Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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177.10 PGLPLPers CH-ZH

Art. 44 : Personalgesetz (PG)

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Art. 44

Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des

Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personal-

verbände zu gründen und ihnen anzugehören.

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