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.

: Entschädigungsverordnung

11 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhal-

ten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c

a. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär

für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich

Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550

für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich

Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440

b. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär

für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung

pro Sitzung (halb- oder ganztägig)

für Abrechnungen halbjährlich

Fr. 380

Fr. 550

2

Entschädigungsverordnung

§§ 7 und 8.12

181.25

: Entschädigungsverordnung

11 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder Geschäfts-

der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden prüfungs-

für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grund- und Finanz-

lage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kom- kommission

mission oder des Präsidiums vorliegt.

2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskom-

mission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer

Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.

: Entschädigungsverordnung

11 Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhal- Fraktions-

ten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von präsidium

Fr. 2500.

: Entschädigungsverordnung

1 Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen Fraktions-

jährlichen Beitrag von Fr. 100.11

beiträge

2 Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der

30. Juni.

3. Landeskirchliche Rekurskommission

: Entschädigungsverordnung

8 Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission Besondere Ent-

erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädi- schädigungen

gungen gemäss § 1 lit. a und c

– Verfahrensleitung, Ausarbeitung von Referaten

und Entscheiden sowie persönliche Vorbereitungszeit

(Akten- und Rechtsstudium), einschliesslich Büro-

infrastrukturkosten, pro Stunde

– Erstellung des Sitzungsprotokolls

– Ausfertigung des Rekursentscheids, pro Entscheid

Fr. 110

Fr. 160

Fr. 160

: Entschädigungsverordnung

7 Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommis- Präsidium

sion erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 lit. a und c, 12, 12 b

und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben

eine jährliche Pauschale von Fr. 1000.

1. 1. 24-123

3

181.25

Entschädigungsverordnung

Sekretariats-

entschädigung

Auslagenersatz

: Entschädigungsverordnung

Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission

erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschä-

digung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.

: Entschädigungsverordnung

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien,

Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen

vergütet.

Mitglieder des

Kirchenrates

Abgangs-

entschädigung

a. Anspruch

b. Bemessung

4. Kirchenrat

: Entschädigungsverordnung

4 1 Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn

gemäss § 65 Abs. 1 PVO3.

2 Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsi-

dentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21,

jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des

oberen Bereichs der Lohnklasse 19.

3 Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale

festlegen.

: Entschädigungsverordnung

7 1 Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwieder-

wahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschä-

digung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das

den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung begründet, noch nicht vollendet haben.

2 Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jah-

ren gemäss Abs. 1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangs-

entschädigung gemäss § 15.

3 Kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht bei Been-

digung des Amtes

a. invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrück-

tritt,

b. aufgrund einer schweren Amtspflichtverletzung oder einer rechts-

kräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

: Entschädigungsverordnung

7 1 Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen

berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Brutto-

lohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen

Zulagen. Eine später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt.

2 Die Abgangsentschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.

4

Entschädigungsverordnung

181.25

: Entschädigungsverordnung

7

1 Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates wäh- c. Kürzung

rend der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus

einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die

Abgangsentschädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige

Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum

übersteigen. Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie

ein volles Pensum überschritten wird.

2 Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhal-

ten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des

Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amt-

lichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren.

: Entschädigungsverordnung

Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Kirchenrätliche

Entschädigungen gemäss § 1.

Kommissionen

5. Organe der kirchlichen Bezirke"

: Entschädigungsverordnung

8 1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visi- Bezirkskirchen-

tationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.

pflegen

2 Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitäts-

oder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft verfügen und als

Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsichtsbeschwerden be-

handeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c

- Verfahrensleitung, persönliche Vorbereitungszeit

sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden

(Akten- und Rechtsstudium), pro Stunde

- Ausfertigung des Entscheids, pro Entscheid

a. Entschädi-

gungen

Fr. 85

Fr. 160

3 Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere

Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt"

a. für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,

b. für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10000,

c. für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14000,

d. für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20000.

4 Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer

über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel

dem Kirchenrat.

: Entschädigungsverordnung

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien b. Auslagen-

und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen ver- ersatz

gütet.

1.1.24-123

5

181.25

Kapitel

Entschädigungsverordnung

: Entschädigungsverordnung

8 Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Ausla-

genersatz für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane

sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsi-

denten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel.

Revision

6. Schlussbestimmungen

: Entschädigungsverordnung

8 Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchen-

synode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode

betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchen-

synode und des Kirchenrates voraus.

Inkrafttreten

: Entschädigungsverordnung

Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und

ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.

6

1 OS 62, 110.

2 LS 181.10.

3 LS 181.40.

4 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABI 2011, 1834). In Kraft seit

1. Oktober 2011.

5 Obsolet.

6 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABI 2011, 1834). In Kraft seit

1. Januar 2012.

7 Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; AB1 2022-09-23). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

8 Fassung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABI 2022-09-23). In Kraft seit

1. Januar 2023.

9 Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABI 2022-09-23). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

10 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

11 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

12 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

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