177.10
PGLPLPers
CH-ZH
Art. 10 : Personalgesetz (PG)
Art. 10
19 1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Aus- Bewerbung
weise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vor-
zulegen.
2 Die Anstellungsbehörde kann weitere Erfordernisse aufstellen
und zusätzliche Personendaten einholen, soweit dies für die Beurtei-
lung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.10.24-126
3
177.10
Personalgesetz (PG)
Voraus-
setzungen
der Anstellung
Entstehung
des Arbeits-
verhältnisses
Dauer
im Allgemeinen
Probezeit