Art. 29 : Personalgesetz (PG)
Art. 29
1 Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichts-
behörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren ein-
geleitet worden ist, oder
c. zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativunter-
suchung dies erfordern.
2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind
alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der in
Abs. 1 bezeichneten Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten, die
auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes ent-
scheidet. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem
Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.