177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 35 : Personalgesetz (PG)
Art. 35
19 1 Die für das Personalwesen zuständige Direktion des Re- Personal-
gierungsrates (Direktion) betreibt ein zentrales Personalmanagement- management-
und Lohnadministrationssystem.
und Lohn-
administrations-
2 Weitere Institutionen können sich am Personalmanagement- und system
Lohnadministrationssystem beteiligen. Die Direktion schliesst mit den
Beteiligten die entsprechenden Vereinbarungen ab.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über das Personal-
management- und Lohnadministrationssystem. Er regelt insbesondere
a. die Organisation und den Betrieb,
b. die Zugriffsrechte,
c. die Kategorien der gespeicherten Daten,
d. die Massnahmen der Datensicherheit.