Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Table of Provisions (104)
Statutory Text (104 Provisions)
Diese Verordnung regelt:10
a. die Grundsätze der Haushaltführung der Kirchgemeinden und der
Landeskirche,
b. das Controlling und die Berichterstattung der Kirchgemeinden
und der Landeskirche,
c. die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemein-
den,
d. die Finanzen der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
e. den Finanzausgleich,
Gegenstand
f. die Beiträge der Landeskirche,
g. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegen-
schaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche.
Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- Kirchgemeinde-
fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- verbände
den im Sinn dieser Verordnung.
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinations-
Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen
kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor-
derten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der
Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwen-
dung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juris-
tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
ausschuss
Finanzen
1.1.18-99
1
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betref-
fend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die
Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit
erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
4 Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im
Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite-
ren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des
Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.
Im Allgemeinen
Gesetz-
mässigkeit
Haushalt-
gleichgewicht
Budget
2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung
1 Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landes-
kirche richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.
2 Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der
Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit.
1 Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche
bedarf einer Rechtsgrundlage.
2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:10
a. einem Rechtssatz,
b. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirch-
gemeindeversammlung, des Kirchgemeindeparlaments oder der
Kirchensynode,
c. einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,
d. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid.
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre
Rechnungen mittelfristig aus.
2 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu
prüfen.
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Bud-
get für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leis-
tungen sowie deren Finanzierung fest.
2 Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beach-
ten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Voll-
ständigkeit.
2
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungs-
Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesent- legung
lichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,
der Fortführung und der Bruttoverbuchung.
2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der
Periode ihrer Verursachung erfasst.
3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung das anzu-
wendende Regelwerk
a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,
b. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,
c. für die Gesamtrechnung gemäss § 22.
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögens-
Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss verwaltung
Kirchenordnung7.
a. Grundsatz
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, b. Verwaltungs-
die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
2 Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Er-
füllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im
Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzie-
len lassen.9
vermögen
1 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, c. Finanz-
die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräus- vermögen
sert werden können.
2 Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust
weitgehend ausgeschlossen werden kann.
3 Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig
Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökolo-
gische Gesichtspunkte sowie die Ausgewogenheit von Ertragsmöglich-
keiten und Anlagerisiken zu beachten.10
1 Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Verbot der
Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben Zweckbindung
ist ausgeschlossen.
2 Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der
Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss § 25 Abs. 2 des Kir-
chengesetzes.
von Steuern
1.1.18-99
3
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Verursacher-
prinzip
Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben ver-
ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
Zweck und
Inhalt
Eckwerte und
Kennzahlen
Gliederung
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung
A. Controlling
1 Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Lei-
tungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffent-
lichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.
2 Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Pla-
nung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirch-
lichen Handelns.
3 Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche
a. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche
in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Dia-
konie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeinde-
aufbau und Leitung,
b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemein-
den und der Landeskirche,
c. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche be-
treffen.
1 Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.
2 Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die
Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen
Eckwerten.
3 Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Bei-
träge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.
B. Berichterstattung
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre
Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach
den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie
und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und
Leitung.
2 Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der
Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die ent-
sprechenden Kosten und Erträge aus.
4
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13
1 Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landes- Jahresbericht
kirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklun-
gen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten
Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungs-
weise des Kirchenrates.
2 Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung
oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchge-
meinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur
Kenntnisnahme.10
3 Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende
September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchen-
synode zur Genehmigung vor.
1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchen- Tätigkeits-
gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätig- programm
keiten.
2 Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die be-
reichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies
gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.
1 Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten
a. die Umschreibung der Tätigkeiten,
b. die beabsichtigten Wirkungen,
c. den Adressatenkreis,
d. die Art der Leistungserbringung,
e. die finanziellen Eckwerte,
f. einen Kommentar.
2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum
Tätigkeitsprogramm aufgeführt werden.
a. Gliederung
b. Bereiche
1 Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengeset- c. Bericht-
zes über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über erstattung
die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt des-
sen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abwei-
chungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswir-
kungen der erfassten Tätigkeiten.
2 Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätig-
keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.
1 Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemein- d. Zuständigkeit
den und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft
im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.
1. 1. 18-99
5
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-
ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-
tenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des
Regierungsrates ein.
3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeits-
programm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-
tenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kennt-
nisnahme.
Gesamt-
rechnung
a. Zweck
b. Inhalt
c. Zuständigkeit
Negative
Zweckbindung
a. Grundsatz
b. Nachweis
1 Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rech-
nungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.
