Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 45 : Personalgesetz (PG)

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Art. 45

1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewähr-

leistet.

2 Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann die

Anstellungsbehörde die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem

bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten oder

ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.

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