Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 24a : Personalgesetz (PG)

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Art. 24a

16 1 Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr Altersrücktritt

den Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche

Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

2 Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen

und der Kündigungstermine zu erklären.

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