177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 24a : Personalgesetz (PG)
Art. 24a
16 1 Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr Altersrücktritt
den Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche
Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
2 Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen
und der Kündigungstermine zu erklären.