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177.11 PVOOPRRPOPers CH-ZH

Art. 51a : Personalverordnung (PVO)

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Art. 51a

24 1 Die ständigen Verhandlungspartner erhalten für den

Austausch mit dem Personal Zutritt zu kantonalen Verwaltungs- und

Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand-

lungspartner und deren Angebot hin.

3 Die Personalverbände und die Personalausschüsse können in den

Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations-

material bereitstellen.

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