177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 6 : Personalgesetz (PG)
Art. 6
1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, zu deren Regelung
er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamt-
arbeitsverträge für das gesamte Personal oder für einzelne Personal-
gruppen abschliessen.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeits-
verhältnisse.
3 Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom
Regierungsrat zusammen mit dem zuständigen obersten kantonalen
Gericht abgeschlossen.
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Personalgesetz (PG)
177.10
E. Berufliche Vorsorge16