177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 11 : Personalgesetz (PG)
Art. 11
1 Voraussetzung für eine Anstellung ist insbesondere die
fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewer-
bers.
2 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das
Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Der Regierungsrat bezeichnet
diese Funktionen.