Art. 24b : Personalgesetz (PG)
Art. 24b
16 1 Angestellte werden unter folgenden Voraussetzungen Entlassung
altershalber entlassen
a. Die Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 2 sind erfüllt.
b. Die Probezeit ist abgelaufen.
c. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen
Anstellungsverlängerung nach Vollendung des 58. Altersjahres oder
im Falle einer betrieblichen Restrukturierung nach Vollendung des
55. Altersjahres.
d. Die Entlassung ist nicht auf ein Verschulden der oder des Ange-
stellten zurückzuführen.
e. Den Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder ver-
mittelt werden.
2 Die Fristen und Termine gemäss § 17 gelten sinngemäss.
3 Eine Entlassung altershalber kann nur einmal erfolgen. Sie ist in
zwei Schritten möglich.
altershalber
1.10.24-126
7
177.10
Personalgesetz (PG)
4 Die mit der Entlassung altershalber verbundenen vorsorgerecht-
lichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeein-
richtung.
5 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Ein-
vernehmen sowie die Nichtwiederwahl von Personen, die durch die
Stimmberechtigten oder den Kantonsrat gewählt sind, werden unter
den Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b–e der Entlassung altershalber
gleichgestellt.