2 Sie dient dem Nachweis, dass gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengeset-
zes die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für
kultische Zwecke verwendet werden.10
10 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge
der Kirchgemeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Bei-
träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus
dem Finanzausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirch-
gemeinden pauschal zusammen.
1 Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jähr-
lich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung
Form und Zeitpunkt der Einreichung.
2 Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet
diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden
Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.
Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen
unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen
Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet wer-
den.
1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-
dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-
men der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge
der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des
Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
2 Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-
tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrech-
nung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.
3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-
berichts der Landeskirche.
6
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
1 Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche c. Berechnung
für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personal-
aufwand und einem Anteil Sachaufwand.
2 Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Ge-
meindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozent-
satz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.
3 Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozen-
tualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kul-
tische Zwecke.
4 Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des
Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe
periodisch.
Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- d. Verfahren
steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-
sonen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte
Formular.
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen
Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahres- der Kirch-
rechnung einzureichen haben für
a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des
Kirchengesetzes6,
b. die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des
Kirchengesetzes6.
2 Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Ein-
reichung dieser Unterlagen.
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
10 Soweit die Kirchenordnung, diese Verordnung und die Anwendbares
Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, sind das Gemeinde- Recht
gesetz³ und die Gemeindeverordnung auf die Kirchgemeinden subsi-
diär anwendbar.
1 Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie Steuerfuss
bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene
Rechnung erzielen.
2 Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er
durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10
1.1.18-99
7
Finanzierung
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
1 Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch
a. die Erträge der Kirchensteuer,
b.10 Leistungen aus dem Finanzausgleich,
c.10 Beiträge der Landeskirche,
d. Erträge des Finanzvermögens,
e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie
Erlöse.
2 Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1
lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden
und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung vereinbar sein. Der
Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer
Finanzierung.
3 Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen
ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden
eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die
Einzelheiten.
Gliederung des
Haushalts
Abschreibungen
Haushalt-
kontrolle
10 1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrech-
nung im Rahmen von § 16 Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliede-
rung) und nach einem einheitlichen Kontenrahmen.
2 Der Kirchenrat legt die funktionale Gliederung und den Konten-
rahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanz-
statistik und stellt die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.
10 Der Kirchenrat kann die Abschreibung des Verwaltungs-
vermögens in der Vollzugsverordnung abweichend vom Gemeinde-
gesetz³ und von der Gemeindeverordnung4 regeln.
10 1 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt die ihr gemäss
Kirchenordnung7, Gemeindegesetz³ und Kirchgemeindeordnung zuge-
wiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichts-
punkten insbesondere
a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,
b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirch-
gemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeinde-
parlament mit finanziellen Auswirkungen.
2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des
Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes³ und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwend-
bar.
3 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 übertragen die finanztech-
nische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des
Verbands einer externen Prüfstelle.
8
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
4 Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanz-
haushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer exter-
nen Prüfstelle übertragen.
10 1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsicht
Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der a. Bezirks-
Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammen- kirchenpflege
arbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 bezeichneten Stelle
wahrnehmen.
2 Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen
mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommis-
sion und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversamm-
lung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.
1 Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kir-b. Kirchenrat
chenordnung die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das
Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.
2 Er legt in einer Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirch-
gemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzu-
reichen haben.10
10 1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirks- c. Ausübung
kirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1
unterstützt.
2 Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen
der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden ein-
gereichten Unterlagen.
3 Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirks-
kirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
A. Zentralkasse
1 Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.
2 Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel
der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur
Verfügung.10
Bestand
1.1.18-99
9
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Zweck
10 1 Zweck der Zentralkasse ist
a. die Finanzierung der Dienste, Institutionen und Aufgaben der Lan-
deskirche gemäss Kirchenordnung7,
b. die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behör-
den und Organe der Landeskirche,
c. die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der
kirchlichen Bezirke,
d. die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestell-
ten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten,
e. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden,
f. die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen
an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche
stehen.
2 Für die Fonds der Landeskirche gelten
a. bei Fonds im Eigenkapital die vom zuständigen Organ festgelegten
Zweckbestimmungen,
b. bei Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zuge-
sicherten oder von diesen festgelegten Zweckbestimmungen.
Einnahmen
a.
Beiträge
der Kirch-
gemeinden
a. Grundsatz
b. Berechnung
b.
