Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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177.10 PGLPLPers CH-ZH

Art. 6 : Personalgesetz (PG)

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Art. 6

1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, zu deren Regelung

er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamt-

arbeitsverträge für das gesamte Personal oder für einzelne Personal-

gruppen abschliessen.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeits-

verhältnisse.

3 Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom

Regierungsrat zusammen mit dem zuständigen obersten kantonalen

Gericht abgeschlossen.

2

Personalgesetz (PG)

177.10

E. Berufliche Vorsorge16

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