177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 36 : Personalgesetz (PG)
Art. 36
19 1 Die obersten kantonalen Gerichte und, im Einverneh- Dezentrale
men mit der Direktion, die Direktionen des Regierungsrates können Personal-
dezentrale Personalmanagementsysteme betreiben.
2 Die obersten kantonalen Gerichte und die Direktionen erlassen
Bestimmungen über ihre Personalmanagementsysteme. Sie regeln ins-
besondere
a. die Zugriffsrechte,
b. die Kategorien der gespeicherten Daten,
c. die Massnahmen der Datensicherheit.
§§ 37 und 38.20
III. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Rechte