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Art. 35 : Personalgesetz (PG)

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Art. 35

19 1 Die für das Personalwesen zuständige Direktion des Re- Personal-

gierungsrates (Direktion) betreibt ein zentrales Personalmanagement- management-

und Lohnadministrationssystem.

und Lohn-

administrations-

2 Weitere Institutionen können sich am Personalmanagement- und system

Lohnadministrationssystem beteiligen. Die Direktion schliesst mit den

Beteiligten die entsprechenden Vereinbarungen ab.

3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über das Personal-

management- und Lohnadministrationssystem. Er regelt insbesondere

a. die Organisation und den Betrieb,

b. die Zugriffsrechte,

c. die Kategorien der gespeicherten Daten,

d. die Massnahmen der Datensicherheit.

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