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Art. 47 : Personalgesetz (PG)

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Art. 47

1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen

des Personalwesens steht den betroffenen Personalverbänden das

Recht zur Vernehmlassung zu.

2 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche

Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner in per-

sonalpolitischen Fragen.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

ZH_VG_001_-VB-2016-00628_2017-01-25 · zh (§ 47 Abs. 2 PG)
Association Recognition as Negotiating Partner in Personnel Policy
des Regierungsrats in personalpolitischen Fragen] Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Als ständiger Verhandlungspartner im Sinn von § 47 Abs. 2 PG sind gemäss § 45 Abs. 1 PV einzig die Vereinigten Personalverbände anerkannt (E. 2.1). Aus der Koalitionsfreiheit ergibt sich geg
ZH_VG_001_-VB-2016-00628_25-01-2017 · zh (§ 47 Abs. 2 PG)
Union Challenge to Permanent Negotiation Partner Status
des Regierungsrats in personalpolitischen Fragen] Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Als ständiger Verhandlungspartner im Sinn von § 47 Abs. 2 PG sind gemäss § 45 Abs. 1 PV einzig die Vereinigten Personalverbände anerkannt (E. 2.1). Aus der Koalitionsfreiheit ergibt sich geg