Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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177.10 PGLPLPers CH-ZH

Art. 6b : Personalgesetz (PG)

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Art. 6b

16 Der Kanton finanziert

a. mindestens drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge sowie der

Kosten für einen Überbrückungszuschuss,

b. mindestens fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge,

c. die Ergänzung des Sparguthabens bei einer Entlassung altershalber.

Leistungen

des Kantons

II. Arbeitsverhältnis

A. Art der Anstellung, Stellenplan

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