Art. 18 : Personalgesetz (PG)
Art. 18
1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsbehörde schrift-
lich mitgeteilt. Innerhalb von 30 Tagen kann die oder der Angestellte
eine Begründung verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfech-
tung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und
die Verwirkungsfolge hinzuweisen.10
2 Die Kündigung durch den Kanton17 darf nicht missbräuchlich
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 sein und setzt einen
sachlich zureichenden Grund voraus.
3 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereinge-
stellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-
richtung einer Abfindung nach § 26 bleibt vorbehalten.
2. Kündigung im
Zusammenhang
mit der Leistung
oder mit dem
Verhalten
3. Kündigung
zur Unzeit
4. Kündigungs-
schutz bei Dis-
kriminierung
aufgrund des
Geschlechts
Fristlose
Auflösung
aus wichtigen
Gründen