с.
Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch
Beiträge der Kirchgemeinden,
Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes sowie Beiträge
des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,
Erträge des Finanzvermögens,
d.10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckfreie Zuwendun-
gen an die Landeskirche sowie Erlöse.
1 Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausga-
benüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentral-
kasse.
2 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz im Rahmen von Art. 240
Abs. 3 der Kirchenordnung fest.
1 Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die
Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde
durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42
Abs. 2 multipliziert. 10
2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des
Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.
3 Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.
10
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
1 Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,
b. für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur
Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,
c. die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Ver-
zugszinsen.
c. Vollzug
1 Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300000 Franken Darlehen
im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag
übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.
2 11
Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefug- Grundstücke
nisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung? Grundstücke erwer-
ben oder veräussern.
1 Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Finanzplan
Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.
2 Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur
Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kir-
chensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des
Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentral-
kasse.
3 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und bean-
tragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der
mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.
B. Haushaltführung
1 Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds Grundsatz
im Eigenkapital der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung,
der Vollzugsverordnung und des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren
Regelwerks.10
2 Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liqui-
dität der Zentralkasse.
1 Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnah- Budget
men und Ausgaben der Zentralkasse.
a. Grundsatz
1.1.18-99
11
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.
3 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch-
tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung uner-
lässlichen Ausgaben zu tätigen.
b. Budgetkredit § 49 a.9 1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zent-
ralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum fest-
gelegten Betrag zu belasten.
2 Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.
c.10 Nachtrags-
kredit
Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nach-
tragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtrags-
kredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1
der Kirchenordnung überschreitet.
d. Kredit-
überschreitung
1 Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilli-
gen:10
a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche
nachteilige Folgen hätte,
b. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,
c. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,
d. für Wertberichtigungen.
2 Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden
der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
e.10 Kredit-
übertragung
Fonds
1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht
abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten,
noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen
werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverord-
nung.
2 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgese-
hene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln
finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.
10 1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mit-
tel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.
2 Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den
bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung
aus.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Ver-
mögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst wer-
den. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.
12
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13
C. Ausgaben
1 Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchen- Grundsatz
rat richten sich nach der Kirchenordnung und dieser Verordnung.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere
die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgeben-
den Ausgabenhöhe.
10 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch Gebundene und
einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Ent- neue Ausgaben
scheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zu-
ständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist
und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-
spielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.
3 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen
Budgetkredit voraus.
4 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates
und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
5 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden
getrennt bewilligt.
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein Verpflichtungs-
bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle kredit
Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflich- a. Begriff
tungen einzuholen.
1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach- b. Ausgestaltung
lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig
bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechts-
kräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finan-
zieller Beiträge bewilligt wird.
3 Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich
die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.
1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben
und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des
Programms.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen-
kredits in einzelne Objektkredite.
1.1.18-99
13
c. Formen
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
d. Zusatzkredit
1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha-
ben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leis-
tungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein
Zusatzkredit einzuholen.
2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt
sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kredit-
summe.
3 In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert
die Kirchensynode unverzüglich.
e. Kürzung und
Aufhebung
Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht,
entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung
a. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag
der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss
1 Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines
bewilligten Verpflichtungskredits.
2 Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende
Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge
Dritter eingegangen sind.
3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung
über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflich-
tungskredit zur Genehmigung.
D. Jahresrechnung
Elemente
1 Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss § 8 Abs. 3 lit. b
anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-
tungsvermögen.
Grundsätze
a. Bilanzierung
10 Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des gemäss
10 1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanz-
vermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b
anwendbaren Regelwerks bewertet.
2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern.
Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert
festgelegt werden.
14
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13
10 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch c. Abschreibun-
dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungs- gen und Wert-
dauer berücksichtigt.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung für jede Anlage-
kategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungs-
grenze.
3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens wer-
den nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren
Regelwerks berichtigt.
minderungen
1 Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentral- Prüfung
kasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und
unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften
Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.
2 Die Finanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisions-
bericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zuge-
stellt.10
E. Liegenschaften
Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung Unterhalt und
der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.
Verwaltung
6. Abschnitt: Finanzausgleich
A. Grundlagen
10 1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft Grundsatz
leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanz-
ausgleich.
2 Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden
mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, ver-
waltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.
