177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 47 : Personalgesetz (PG)
Art. 47
1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen
des Personalwesens steht den betroffenen Personalverbänden das
Recht zur Vernehmlassung zu.
2 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche
Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner in per-
sonalpolitischen Fragen.
Court Decisions Applying This Provision (2)
ZH_VG_001_-VB-2016-00628_2017-01-25 · zh (§ 47 Abs. 2 PG)
Association Recognition as Negotiating Partner in Personnel Policy
des Regierungsrats in personalpolitischen Fragen] Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Als ständiger Verhandlungspartner im Sinn von § 47 Abs. 2 PG sind gemäss § 45 Abs. 1 PV einzig die Vereinigten Personalverbände anerkannt (E. 2.1). Aus der Koalitionsfreiheit ergibt sich geg
ZH_VG_001_-VB-2016-00628_25-01-2017 · zh (§ 47 Abs. 2 PG)
Union Challenge to Permanent Negotiation Partner Status
des Regierungsrats in personalpolitischen Fragen] Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Als ständiger Verhandlungspartner im Sinn von § 47 Abs. 2 PG sind gemäss § 45 Abs. 1 PV einzig die Vereinigten Personalverbände anerkannt (E. 2.1). Aus der Koalitionsfreiheit ergibt sich geg