Art. 17 : Personalgesetz (PG)
Art. 17
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung,
nach Ablauf der Probezeit betragen
a. im ersten Dienstjahr einen Monat,
b. im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate,
c. im 4. bis 9. Dienstjahr drei Monate,
d. ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.
2 Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist
ab dem 3. Dienstjahr sechs Monate. Der Regierungsrat bezeichnet die
entsprechenden Funktionen.
3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlänge-
rung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
Fristen
und Termine
1.10.24-126
5
177.10 Personalgesetz (PG)
4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been-
det werden. Der Regierungsrat bezeichnet die Arbeitsverhältnisse, für
welche abweichende Endtermine gelten.