Art. 13 : Personalgesetz (PG)
Art. 13
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit
der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein
Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet. Wird das
befristete Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben beson-
dere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungs-
fristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit
aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
3 Alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeach-
tet des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung der Dienst-
jahre berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie insgesamt sechs
Monate übersteigen, sowie Verlängerungen der Arbeitsverhältnisse
gemäss § 26 Abs. 6 werden nicht angerechnet.10