Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 6a : Personalgesetz (PG)

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Art. 6a

16 1 Der Kanton versichert sein Personal sowie die Mitglie- Grundsätze

der des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts

und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombudsperson gegen

die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der BVK

Personalvorsorge des Kantons Zürich.

2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Kategorien des Personals

in einer Verordnung regeln, dass sie bei einer anderen Vorsorgeeinrich-

tung versichert werden.

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