11
1.1.18-99
15
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Termine
Grundsatz
Berechnung
a. Steuerkraft
b. Abschöp-
fungsbetrag
Kürzung
10 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbe-
sondere
a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirch-
gemeinden an den Finanzausgleich,
b. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,
c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanz-
ausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,
d. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,
e. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzaus-
gleich.
2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen
nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein
vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.
B. Steuerkraftabschöpfung
1 Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem
kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuer-
kraftabschöpfung.
2 Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwi-
schen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kan-
tonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.
10 Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirch-
gemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a durch
deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder
der Kirchgemeinde dividiert.
1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirch-
gemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro
Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multi-
pliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der
Kirchgemeindemitglieder.
2 Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz so fest, dass
die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich aus-
geglichen sind.10
10 1 Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den
Finanzausgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen
Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchen-
steuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kür-
zung ihres Beitrags ersuchen.
16
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
2 Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich da-
raus ergebende Steuerfuss § 4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die
erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung
und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.
3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht
kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid
insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchge-
meinde, des Finanzausgleichs und der Landeskirche.
C. Leistungen aus dem Finanzausgleich 10
10 1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei Bezugs-
oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der berechtigung
Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem
Finanzausgleich beantragen.
2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanz-
ausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren,
der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen
Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.
3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des lau-
fenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzaus-
gleich im kommenden Jahr.
4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung
des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.
10 Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen Gesuch
aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindes-
tens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann
weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
10 1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurück- Bemessung
liegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr
die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirch-
gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende
Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kenn-
zahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstel-
lenden Kirchgemeinde.
2 Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich
beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvor-
haben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichs-
berechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen
Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung
oder das Kirchgemeindeparlament einzuholen.
1.1.18-99
17
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Keine Leistungen aus dem Finanzausgleich werden ausgerichtet für
a. Einlagen in Spezialfinanzierungen,
b. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des
Kirchenrates vorliegt,
c. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.
10 1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirch-
gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teil-
weise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht
beanspruchten Betrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten.
2 Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künf-
tigen Leistungen aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordent-
lichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der
Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.
Rückerstattung
Begriffe
a. Beiträge
b. Kostenanteile
c. Subventionen
7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche10
A. Grundlagen
10 1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geld-
werte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen
Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie
sind nicht oder nur bedingt rückforderbar.
10 1 Kostenanteile sind Beiträge der Landeskirche, auf die ein
Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass
ergibt.
2 Kostenanteile sind gebundene Ausgaben.
10 1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unter-
stützung oder Erhaltung von Leistungen im landeskirchlichen Inte-
resse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn
a. der Subventionszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass fest-
gelegt sind,
b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleis-
tet werden,
c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und
Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rech-
nungsjahr erfolgen.
18
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
10 1 Beiträge der Landeskirche werden höchstens im Rahmen
der bewilligten Kredite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bei-
tragsbezügerinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landes-
kirchlichen Interesses ausgerichtet.
2 Aufwendungen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden
bei der Beitragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie
für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung er-
forderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige
Leistungen nicht übersteigen.
3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
10 1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche wer-
den längstens während dreier Jahre ausgerichtet.
2 Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren
ausgerichtet, so werden sie im Budget der Landeskirche gesondert aus-
gewiesen.
10 1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt
voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unter-
lagen vorliegt.
2 Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Ver-
längerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung
nachzuweisen.
10 1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der
Landeskirche hält insbesondere fest
a. die Rechtsgrundlage,
b. die Berechnungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag
und die Geltungsdauer,
c. Bedingungen und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen
Verwendung des Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung,
d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch
aussteht.
2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbeson-
dere davon abhängig gemacht werden, dass
a. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
gemäss Abs. 1 lit. c besteht,
b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,
c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern voll-
umfänglich geltend gemacht werden,
d. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfül-
lung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer
oder wirtschaftlicher ist.
1.1.18-99
19
181.13
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
c. Kürzung und
Verweigerung
d. Auszahlung
Sicherung des
Beitragszwecks
a. Zweck-
bindung
b. Befreiung
10 1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verwei-
gert, wenn
a. Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraus-
setzungen gemäss § 85 Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstän-
dig erfüllt sind,
b. sie die Aufwendungen übersteigen.
2 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezü-
gerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne
deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.
9 1 Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald
die Berechnungsgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin-
gungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85
Abs. 2 erfüllt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen ande-
ren Zeitpunkt festlegen.
