Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
177.10 PGLPLPers CH-ZH

Art. 10 : Personalgesetz (PG)

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (68 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

19 1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Aus- Bewerbung

weise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vor-

zulegen.

2 Die Anstellungsbehörde kann weitere Erfordernisse aufstellen

und zusätzliche Personendaten einholen, soweit dies für die Beurtei-

lung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens erforderlich ist.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1.10.24-126

3

177.10

Personalgesetz (PG)

Voraus-

setzungen

der Anstellung

Entstehung

des Arbeits-

verhältnisses

Dauer

im Allgemeinen

Probezeit

← Art. 9 Personalgesetz (PG) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →