Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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177.10 PGLPLPers CH-ZH

Art. 11 : Personalgesetz (PG)

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Art. 11

1 Voraussetzung für eine Anstellung ist insbesondere die

fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewer-

bers.

2 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das

Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Der Regierungsrat bezeichnet

diese Funktionen.

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