177.11
PVOOPRRPOPers
CH-ZH
Art. 51a : Personalverordnung (PVO)
Art. 51a
24 1 Die ständigen Verhandlungspartner erhalten für den
Austausch mit dem Personal Zutritt zu kantonalen Verwaltungs- und
Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand-
lungspartner und deren Angebot hin.
3 Die Personalverbände und die Personalausschüsse können in den
Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations-
material bereitstellen.