2 Beiträge der Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgeleg-
ten Mindestbeträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung
von Beiträgen der Landeskirche.
10 1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck ent-
sprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ge-
mäss § 85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.
2 Die Zweckbindung gemäss § 85 Abs. 1 lit. c dauert längstens
20 Jahre seit der Auszahlung gemäss § 86 a Abs. 1.
Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun-
gen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wich-
tige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von ein-
zelnen Auflagen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung ausgerichteter Beiträge.
c. Widerruf,
Rückforderung,
Verjährung
9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes sind sub-
sidiär anwendbar auf
a. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landes-
kirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbei-
trägen gemäss § 88 b,
b. die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und
auf Rückforderungen.
20
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13
B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse
10 Der Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann mit Bei- Voraus-
trägen unterstützt werden, wenn dadurch eine zweckmässig abgegrenzte setzungen
Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemein-
den und der Landeskirche berücksichtigt werden.
Kirchgemeinden kann zur Vorbereitung des Zusammen- Beiträge an die
schlusses ein Beitrag an die Projektkosten ausgerichtet werden. Projektkosten
9 1 Um gemäss § 6 die Rechnung einer zusammengeschlos- Entschuldungs-
senen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammen- beitrag
schluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerich-
tet werden.
2 Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die
zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt,
namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch
auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Aus-
zahlung des Beitrags.
Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und Ergänzende
88 b Abs. 1 sowie für die Rückzahlung der Beiträge gemäss § 88 b Abs. 2 Bestimmungen
die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten
und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.
8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche
10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichti- Grundsatz
gen beim Bau, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegen-
schaften insbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der
Nachhaltigkeit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf.
2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhalts-
bedarf der Kirchgemeinden.
den
3 Er kann Fachleute bezeichnen, die auf Ersuchen von Kirchgemein-
a. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,
b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.
1.1.18-99
21
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Immobilien-
strategie
Multifunktio-
nalität
Ökologisches
und ökono-
misches Bauen
Denkmalpflege
9 1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen
sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen
auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen
tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.
2 Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,
a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in
den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie
in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,
b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,
c. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung
der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von mög-
lichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,
d. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der
kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen.
Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten
Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene
Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwe-
cken zugeführt werden können.
9 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine
besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den scho-
nungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden
Ressourcen.
2 Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten
sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften
ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.
3 Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des
Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Stan-
dards an.
9 1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegen-
schaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Mög-
lichkeiten einer zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft
Rechnung.
2 Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten
von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die
vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren
Auftrag.
22
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen 10
1 Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheit- Vollzug
lichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchen-
pflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung7
und dieser Verordnung.
1 Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelisch- Aufhebung bis-
reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement) herigen Rechts
vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanz-
ausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkraft-
treten dieser Verordnung aufgehoben.
2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,
Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung aufgehoben.
1 Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs-
tretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich bestimmungen
oder um einen Baubeitrag anwendbar.10
2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens² Inkrafttreten
dieser Verordnung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Mai 2017
(OS 72, 578)
I. Kirchgemeinden, die ihren Steuerfuss in halben Prozenten fest-
gelegt haben, setzen diesen auf Beginn des Jahres, das dem Jahr des
Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017
folgt, in ganzen Prozenten fest.
II. §§ 31 Abs. 2 und 33 sind erstmals auf das Budget anwendbar,
das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung
vom 2. Mai 2017 folgt.
III. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse gemäss §§ 88–88 c
werden nicht rückwirkend ausgerichtet.
1. 1. 18-99
23
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
IV. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017
vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 83, 84, 86
und 87 der Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 blei-
ben auf solche Baubeiträge anwendbar.
1 OS 65, 634.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 131.1.
4 LS 131.11.
5 LS 132.2.
6 LS 180.1.
7 LS 181.10.
8 LS 181.131.
9 Eingefügt durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABI 2017-05-12). In Kraft seit
1. Januar 2018 (ABI 2017-10-13).
10 Fassung gemäss B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABI 2017-05-12). In Kraft seit
1. Januar 2018 (ABI 2017-10-13).
11 Aufgehoben durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABI 2017-05-12). In Kraft
seit 1. Januar 2018 (ABI 2017-10-13).
24
Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung übersteigt,
b. der Kirchenrat in den übrigen Fällen.
f. Verwendung
und Abrech-
nung