177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 45 : Personalgesetz (PG)
Art. 45
1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewähr-
leistet.
2 Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann die
Anstellungsbehörde die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem
bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten oder
ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.