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177.10 PGLPLPers CH-ZH

Art. 17 : Personalgesetz (PG)

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Art. 17

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung,

nach Ablauf der Probezeit betragen

a. im ersten Dienstjahr einen Monat,

b. im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate,

c. im 4. bis 9. Dienstjahr drei Monate,

d. ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.

2 Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist

ab dem 3. Dienstjahr sechs Monate. Der Regierungsrat bezeichnet die

entsprechenden Funktionen.

3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlänge-

rung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.

Fristen

und Termine

1.10.24-126

5

177.10 Personalgesetz (PG)

4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been-

det werden. Der Regierungsrat bezeichnet die Arbeitsverhältnisse, für

welche abweichende Endtermine gelten.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

ZH_OG_004_VR190005_2019-10-29 · zh (§ 17 PG)
Employment Termination Due to Prolonged Illness Upheld; Severance Pay Affirmed
i im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen vor- behalten bleibt (§ 17 PG). § 18 Abs. 1 PG zufolge wird die Kündigung durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Dabei ist die angestellte P
VR190005 · zh (§ 17 PG)
Employee Severance Appeal Dismissed After Termination Due to Long-Term Illness
i im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen vor- behalten bleibt (§ 17 PG). § 18 Abs. 1 PG zufolge wird die Kündigung durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Dabei ist die angestellte P