177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 6b : Personalgesetz (PG)
Art. 6b
16 Der Kanton finanziert
a. mindestens drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge sowie der
Kosten für einen Überbrückungszuschuss,
b. mindestens fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge,
c. die Ergänzung des Sparguthabens bei einer Entlassung altershalber.
Leistungen
des Kantons
II. Arbeitsverhältnis
A. Art der Anstellung, Stellenplan